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Unverschuldeter Unfall, Gegner ist bei der HUK -> Anwalt einschalten?

Themenstarteram 9. November 2007 um 7:24

Hallo zusammen,

ich hatte gestern einen Unfall der einen absoluten Totalschaden meines Autos zur Folge hatte, Personenschäden gab es keine. Die Schuld liegt beim Gegner, und der ist, genauso wie ich, bei der HUK.

Jetzt haben mir schon viele Leute dazu geraten, bei HUK prinzipiell sofort nen Anwalt einzuschalten, ansonsten lauf ich Gefahr, dass ich weniger bekomm, als mir zusteht, aber es dann evtl. zu spät ist, und für die Restsummen, die noch fehlen, kein Anwalt nen Finger krumm macht.

Das Problem ist, dass ich keine Rechtsschutz habe. Nun wurde mir gesagt, dass die Anwaltskosten auch die Gegnerische übernehmen muss, andere sagen, dass ich den Anwalt selbst bezahlen muss (wobei dieser wegen dem rel. geringen Streitwert von vllt. insgesamt 5000 € auch nicht sehr teuer werden dürfte).

Bitte hier um Beratung. Was soll ich tun?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 20. Februar 2016 um 13:44:10 Uhr:

Zitat:

@Hafi545 schrieb am 12. November 2007 um 21:32:31 Uhr:

 

Grundsätzlich Dein Verschulden, da Du unachtsam die Spur gewechselt hast.

Fährt der Hintermann wenig als 130: kein Mithaftung (lassen wir mal die wenns und abers weg).

Fährt er schneller als 130 und wäre der Unfall mit 130 vermieden worden: Mithaftung des Hintermanns.

 

Alles klar soweit?

 

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Ist Dir klar, dass Du gerade einen fast 9 Jahre alten Thread ausgräbst?

2007 galt uneingeschränkt das Urteil des BGH.

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Zitat:

Na, die Frage kannst du dir doch wohl wirklich selber beantworten oder?

Nein, kann ich eben nicht.

Ich habe mal gehört, dass man eben IMMER eine Teilschuld bekommt wenn man schneller als Richtgeschwindigkeit fährt.

Begründet wird das scheins dadurch, dass man bei hohen Geschwindigkeiten ein erhöhtes und unnötiges Risiko eingeht und dafür auch die Verantwortung trägt.

Zuerstmal wüsste ich gern ob das wirklich stimmt und wie hoch die Teilschuld hierbei ist.

Das Beispiel war absichtlich derart "schuldlos" verfasst, weil wenn im deutschen Recht irgendwo steht, dass man eine Teilschuld bekommt, bekommt man die auch in einem solchen Fall (ihr kennt das doch)

Oder gibts da Ausnahmen? Muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass 130kmh den Unfall verhindert hätten?

Oder muss ich nachweisen dass der Unfall auch bei 130kmh passiert wäre?

Weiss hier jemand bescheid?

Danke und Grüssle

Quicks

Als Richtgeschwindigkeit bezeichnet man auf Straßen ohne (oder mit höherem) Tempolimit eine Geschwindigkeit, deren Überschreitung auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht empfohlen wird.

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit; jedoch kann bei einem Unfall eine Mithaftung aufgrund einer erhöhten Betriebsgefahr angerechnet werden. 

 

Konkret: Wenn du 160 Km/h fährst und dein Hintermann 250 Km/h bekommt Ihr beide auf die Augen.

 

Im übrigen wird so etwas immer im Einzelfall entschieden. Hier gibt es keine starren Richtlinien oder Vorgaben.

Zitat:

Konkret: Wenn du 160 Km/h fährst und dein Hintermann 250 Km/h bekommt Ihr beide auf die Augen.

Das ist doch absurd :D

Naja, aber so is das halt.

Danke für die Info

Hallo Quicks,

 

der BGH hat 1992 in einem Urteil zur Richtgeschwindigkeit entschieden, dass es zwar grundsätzlich erlaubt ist, die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen zu überschreiten. Kommt es allerdings zu einem Unfall und wäre dieser beim Einhalten der Richtgeschwindigkeit nicht passiert oder nachweislich weniger gravierend verlaufen, trifft denjenigen, der schneller als 130 gefahren ist eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr (in der Regel zwischen 20 und 30%).

Dein Beispiel war daher tatsächlich nicht so ideal.

Anderes Beispiel: Du scherst aus, um die LKW zu überholen. Hintermann auf der linken Spur kann nicht mehr bremsen und fährt auf.

Grundsätzlich Dein Verschulden, da Du unachtsam die Spur gewechselt hast.

Fährt der Hintermann wenig als 130: kein Mithaftung (lassen wir mal die wenns und abers weg).

Fährt er schneller als 130 und wäre der Unfall mit 130 vermieden worden: Mithaftung des Hintermanns.

 

Alles klar soweit?

 

sorry, ich kann da nichts für. :(

 

Aber so isses nun mal..... ;)

 

 

ah ok, dann weiss ich bescheid

vielen dank für die infos

Zitat:

Original geschrieben von Quicks

ah ok, dann weiss ich bescheid

vielen dank für die infos

Echt?

Kann ich mir jetzt irgendwie nicht vorstellen.... :D

Also, ich wüsste jetzt wirklich nicht, warum man dir in deinem konkreten Beispiel als Vorausfahrenden eine Mithaftung wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen (auf anderen Straßen kann´s auch Richtgeschwindigkeiten geben - natürlich geringere :D) anlasten sollte.

Wenn dir der Hintermann "einfach so" mit 250 hinten drauf brummen sollte, hat er schon mal eine denkbar "ungünstige" Ausgangslage. Und wenn man von dir verlangte, statt 160 in der Situation doch bitte max. 130 zu fahren, so würde man von dir verlangen, die Unfallfolgen zu verschlimmern.

Wer das ernsthaft fordert, möge vortreten ... :D

Gefahrerhöhend wirkte sich deine Geschwindigkeit in diesem Beispiel jedenfalls nicht aus.

Hehe,

das "jetzt weiss ich bescheid" war auf Hafis antwort bezogen :)

Themenstarteram 30. November 2007 um 22:34

So, hier mal ein kurzes Update: Gegnerische hat gezahlt, also Wiederbeshaffungs minus Restwert, und auch die Kuh namens Teilschuld scheint vom Eis zu sein. Jetzt bleibt noch zu sehen, ob die Gegnerische auch brav den Mietwagen, Gutachter und Anwalt zahlt.

Zitat:

@Hafi545 schrieb am 12. November 2007 um 21:32:31 Uhr:

Hallo Quicks,

 

der BGH hat 1992 in einem Urteil zur Richtgeschwindigkeit entschieden, dass es zwar grundsätzlich erlaubt ist, die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen zu überschreiten. Kommt es allerdings zu einem Unfall und wäre dieser beim Einhalten der Richtgeschwindigkeit nicht passiert oder nachweislich weniger gravierend verlaufen, trifft denjenigen, der schneller als 130 gefahren ist eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr (in der Regel zwischen 20 und 30%).

Dein Beispiel war daher tatsächlich nicht so ideal.

Anderes Beispiel: Du scherst aus, um die LKW zu überholen. Hintermann auf der linken Spur kann nicht mehr bremsen und fährt auf.

Grundsätzlich Dein Verschulden, da Du unachtsam die Spur gewechselt hast.

Fährt der Hintermann wenig als 130: kein Mithaftung (lassen wir mal die wenns und abers weg).

Fährt er schneller als 130 und wäre der Unfall mit 130 vermieden worden: Mithaftung des Hintermanns.

 

Alles klar soweit?

 

Nicht wirklich! Klick

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 20. Februar 2016 um 13:44:10 Uhr:

Zitat:

@Hafi545 schrieb am 12. November 2007 um 21:32:31 Uhr:

 

Grundsätzlich Dein Verschulden, da Du unachtsam die Spur gewechselt hast.

Fährt der Hintermann wenig als 130: kein Mithaftung (lassen wir mal die wenns und abers weg).

Fährt er schneller als 130 und wäre der Unfall mit 130 vermieden worden: Mithaftung des Hintermanns.

 

Alles klar soweit?

 

Nicht wirklich! Klick

Ist Dir klar, dass Du gerade einen fast 9 Jahre alten Thread ausgräbst?

2007 galt uneingeschränkt das Urteil des BGH.

Weia. Sorry. Überhaupt nicht realisiert. Ich glaube ich bin über einen anderen Link hierhin gerutscht und habe überhaupt nicht auf das Datum geachtet. Asche auf mein Haupt!!

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 20. Februar 2016 um 14:16:36 Uhr:

Weia. Sorry. Überhaupt nicht realisiert. Ich glaube ich bin über einen anderen Link hierhin gerutscht und habe überhaupt nicht auf das Datum geachtet. Asche auf mein Haupt!!

Kein Problem. :)

Steinigt ihn!!

Jehova!

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