unklare Sachlage beim Linksabbiegen, Einschätzung?
Hallo,
vielleicht kann mir jemand eine Einschätzung geben?
Kurzbeschreibung:
Fahrer A fährt in 30er Zone mit seiner Frau und Kind, setzt den Blinker und will links in seine Anliegerstraße.
Wird langsamer und bremst 1 Sekunde ab, da Kinder in der Anliegerstrasse.
Beim Weiterfahren und Abbiegen sieht A, das Fahrzeug B ihn links überholt, es kommt zum Zusammenstoß.
Gegenüber der Polizei gibt B an, das A NICHT geblinkt hat.
Die Polizei nimmt den Fall auf und wird eine Verkehrsunfallanzeige schreiben, und teilt A und B mit, das normalerweise in solchen Fällen jeder seinen Schaden tragen muss.
Ist das richtig? A hat keine Rechtsschutzversicherung und bei dem Fahrzeug A handelt es sich um ein Firmenauto.
Bleibt A/ Firma von A auf seinem Schaden sitzen?
Langfassung/Ergänzung:
Bei B handelt es sich um eine Dame um die 20, das Fahrzeug ist tiefergelegt und hat große Felgen.
Ca. 150m vor dem Unfall, sind 2 Hückel zur Geschwindigkeitsbegrenzung.
Da B vor diesen stark abbremste um nicht das eigene Auto zu beschädigen, ist A über beide Hückel überholend vorbeigefahren.
A hätte im Normalfall beim Abbiegen B nicht ausgebremst.
Bevor die Polizei vor Ort war,gab B an: Du hast erst geblinkt, während ich dich überholte.
Gegenüber der Polizei sagt B, das garantiert der große Passat beim ersten Überholvorgang, dem kleinen Clio es mal zeigen wollte.....
B arbeitet beim Rechtsanwalt und wird garantiert mit dessen Hilfe dagegen vorgehen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von SemmelMV6
Wird langsamer und bremst 1 Sekunde ab, da Kinder in der Anliegerstrasse.Beim Weiterfahren und Abbiegen sieht A, das Fahrzeug B ihn links überholt, es kommt zum Zusammenstoß.
Hm, da hätte A vorher halten müssen und B vorbeifahren lassen müssen.
StVO §9:
...... Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Wird wohl auf eine Haftungsaufteilung hinauslaufen wie die Polizei vor Ort schon sagte.
64 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Wo in der StVO steht das so?Zitat:
Original geschrieben von shathh
Das nicht, aber wenn der Blinker gesetzt ist, dann herrscht de facto ein Überholverbot für den nachfolgenden Verkehr, da ja unmittelbar abzusehen ist, dass derjenige ausschert!
Nirgendwo, ist zur Unsitte geworden, Blinker=Vorfahrt. Erklärung oben, der Spurwechselnde muss dies mit der nötigen Sorgfalt und ohne Gefährdung anderer tun.
Das steht nicht direkt drin, lässt sich aber von anderen Paragraphen ableiten.
So ist 1.) eine Gefährdung anderer durch den Überholvorgang nicht auszuschließen und 2.) die Verkehrslage unklar.
Siehe hierzu auch die Urteile zum Überholen von Kolonnen auf Landstraßen.
-> "Nur bei einer unklaren Verkehrslage darf ein Autofahrer nicht aus einer Kolonne heraus überholen, zum Beispiel wenn man mit dem Ausscheren eines vorausfahrenden Wagens rechnen muss - etwa, weil dessen Fahrer bereits den Blinker gesetzt hat."
Landgericht Stade (Az. 1 S 35/04)
Die Fahrerin B musste also damit rechnen, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug ausschert und durfte daher auf Grund einer unklaren Verkehrslage nicht zum Überholen ansetzen.
Zitat:
Original geschrieben von abts3a5
Nein, denken aber viele was ich jeden Tag auf der Strasse erlebe. Keine Ahnung wo diese Unsitte herkommt. Aber das meine ich ja, ich kann dem jetzt nicht einfach reindonnern. Ich muss damit rechnen, dass der rüberzieht, grade wenn ich den Blinker schon erkannt habe. Das ist der kleine aber feine Unterschied.Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Und wenn man den Blinker anstellt bekommt man dann dadurch ein automatisches Vorfahrtsrecht?
Richtig und wenn wir dieses voraussetzen stellen wir mal die Frage " War der Blinker wirklich an"?
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Das steht nicht direkt drin, lässt sich aber von anderen Paragraphen ableiten.
So ist 1.) eine Gefährdung anderer durch den Überholvorgang nicht auszuschließen und 2.) die Verkehrslage unklar.Siehe hierzu auch die Urteile zum Überholen von Kolonnen auf Landstraßen.
-> "Nur bei einer unklaren Verkehrslage darf ein Autofahrer nicht aus einer Kolonne heraus überholen, zum Beispiel wenn man mit dem Ausscheren eines vorausfahrenden Wagens rechnen muss - etwa, weil dessen Fahrer bereits den Blinker gesetzt hat."
Landgericht Stade (Az. 1 S 35/04)Die Fahrerin B musste also damit rechnen, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug ausschert und durfte daher auf Grund einer unklaren Verkehrslage nicht zum Überholen ansetzen.
Das ist auch mein Denkansatz.
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Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Richtig und wenn wir dieses voraussetzen stellen wir mal die Frage " War der Blinker wirklich an"?Zitat:
Original geschrieben von abts3a5
Nein, denken aber viele was ich jeden Tag auf der Strasse erlebe. Keine Ahnung wo diese Unsitte herkommt. Aber das meine ich ja, ich kann dem jetzt nicht einfach reindonnern. Ich muss damit rechnen, dass der rüberzieht, grade wenn ich den Blinker schon erkannt habe. Das ist der kleine aber feine Unterschied.
Das gilt es ja zu klären, wenn ja besser für A, wenn nein muss der nächste Punkt abgearbeitet werden usw. Dafür ist aber wenn jemand zuständig, der solche Sachen Tag für Tag bearbeitet und Urteile fällt. Juristen sind ja um den Sachverhalt bestmöglich für den Klienten darzubringen und zuzusehen was von Urteilen oder Gesetzen Anwendung finden kann. Letztendlich kann man ohne fundierte Sachlage und Akteneinsicht nicts machen ausser Spekulieren. Wir kennen ausserdem nur die Bilder und können mutmaßen, dass es Wohngebiet und eng ist. Man muss mal das ganze Umfeld sehen.
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Das steht nicht direkt drin, lässt sich aber von anderen Paragraphen ableiten.
So ist 1.) eine Gefährdung anderer durch den Überholvorgang nicht auszuschließen und 2.) die Verkehrslage unklar.Siehe hierzu auch die Urteile zum Überholen von Kolonnen auf Landstraßen.
-> "Nur bei einer unklaren Verkehrslage darf ein Autofahrer nicht aus einer Kolonne heraus überholen, zum Beispiel wenn man mit dem Ausscheren eines vorausfahrenden Wagens rechnen muss - etwa, weil dessen Fahrer bereits den Blinker gesetzt hat."
Landgericht Stade (Az. 1 S 35/04)Die Fahrerin B musste also damit rechnen, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug ausschert und durfte daher auf Grund einer unklaren Verkehrslage nicht zum Überholen ansetzen.
Ich sehe hier keine unklare Verkehrslage, entweder hat der Passat den Blinker gesetzt, dann muss er dennoch vorm Abbiegen nochmals vergewissern das eine Gefährdung anderer ausgeschossen ist.
Der Schaden ist durch die Lenkbewegung des Passats entstanden.Wobei der Renault anhand der Bilder schon neben dem Passat wa
So deute ich den Schadenverlaufanhand der Bilder und des Schaden, welcher wohleher im Schrittgeschwindigkeitsbereich lag.
Wenn der Passat vor dem Überholvorgang der anderen Fahrerin den Blinker bereits gesetzt hatte, dann hätte sie nie überholen dürfen!
Unklar muss sich nicht auf das Handel des anderen Fahrers/Fahrzeug beziehen. Es kann regelmäßig auch die Umgebung, Wetter etc eine Rolle spielen
Hmm... also ich habe damals in der Fahrschule beides gelernt:
(i) beim Abbiegen / Spurwechsel IMMER Schulterblick
(ii) wenn einer links blinkt, NICHT überholen
Ob letzteres nun vorgeschrieben ist oder nicht, ist mir auf Grund der bestechenden Logik (der blinkt -> der biegt gleich ab) völlig egal und ich fahre ganz gut damit.
Die beiden Regeln haben noch ein weiteres Gimmick:
Wenn sich beide dran halten, passiert nichts;
wenn einer der beiden einen Fehler macht, passiert auch nichts;
erst wenn BEIDE einen Fehler machen, kommt es zum Unfall.
(So weit wären wir allerdings mit §1 StVO auch schon gekommen, glaube ich) 😁
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Auf diese Idee würden die wenigsten kommen, ich hätte ehrlich gesagt in deiner Situation auch nicht damit gerechnet das mich da jemand überholen wolle und dies tut.Zitat:
Original geschrieben von SemmelMV6
Dumm gelaufen für A....ich wäre nie auf die Idee gekommen das mich dort jemand überholt, das es nicht gehen konnte.
Mich hätte es dort genauso erwischt, und wer sagt, dass er solche Fehler nicht machen könne, naja ... und Wenigfahrer wird A auch nicht sein.
cheerio
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Wenn der Passat vor dem Überholvorgang der anderen Fahrerin den Blinker bereits gesetzt hatte, dann hätte sie nie überholen dürfen!
Richtig jeder vernünftige Verkehrsteilnehmer handelt danach, ich wäre auch an der Stelle des Passatfahrers so weit links gefahren das dort keiner mehr links vorbei fahren kann, wenn es kein Gegenverkehr gibt.
Zitat:
Original geschrieben von shathh
Wenn der Passat vor dem Überholvorgang der anderen Fahrerin den Blinker bereits gesetzt hatte, dann hätte sie nie überholen dürfen!
Nach dem allgemeinen Verständnis und in der Situation nicht, das stimmt. Sehe ich auch so. Deswegen wir können uns hier totdiskutieren, das führt zu nichts. Ich würde gegen die Sache vorgehen und basta.
Zitat:
Original geschrieben von Rheinostfriese
(So weit wären wir allerdings mit §1 StVO auch schon gekommen, glaube ich) 😁
Im Zweifelsfall läuft es auch immer auf den hinaus, für den Fall dass nichts anderes mehr greift ;-)
Zitat:
Original geschrieben von abts3a5
Nach dem allgemeinen Verständnis und in der Situation nicht, das stimmt. Sehe ich auch so. Deswegen wir können uns hier totdiskutieren, das führt zu nichts. Ich würde gegen die Sache vorgehen und basta.Zitat:
Original geschrieben von shathh
Wenn der Passat vor dem Überholvorgang der anderen Fahrerin den Blinker bereits gesetzt hatte, dann hätte sie nie überholen dürfen!
Richtig. Nur weil eine Tussi mit dem Klammerbeutel gepudert wurde und noch überholt, wo ein normaler Autofahrer die Grundstückseinfahrt sieht und denkt "hey, der will da rein" und deswegen mal piano macht, würde ich es drauf ankommen lassen. Aber wie gesagt, für eine Rechtsberatung ist MT denkbar ungeeignet...
cheerio
Zitat:
Original geschrieben von SemmelMV6
Anscheinend sieht es aber so aus: (aus einem anderen Forum)Für Fahrer A kommt hier folgender Verstoß in Betracht
109114
Sie bogen nach links/rechts *) ab, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Es kam zum Unfall.
§ 9 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 35.2 BKat; § 19 OWiG
35 Euro VerwarnungsgeldFür Fahrer B kommt meines Erachtens folgender Verstoß in Betracht:
105614
Sie überholten bei unklarer Verkehrslage. Es kam zum Unfall.
§ 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 19 BKat;
§ 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
A - Verstoß
3 Punkte
145 Euro BußgeldIst auf den Bildern/ Skizze ein unklare Verkehrslage zu erkennen?
Man kann auch andererseits:
Meines Erachtens nach...
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte 25 €
28.1 - mit Sachbeschädigung 30 €
Wie siehts das eigentlich aus mit Anliegerstraße - ist die privat?
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet 80 €
2 Pkt. A
Und wird erhöht wegen Unfall da nur Gefährdungstatbestand.