Unfallmeldepflich bei der Polizei
Hallo
Ist bei einem Leitplankenschaden dei Polizei zu verständigen? Man geht von einem Kfz-Schaden von 5000 Euro aus und der andere Fahrzeughalter der den Unfall herbeigeführt hat hat seine Schuld schon eingeräumt. Die kaputte Leitplanke wird am nächsten Tag beim Strassenbauamt gemeldet und das erste Fahrzeug einem Sachverständiger vorgeführt.
Ist eine polizeiliche unfallaufnahme notwendig?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von CLK Gigi
Hallo
Ist bei einem Leitplankenschaden dei Polizei zu verständigen? Man geht von einem Kfz-Schaden von 5000 Euro aus und der andere Fahrzeughalter der den Unfall herbeigeführt hat hat seine Schuld schon eingeräumt. Die kaputte Leitplanke wird am nächsten Tag beim Strassenbauamt gemeldet und das erste Fahrzeug einem Sachverständiger vorgeführt.Ist eine polizeiliche unfallaufnahme notwendig?
Mit dieser Vorgehensweise ist keinesfalls sichergestellt, dass dem Geschädigten dieser Schaden auch tatsächlich und wahrheitsgemäß, wie geplant, gemeldet wird.
Die Gefahr eines Vorwurfes des unerlaubten Entfernen vom Unfallort, schätze ich als sehr groß ein, es gibt viele Motive, alle sollen i. d. R. den Schädiger schützen.
Das zweite Problem könnte der Kfz.-Haftpflichtversicherer des Verursachers servieren, wenn es ein Ermittlungsverfahren wegen dieses Tatbestandes gibt.
Warum wurde dieser Unfall nicht im Eigeninteresse, der Polizei sofort per Handyanruf angezeigt?
41 Antworten
@ Beukeod:
komm doch kurz nochmal zurück:
wo bleiben den deine Argumente für deine Aussage?!?
Ich schreib hier einen Kom. aus einem Fachbuch (welcher meine Aussage stützt!).
Aber wo bleiben deine sachlichen Aussagen?
Wenn du dich jetzt gleich persönlich angegriffen fühlst, bitte sehr (war keine Absicht, sondern lediglich meine Meinung zu deinen vagen unbegründeten Aussagen).
Und wegen der Meldung des Unfallschadens an den Eigentümer helf ich dir mal auf die Sprünge und zitiere aus dem Eingangspost:
Zitat:
Die kaputte Leitplanke wird am nächsten Tag beim Strassenbauamt gemeldet...
Wo bitte liest du hier eine nur gewollte und nicht durchgeführte Meldung des Schadens heraus???
Manche haben wirklich hier bei MT ein Problem mit dem Lesen, Verstehen und Schlüsse ziehen. Hinzu kommt noch die negative Eigenschaft, ihre Fehler nicht einzusehen zu können / wollen (gelle Beukeod!).
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Und meine Bewertung, was das Verhalten des TE angeht, ist unverändert. Er kann sich glücklich schätzen, dass es kein Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort gab oder gibt.
Und wieso ist das wohl so???
Wir haben hier keine Straftat vorliegen = kein Ermittlungsverfahre!
(So einfach kann eine rechtl. Bewertung eines Sachverhaltes sein; wenn man sich mit dem Gesetz beschäftigt und es nicht nur irgendwo mit Tante Google findet und lediglich zitiert).
Zitat:
Original geschrieben von Rocket2
Und der Eigentümer der Planke ist nicht die Straßenmeisterei.
Sondern???
Zitat:
So wie beschrieben gehe ich jetzt mal von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort aus. D.h. du solltest sehr schnell bei der Polizei vorstellig werden. DEIN Lack findet sich auf der Planke.
Noch einer der es nicht begreift=
wir haben hier keine strafbare Handlung i.S.d. § 142 StGB vorliegen = keine Ermittlungen durch die Polizei = kein Ärger mit dem Gesetz = keine Notwendigkeit sich bei der Polizei zu melden.
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Sondern???Zitat:
Original geschrieben von Rocket2
Und der Eigentümer der Planke ist nicht die Straßenmeisterei.
Bundesland oder Staat, je nach Straßenart.
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Noch einer der es nicht begreift=Zitat:
So wie beschrieben gehe ich jetzt mal von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort aus. D.h. du solltest sehr schnell bei der Polizei vorstellig werden. DEIN Lack findet sich auf der Planke.
wir haben hier keine strafbare Handlung i.S.d. § 142 StGB vorliegen = keine Ermittlungen durch die Polizei = kein Ärger mit dem Gesetz = keine Notwendigkeit sich bei der Polizei zu melden.
Die Planke wurde beschädigt. Und die Meldung bei der Straßenmeisterei ersetzt in meinen Augen nicht die Meldung bei der Polizei. Insofern kann ihm das zum Verhängnis werden.
Das im Besonderen, weil die Unfallsituation komplexer war. Der Unfallgegner wird womöglich seine Aussage verändern, wenn ihm sein Anwalt das sagt. Dann hat der TE ein großes Problem.
Und ich würde gerne mal wissen, ob er sich im Falle des Falles auch vor Gericht auf deine Behauptung stützen kann, er müsse den Vorfall nicht melden. Übernimmst du dann seine Strafe? Kann er dich haftbar machen? Du solltest also vorsichtig sein, was du anderen hier rätst! Wenn es so war, wie der TE schreibt, dient ein Besuch bei der Polizei nur seiner Rechtssicherheit.
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Zitat:
Original geschrieben von Rocket2
Bundesland oder Staat, je nach Straßenart.Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Sondern???
Und was denkst du für wen das Straßenbauamt arbeitet?
RICHTIG, für Land od. Stadt od. Gemeinde od. Kreis!
Ansprechpartner für eine Beschädigung der Schutzplanke ist das Straßenbauamt als Baulastträger.
Zitat:
Original geschrieben von Rocket2
Die Planke wurde beschädigt. Und die Meldung bei der Straßenmeisterei ersetzt in meinen Augen nicht die Meldung bei der Polizei.
Deine Augen sind aber nicht die Rechtssprechung!
Fakt ist nunmal (hab ich weiter vorn schon aus einer StVO mit Komentar zitiert, dass man es sich aussuchen kann ob man den Schaden direkt an den Geschädigten (Straßenbaulastträger) oder die Polizei meldet!
Wenn die Meldung an den Geschädigten erfolgt kann man die Polizei außen vor lassen.
Zitat:
Insofern kann ihm das zum Verhängnis werden. Das im Besonderen, weil die Unfallsituation komplexer war. Der Unfallgegner wird womöglich seine Aussage verändern, wenn ihm sein Anwalt das sagt. Dann hat der TE ein großes Problem.
Ja, ABER nur im Zivilprozess wenn es um die Schadenreglierung geht; eine Straftat kann daraus nicht erwachsen!
Der Schaden wird an den Geschädigten gemeldet, fertig aus. Wer dann unterm Strich die Rechnung begleicht hat mit dem § 142 StGB nichts zu tun!
Zitat:
Und ich würde gerne mal wissen, ob er sich im Falle des Falles auch vor Gericht auf deine Behauptung stützen kann, er müsse den Vorfall nicht melden.
Er MUSS doch den Schaden melden!
Entweder dem Geschädigten ODER der Polizei (nicht UND).
Zitat:
Wenn es so war, wie der TE schreibt, dient ein Besuch bei der Polizei nur seiner
Rechtssicherheit.
Nein, es dient lediglich zum Erhalt eines Aktenzeichens / Tagebuchnummer!
Zitat:
Original geschrieben von Rocket2
Und der Eigentümer der Planke ist nicht die Straßenmeisterei
Jaja, aber sie ist für die Regulierung verantwortlich uns sie entscheidet wie alt die Planke ist und ob sie unnutzbar verbogen ist oder wie schon oft in kurven gesehen nicht ausgetauscht wird. Wir alle kennen bunte ältere Leitplanken.
Wer muss es jetzt melden? Der Abdränger oder der Abgedrängte?
Nicht vergessen dass wir hier über einen hypotetischen Fall reden!!
Ansonsten Danke für die Antworten! Im prinzip sind wir uns doch alle einig dass die Meldung beim Strassenbauamt ausreicht, wenn ich mal zusammen fassen darf.
Zitat:
Original geschrieben von CLK Gigi
Im prinzip sind wir uns doch alle einig dass die Meldung beim Strassenbauamt ausreicht, wenn ich mal zusammen fassen darf.
....der Meinung bin ich auch; mich würde allerdings interessieren, ob die Meldung am nächsten Tag ausreicht! Hier könnte nämlich durchaus das "Unerlaubte Entfernen vom Unfallort" wieder auf den Plan kommen!
Ich würde hier jedenfalls nichts riskieren und von der Unfallstelle aus die Polizei rufen (der Einfachheit halber, da vermutlich keine Nummer vom Strassenbauamt).
Zitat:
Original geschrieben von Mimro
Ich würde hier jedenfalls nichts riskieren und von der Unfallstelle aus die Polizei rufen (der Einfachheit halber, da vermutlich keine Nummer vom Strassenbauamt).
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Und damit wäre die Gefahr abgewendet, dass es ein Ermittlungsverfahren gegen die Unfallbeteiligten gibt, deshalb schrieb ich schon an einer anderen Stelle im Thread:
Die Gefahr eines Vorwurfes des unerlaubten Entfernen vom Unfallort, schätze ich als sehr groß ein, ....
Daher kann der Rat nur der sein, dass ein Unfallbeteiligter bei einem Unfall mit Sachschaden, wenn der Geschädigte unerreichbar ist, dass man vom Unfallort aus die Polizei informiert. Damit wäre die Gefahr abgewendet, dass ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eröffnet wird.
Zitat:
StGB § 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Die Frage ist doch auch, zu welcher Tageszeit der Unfall passiert ist. Wenn's mitten in der Nacht war, genügt die Benachrichtigung des Geschädigten am folgenden Morgen der Forderung nach einer unverzüglichen Anzeige, andernfalls könnte es in der Tat sehr eng werden.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Die Frage ist doch auch, zu welcher Tageszeit der Unfall passiert ist. Wenn's mitten in der Nacht war, genügt die Benachrichtigung des Geschädigten am folgenden Morgen der Forderung nach einer unverzüglichen Anzeige, andernfalls könnte es in der Tat sehr eng werden.
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Du könntest dir also vorstellen, dass der § 142 StGB nur in der Zeit von 07:00 - 22:00 Uhr in Kraft ist. 😉
Ich glaube, dass du das selbst auch nicht glaubst - hoffe ich mindestens für dich.
Es geht um die Interpretation der Unverzüglichkeit, und da läßt die Rechtsprechung einen gewissen Spielraum zu.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Es geht um die Interpretation der Unverzüglichkeit, und da läßt die Rechtsprechung einen gewissen Spielraum zu.
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Wer sein Schicksal davon abhängig machen möchte ...kann ja testen.
In Aussicht stehen dann 7 Punkte in Flensburg, zur Belohnung gibt es dann noch Führerscheinentzug und das Recht der Teilnahme am Großversuch öffentlicher Nahverkehr für Fußgänger.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Es geht um die Interpretation der Unverzüglichkeit, und da läßt die Rechtsprechung einen gewissen Spielraum zu.
Lass es einfach sein, dieser eine bestimmte Nutzer hier im Forum ist so von seiner Meinung überzeugt, dass er die Wahrheit einfach nicht begreifen will.
(Aber schön zu lesen, dass hier auch Leute die Texte anderer Nutzer lesen und verstehen!)
Man stelle sich vor, dass man in einen Unfall mit 2 Unfallbeteiligten und einem nicht unerheblichen Fremdschaden verwickelt ist. Der Schädiger steht zwar im Augenblick (noch ohne Rechtsberatung) zu seiner Schuld und der Geschädigte des Sachschadens ist in dieser Situation nicht erreichbar und keine Polizei am Unfallort.
Ein besorgter Mensch ruft zur Abwehr sonstiger Gefahren für sich die Polizei an und folgt dann den erhaltenen Weisungen und hat sich damit aller Risiken entledigt.
Ein unbesorgter Mensch vertraut darauf, dass seine Einschätzung der Rechtslage die Richtige ist, und verlässt sich auf die Zusicherung des anderen Unfallbeteiligten und dessen Momenteingeständnisses des Alleinverschuldens. Gutgläubig (oder naiv) geht er davon aus, dass das alles beständig bleibt, auch in Kenntnis, dass der Kfz.-Haftpflichtversicherer nicht weisungsgebunden ist, weil dieser gemäß AKB die Regulierungsvollmacht hat. Und entfernt sich dann vom Unfallort (nach Fzg. u. Personaliendatenaustausch) und lässt sich ohne Not auf ein Pokerspiel mit unbekannten Ergebnis für sich ein.
Schön und gut, aber was hat das mit dem hier vorliegenden (erfundenen) Fall zu tun???
Auch wenn die Polizei bei dem vorsichtigen Menschen vor Ort war hat er ein gewisses Risiko, dass die gegn. VS den Schaden nicht reguliert.
Denn die Polizeibeamten sind keine Unfallzeugen, können die eine oder die andere Aussage der Beteiligten nicht zwingend als einzig richtige Aussage werten!
Und hinzu kommt noch die kleine aber feine Tatsache, dass die Polizei den Unfall lediglich aufnimmt.
Die Wertung des Unfallgeschehens an sich übernimmt ein Gericht (Straftat / OWi) bzw. die VS der Unfallbeteiligten (Schadensregulierung im Rahmen des Zivilrechts).
Die Aufnahme eines Unfalls durch die Polizei kann hilfreich sein, muss aber nicht (leider!).
Jedenfalls ist mir im Streitfall noch nie untergekommen das einfach gesagt wird: "die Polizei hat damals am Unfallort so entschieden, also ist das so!"
Wäre ja auch noch schöner wenn Laien auf dem Gebiet der Rechtssprechung / zivilrechtl. Regulierung mehr das Sagen hätten als andere mit Fachwissen.