Unfallflucht - Ja oder Nein?
Werte Dame und Herren,
erstmal wünsche ich Ihnen allen ein frohes neues Jahr.
Durch ein Gespräch mit einem Bekannten sind wir in einen kleinen Disput geraten und daher würde ich gerne in diesem Fachforum ein paar Meinungen einholen.
Ich bin letztes Jahr nachts nach Hause über die Landstraße gefahren. Plötzlich überquerte ein Reh direkt vor meinem Fahrzeug die Straße, der Bremsweg hat nicht ausgereicht und ich habe dieses Reh erwischt. Ich bin dann ausgestiegen um die Straße zu sichern und die Schäden zu betrachten, an meinen Auto waren ein paar Beulen mehr als vorher, soweit im dunkeln ersichtlich, aber ansonsten alles in Ordnung, der Motor surrte nach wie vor wie ein Kätzchen. Das Reh hat es allerdings schlimmer erwischt, denn das war Tot. Also hab ich es zur Verwertung eingepackt und noch den Straßenrand nach sonstigen Beschädigungen abgesucht.
Dann bin ich nach weiter nach hause gefahren.
Nun hatte mein Bekannter die neuen Beulen an meinem Wagen gesehen und sich nach deren Herkunft erkundigt. Also habe ich ihm von dem kürzlichen Vorfall berichtet und er war leicht entsetzt. Er meint ich hätte Unfallflucht begangen!
Aber Unfallflucht kann man doch nur begehen wenn eine Sache beschädigt wird die jemand anderem gehört. So ein Reh gehört ja niemanden, zumal diese Sache nicht mehr lebt und bald aufgebraucht ist.
Eine Leitplanke oder sonstiges öffentliches Eigentum wurde nicht beschädigt, lediglich mein Fahrzeug, aber da mir egal ist ob mein Fahrzeug nun 20 oder 30 Dellen hat und keine Reparatur benötigt kann man in diesem Fall doch nicht von Unfallflucht sprechen. Oder sehe ich da etwas falsch?
Grüße
Der Pieter
Beste Antwort im Thema
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort fällt vermutlich weg. Was aber auf jeden Fall gegeben sein dürfte (imho), ist der Tatbestand der Jagdwilderei nach § 292 StGB. Aber das mag ich nicht weiter vertiefen, das weisst du ja selber...
26 Antworten
Ein Reh ist ein sog. Wildtier und wenn du nach einem Unfall weg fährst kannst du KEINE Unfallflucht begehen. Ein möglicher Jagdausübungsberechtigter oder Pächter könnte zwar "Besitzer" des Tieres sein hat aber KEINE Ansprüche auf Schadensersatz.
Ergo nicht möglich.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort fällt vermutlich weg. Was aber auf jeden Fall gegeben sein dürfte (imho), ist der Tatbestand der Jagdwilderei nach § 292 StGB. Aber das mag ich nicht weiter vertiefen, das weisst du ja selber...
Hat er, aber das war nicht das Thema. Kann geschlossen werden sonst gibts wieder zig Seiten sinnloses rumgezicke 🙂
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Dürfte wohl in Richtung Fahrerfluch und Diebstahl laufen. Grundsätzlich muß bei einem Wildunfall die Polizei benachrichtigt werden und die benachrichtig den Jagdpächter oder das Forstamt. Die Mitnahme ist Wilderei und somit Staftatbestand.
http://www.themapedia.de/wildunfall-was-tun
MfG aus Bremen
Zitat:
Original geschrieben von hardcoreaudi
Ein Reh ist ein sog. Wildtier und wenn du nach einem Unfall weg fährst kannst du KEINE Unfallflucht begehen. Ein möglicher Jagdausübungsberechtigter oder Pächter könnte zwar "Besitzer" des Tieres sein hat aber KEINE Ansprüche auf Schadensersatz.
Ergo nicht möglich.
Danke für die Antwort, so sehe ich das auch.
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort fällt vermutlich weg. Was aber auf jeden Fall gegeben sein dürfte (imho), ist der Tatbestand der Jagdwilderei nach § 292 StGB. Aber das mag ich nicht weiter vertiefen, das weisst du ja selber...
Ehrlich gesagt weiß ich das nicht! Und Jagdwilderei verstehe ich wenn ich vorsätzlich auf die Jagd gehe um ein Tier zu erledigen, nicht wenn ich in den versehentlichen Umstand komme ein Tier durch ein Verkehrsunfall getötet zu haben.
Ich hab mir den paragraphen mal angesehen:
Zitat:
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlichbegangen wird.
Meines Erachtens habe ich gehen keinen dieser Punkte bewußt verstoßen! Maximal Punkt (1) 2. könnte man eventuell anziehen. Allerdings da ich nicht den Berufs eines Försters ausübe, müßte man dazu doch erstmal wissen was dem Jagdrecht unterliegt.
Zitat:
Eignen Sie sich das Tier auf keinen Fall an, auch nicht zur "Beweissicherung"! Die unberechtigte Aneignung von Wild ist Wilderei und damit keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat! Das gilt auch dann, wenn Sie das Tier "nur" zum Tierarzt bringen wollen, was schon vorgekommen ist, dem Tier aber keinen Gefallen erweist.
Steht alles im Link vom Spatenpauli
Zitat:
Original geschrieben von Spatenpauli
Dürfte wohl in Richtung Fahrerfluch und Diebstahl laufen. Grundsätzlich muß bei einem Wildunfall die Polizei benachrichtigt werden und die benachrichtig den Jagdpächter oder das Forstamt. Die Mitnahme ist Wilderei und somit Staftatbestand.
http://www.themapedia.de/wildunfall-was-tun
MfG aus Bremen
Uuups, das wußte ich nicht!
Dann halte jetzt besser ganz schnell meine Klappe.
Für nächste mal weiß ich dann was zu tun ist, vielen Dank für die Auskunft Spatenpauli!
Ist trotzdem keine Pflicht, da der einzige Grund warum die Polizei einen solchen Unfall aufnimmt darin liegt, dass der Geschädigte die Wildunfallbescheinigung bei der Versicherung einreichen kann.
Es besteht auch (in Hessen) keine Pflicht seitens der Polizei zu einem Wildunfall (ohne Personenschaden und ohne Verwirklichung einer nicht unerheblichen Ordnungswidrigkeit) zu fahren und diesen aufzunehmen.
Das einzige was gemacht wird ist ein Kreuz auf der Straße und der Jagdausübungsberechtigte verständigt. Das kann aber auch der Geschädigte selber machen, wenn er auf eine Unfallaufnahme verzichtet.
Zitat:
Original geschrieben von Pieter K.
Allerdings da ich nicht den Berufs eines Försters ausübe, müßte man dazu doch erstmal wissen was dem Jagdrecht unterliegt.
Mal unabhängig von dem Fall jetzt und dem betroffenen Rechtsgebiet, aber ich hoffe, du kennst den Spruch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Ansonsten ist eigentlich wirklich alles gesagt...
Fragen, Antworten erhalten...dann alles besser wissen......Hallo! 😰
Wolltest Dich einfach mal einfach unterhalten...oder....jooh, bitte schließen!
😎
mich täte es mal interessieren was man er mit dem reh gemacht hat. echt man packt sich doch kein totes vieh in den kofferaum, wie sieht das denn aus bei einer kontrolle?!
Zitat:
Original geschrieben von Xtreme Heizer 2012
wie sieht das denn aus bei einer kontrolle?!
wenn die polizisten fragen, ob sie mal in den kofferraum sehen dürfen...verneint man dies einfach! 😉