Unterschlagenes Fahrzeug gekauft, was tun?

Hallo,

ich habe vor 6 Wochen einen gebrauchten Wohnwagen gekauft mit erheblichen Fehlteilen und Vandalismusschaden. Die Fehlteile waren mir vor dem Kauf bekannt, 2003er Baujahr für knapp 4.500€.
Der Wohnwagen wurde ohne Fahrzeugbrief verkauft (verloren angeblich vom Vorbesitzer meines Verkäufers), jedoch war eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom KBA von 07.2006 vorhanden.
Der Verkäufer hatte den Wohnwagen selbst vor einem Jahr gekauft, wollte den fertig machen, hat es zeitlich nicht geschafft.
Ich habe den Wagen abgeholt. Nach dem Kauf traten noch weitere erhebliche Fehlteile und Mängel auf, die ich dann aber erstmal so hingenommen habe (alle Sitzpolster waren auf einmal verschwunden, im Wohnwagen hat es gebrannt usw.).
Ich habe nun 5 Wochen an dem Wohnwagen gearbeitet, zudem rund nochmal 4.500€ investiert an Neuteilen. Vollabnahme machen lassen, dann zur Zulassungsstelle.
Zulassung ist nicht, da erst der alte Brief aufgeboten werden muß. Dauert 4-6 Wochen. 🙁 Neuerliche Überprüfung über das KBA: Nichts. Alles sauber.
Ich habe dann eine Auskunft über den letzten deutschgen Halter bekommen, den Kontakt. Er hat den Wohnwagen 2005 bei einem Händler in Zahlung gegeben und den Brief dort natürlich auch abgegeben.
Also habe ich den Händler angerufen, der erzählte mir dies:

Der Brief ist in seinem Besitz. Der Wohnwagen wurde 2005 wie schon einige Male zuvor mit anderen Wohnwagen einem holländischen Händler in Kommission gegeben. Der Händler ging insolvent und hat den Wohnwagen unterschlagen.
Der Wohnwagen galt seitdem als verschollen. Nachforschungen verliefen im Sande. Polizeilich wurde der Verlust nicht erfasst, da eine Unterschlagung angeblich kein Diebstahl sei. Deshalb sei auch der Auszug aus dem KBA sauber.
Der Händler fordert nun die Herausgabe von mir oder eine Zahlung von nochmal 2.000€, die ich nicht mehr habe. Ich habe schließlich schon eine Menge investiert, mir dafür schon Geld geliehen.

Die Frage ist, wie sieht das nun aus?

Er kann ja anscheinend die Herausgabe fordern, laut seiner Anwälte. Das tut er ja auch.

Was passiert mit meinen in den Wohnwagen eingebrachten Teilen und der Arbeitszeit? Wenn ich 4 neue Fenster samt 2 Dachluken und Türe ausbaue, steht der Wohnwagen unter Wasser. Als Beispiel, dazu kommt ein selbstgeautes Schlafzimmer, angefertigte neue Sitzpolster und und und.

Rückabwicklung beim Verkäufer zunächst schliesse ich aus, der sah nicht nach Geld aus. Ich glaube kaum, daß da noch was zu holen ist.

Mir liegt eine Kopie eines Kaufvertrages vor (habe ich dabei erhalten). Der holländische Händler hat den Wohnwagen in Holland 1x verkauft an einen weiteren Holländer (mein Verkäufer hat angeblich dann wiederum von einem Holländer gekauft).

Das heißt doch eigentlich, daß das Fahrzeug einmal ordentlich ausgeführt wurde, oder nicht? Ändert sich dadurch etwas?

Verkauft in Holland wurde am 19.03.2005 (möglicherweise ein Schreibfehler, dort steht aber handschriftlich 2005), wohl dann als Standwohnwagen und ohne Zulassung. Denn endgültig abgemeldet wurde der laut KBA Auszug in Deutschland im März 06.
Erste KBA Anfrage, liegt mir vor, vom 28.07.2006. Ohne Befund.

Was kann ich tun?

Wer weiß Rat?

Wie wird sowas rückabgewickelt, wo kann ich Geld fordern?

Ich möchte den Wohnwagen eigentlich behalten, kann aber die 2.000€ nicht aufbringen. Das weiß auch der Händler, wir hatten uns heute Mittag darauf geeinigt, daß ich meine Arbeitskraft gegen Ende des Jahres bei ihm im Betrieb einbringe zu einem Gegenwert von 2.000€ (ich bin vom Fach), da ich dann wegen eigener Selbstständigkeit Zeit habe und dafür dann den Brief erhalte.
Jedoch erhielt ich eben einen Anruf von seiner Vertretung (er ist nach unserem Telefonat auf Geschäftsreise gegangen bis kommenden Montag), daß der Brief nach Besprechung mit den Anwälten nur gegen 2.000€ bar ausgegeben wird.

Den Verkäufer des Wohnwagens habe ich eben per mail in Kenntnis gesetzt, ich konnte ihn nicht telefonisch erreichen.

Ich brauche geschäftlich den Wohnwagen und bin von dem abhängig, muß am Dienstag mit dem auf größere Geschäftsfahrt.

Für jegliche Hilfe bin ich sehr dankbar.

Viele Grüße

Thoreeroht

35 Antworten

Da aber beides Straftatbestände sind, hat die genaue Unterscheidung hier eigentlich mehr akademischen Nutzen.

Beherzige den allgemeinen Rat und laß dich anwaltlich beraten.

Deine Rechtsschutzversicherung trägt das Kostenrisiko und deine Position ist besser als du annimmst.

Hier handelt es sich weder um einen Diebstahl noch um eine Unterschlagung (deshalb gab es sicherlich auch keine polizeiliche Anzeige).

Der holländische Händler hat das getan, wozu ihm der Wohnwagen ausgehändigt wurde – er hat ihn verkauft, wozu er ja wohl auch berechtigt war. Einzig den Kaufpreis hat er nicht an den anderen Händler weitergeleitet und dementsprechend auch den Kfz-Brief nicht erhalten. Der Verkauf und auch der spätere Weiterverkauf sind dementsprechend rechtmäßig gewesen.

Hallo,

vielen Dank für Eure Meinungen.
Ich habe den Fall noch in einem großen Rechts-Forum gepostet, dort gehen die Posts in die gleiche Richtung wie hier. Dem Händler werden eher geringe bis keine Chancen eingeräumt. Bleibt auch die Frage, ob er sich überhaupt anwaltlich beraten lassen hat oder nur pokert. Zumal die ganze Sache ja augenscheinlich in irgendeiner Art und Weise zu stinken scheint, man kennt ja nicht die Absprachen des Händlers und des insolventen Händlers.

Ich werde gleich nochmal bei dem Händler vorstellig und versuche den Spieß umzudrehen, um den Brief zu erhalten.

Ansonsten werde ich einen Anwalt konsultieren und anstatt gegen den Verkäufer Anzeige zu erstatten, den Händler wegen Unterschlagung des Briefs anzeigen. Bzw. werde ich den alten Brief erstmal aufbieten bei der Zulassungsstelle. Allerdings muß ich m.W. dafür einen lückenlosen Lebenslauf des WOWAs in schriftlicher Form nachweisen können, ich denke nicht daß mir das gelingt.

Grüße und vielen Dank schon mal, ich werde über alles berichten. Blöderweise läuft mir die Zeit davon, da ich ab morgen für 5 Tage auf Geschäftsreise muß.

Vielen Dank

Thoreeroht

Nur mal kurz als Anmerkung:
Autovermietungen haben auch ab und zu das Problem, dass sie einen Wagen komplett abschreiben können, wenn sie diesen vermieten und der Mieter den Wagen dann verkauft und das Geld verjubelt. Da es sich nicht um einen gestohlenen Wagen handelt, kann ihn ein Käufer gutgläubig erwerben und daher hat der Vermieter dann das Problem, sich den Schaden vom Mieter zurück zu holen, der das Geld verjubelt hat.

Von daher hast du vermutlich keine Schwierigkeiten, den Wagen zu behalten, da du ja auch eine Bescheinigung eingeholt hast und den Wagen zweifelsfrei zu einem marktüblichen Preis gekauft hast. Ich sehe hier klar gutgläubigen Erwerb.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von Joscha2


Nur mal kurz als Anmerkung:
Autovermietungen haben auch ab und zu das Problem, dass sie einen Wagen komplett abschreiben können, wenn sie diesen vermieten und der Mieter den Wagen dann verkauft und das Geld verjubelt. Da es sich nicht um einen gestohlenen Wagen handelt, kann ihn ein Käufer gutgläubig erwerben und daher hat der Vermieter dann das Problem, sich den Schaden vom Mieter zurück zu holen, der das Geld verjubelt hat.

Sicher? Warum gilt denn in einem solchen Fall nicht BGB § 935 "Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen"?

Oliver

Zitat:

Original geschrieben von os-m


Sicher? Warum gilt denn in einem solchen Fall nicht BGB § 935 "Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen"?

Oliver

Weil die Sache bei einer Unterschlagung nicht Abhanden gekommen im Sinne des § 935 BGB ist.

Eine anwaltliche Beratung steht unmittelbar bevor, allerdings sieht die Sache nun so aus:

Von der Zulassungsstelle wurde nun ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt, nach der gesetzlichen Aufbietungsfrist.

Heute nun hat sich die Gegenseite, sprich der Händler anwaltlich gemeldet und fordert innerhalb von 10 Tagen die Herausgabe des Fahrzeugs.

Sinngemäß beruft er sich hierauf:
Mir sei inzwischen bekannt geworden, daß der Wohnwagen ohne Wissen und Wollen des Händlers praktisch abhanden gekommen ist. Die weiteren Veräusserungen erfolgten daher rechtswidrig, ohne daß ein Eigentumsübergang stattfinden konnte.
Ein gutgläubiger Erwerb zu meinen Gunsten scheide nach § 932 BGB aus. Ich sei verpflichtet gewesen, durch Einsichtnahme in den Fahrzeugbrief (tat ich ja insoweit, als daß eine KBA Anfrage mehrfach erfolgte) mich zu vergewissern, daß der Veräusserer auch verfügungsbefugt sei (vgl. BGH NJW 1996, 2226, Palandt BGB §932 Rdn. 13).
Bekanntermaßen befinde sich der Fahrzeugbrief nach wie vor bei dem Händler, sodaß auszuschliessen ist, daß ich mich bei dem Veräusserer des Wohnwagens im Erwerb von dessen Verfügungsbefugnis überzeugt habe. Damit stehe seiner Partei ein Herausgabeanspruch zu nach § 985 BGB.

Gruß

Thoreeroht

Zitat:

Original geschrieben von Thoreeroht


Von der Zulassungsstelle wurde nun ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt, nach der gesetzlichen Aufbietungsfrist.

Damit sollte das Begehren des Händlers eigentlich in Leere laufen, wenn er es nicht geschafft bzw. versäumt hat, innerhalb der Aufbietungsfrist seine vermeintlichen Rechte geltend zu machen.

jup genauso ist es, dazu ist nämlich die aufbietung da..

Kurze Zwischenmeldung über den aktuellen Stand der Dinge:

Sinngemäß das Schreiben meines Anwalts an die Gegenseite (den Händler, der die Herausgabe des Wohnwagens fordert):

Zitat:

Eine Herausgabe des Wohnwagens kommt nicht in Betracht. Selbst für den Fall, daß ich zur Herausgabe verpflichtet sei und daß die Mandantschaft allen Ernstes Herausgabeklage erheben sollte, machen wir bereits jetzt die Kosten für die Wertverbesserung von min. 5.000€ Materialkosten geltend, excl. Arbeitslohn.

Zur Sache: Ich bin zweifelsohne gutgläubig Eigentümer geworden. Festzuhalten sei zunächst, daß die Gegenseite wegen der behaupteten Straftat keine Strafanzeige erstattet hat. Von Abhandengekommen sein kann daher nicht die Rede sein, die Gegenseite hat den Wohnwagen zum Zwecke der Veräusserung (oder warum auch immer) an eine 3. Partei in den Niederlanden weitergegeben. Die Weitergabe ist daher mit Willen der Mandantschaft erfolgt, ebenfalls die Veräusserung durch die dritte Partei in den Niederlanden.
Diesbezüglich liegt schließlich ein Kaufvertrag aus den Niederlanden aus 2005 vor. Demzufolge müsste bei einem solchen Vertrag auch eine ordentliche Ausfuhrbescheinigung des deutschen Finanzamts bzw. des Zolls vorliegen. Dies bleibt zu prüfen (und wird von mir noch beim zuständigen Finanzamt und Zoll geprüft).
Daß die Firma in den Niederlanden insolvent gegangen ist ändert hieran überhaupt nichts. Dadurch kommt ein Wohnwagen nicht abhanden, so daß ein gutgläubiger Erwerb sehr wohl möglich war.
Insbesondere deshalb, da mir beim Kauf ein KBA Unbedenklichkeitsgutachten vorgelegt wurde und ich mich zusätzlich bei einer Polizeidienststelle kundig gemacht habe. Weiterhin erfolgte eine 3. Überprüfung bei einem 1. Anmeldeversuch duch die Zulassungstelle.
Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem vorliegenden Wohnwagen um einen Wohnwagen handelt, der abhanden gekommen ist.
Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Fahrzeugbrief bis zum 10.07. herauszugeben. Die Gegenseite hat weder ein Zurückbehaltungsrecht, noch steht ihr ein Anspruch zu auf irgendwelche Zahlungen.

_____________

Die Gegenseite hat vor Ablauf der Frist mit folgendem Schreiben (auch sinngemäß) geantwortet, seitdem herrscht Stille. Der Brief wurde nicht herausgegeben, mein Anwalt hat das Schreiben nicht beantwortet, da unser Standpunkt klar sei, ich habe den Wohnwagen natürlich nicht herausgegeben:

Zitat:

Wir hatten mit früherem Schreiben klargemacht, daß ein gutgläubiger Erwerb des Wohnwagens nach § 932 BGB ausscheidet. Dem stehen auch die Ausführungen ihres Schreibens nicht entgegen.
Entsprechend wird letztmalig nach § 985 BGB aufgefordert, den Wohnwagen bis spätestens 05.07. herauszugeben.

____________

Meinungen dazu?

Grüße

Thoreeroht

Der Satz deines Anwalts mit dem gutgläubigen Erwerb ist das Entscheidende!
Da du den Wohnwagen gutgläubig gekauft hast und auch offensichtlich nichts auf einen Betrug hingedeutet hat, bist du nicht verpflichtet dem Geschädigten einen Schdensausgleich zu leisten.
Der Geschädigte kann höchstens versuchen, sich das Geld von der Person wiederzuholen, die dir den Wohnwagen verkauft hat!

Gruß

Die Taktik der Gegenseite, sich auf § 932 BGB zu berufen, ohne dies stichhaltig zu begründen, kann man einfach nur als äußerst dreist bezeichnen...

Zitat:

Original geschrieben von Joscha2


Nur mal kurz als Anmerkung:
Autovermietungen haben auch ab und zu das Problem, dass sie einen Wagen komplett abschreiben können, wenn sie diesen vermieten und der Mieter den Wagen dann verkauft und das Geld verjubelt. Da es sich nicht um einen gestohlenen Wagen handelt, kann ihn ein Käufer gutgläubig erwerben und daher hat der Vermieter dann das Problem, sich den Schaden vom Mieter zurück zu holen, der das Geld verjubelt hat.

 

Gibt es zu dieser Autovermietungsgeschichte irgendwo Urteile, oder Beispiele wo man das nachlesen kann?

Grüße

Thore.

Ein Freund von mir würde sagen: Dummfrech, dieser "Händler".
Und er würde sagen: Sieh einer Verhandlung ggf. völlig gelassen entgegen 😉

Hallo,

bisher ist nichts mehr passiert. Der Händler hat keine Herausgabeklage eingereicht, zumindest ist weder bei mir noch bei meinem Anwalt etwas angekommen. Es herrscht Funkstille.
Mein Anwalt erwägt nun nach seinem Dafürhalten, daß wir Herausgabeklage für den Brief einreichen. Ich bin noch etwas unschlüssig, obwohl Rechtsschutz besteht, bzw. ob man nicht erstmal Klage androht. Evtl. denkt sich die Gegenseite auch nur, laß den doch die Arbeit machen...?...

Gruß

Thore.

Deine Antwort
Ähnliche Themen