Unfallflucht ? Besonderer Fall

Hallo zusammen,

ich bin 18 Jahre alt und mir ist heute ein kleines Missgeschick.
An einer Engstelle vor meiner Tür kam mir ein Auto entgegen und fuhr so ungünstig neben mich, dass wir beide uns kaum bewegen konnten. Ich fuhr ein paar Zentimeter nach hinten, als ich plötzlich an der rechten Seite ein Geräusch hörte.

Ich hatte ein rechts von mir parkendes Auto touchiert. Bei mir ist eine kleine Delle zurückgeblieben, bei dem parkenden Auto ein kleiner Lackschaden über dem Radkasten.

Ich habe ihr ein Zettel hinterlassen mit Name, Anschrift und Telefonnummer und bin dann hoch in meine Wohnung gegangen.

Nun zu meiner Frage:

Das Wohnzimmer, in dem ich mich anschließend aufhielt, ist von Fenster zu Auto ungefähr eine Luftlinie von 10 Metern entfernt.

Kann dies als Fahrerflucht gewertet werden?
Ich habe die ganze Zeit auf der Couch mit einem Auge auf das Auto gesessen. Mein Ziel war es, direkt runter zu laufen, wenn ich die Fahrerrinn sehe.

Aufgrund eines schlecht gewählten Toilettenganges blieb mir dies allerdings verwehrt und ich konnte nur sehen, wie sie davon fährt.

Nun also nochmal zu meiner Frage. Kann sowas Fahrerflucht sein ?
Und wenn ja, wie wird die Polizei darauf aufmerksam, wenn kein Nachbar die Polizei verständigt?

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Ja. Es ist Fahrerflucht, was du gemacht hast.

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Ich habe natürlich gewartet, ca. eine 3/4 Stunde. Den Zettel hatte sie definitiv gesehen!

Bezüglich Zulassungsstelle glaube ich auch, dass dies aus rechtlichrn Gründen nicht möglich ist, dies zu erfahren.

Der Schaden dürfte unter 1200 € liegen, es sind 2/3 lackkratzer.

Bevor ich zur Polizei gehe, klingel ich an jeder Tür,der 3 Häuser, sofern das Auto von ihr vor der Tür steht.

Noch eine kleine Frage.
Wenn ich die geschädigte antreffe, bzw. sie sich bei mir meldet und wir das unter uns ohne Probleme klären, sie auch nicht die Polizei informiert hat, würde die Sache geklärt sein, weil die Polizei ja davon dann keinen Wind bekommt, oder?

Zitat:

Original geschrieben von LastJam


Bezüglich Zulassungsstelle glaube ich auch, dass dies aus rechtlichrn Gründen nicht möglich ist, dies zu erfahren.

Ich fass es nicht - da hat man ein möglicherweise großes Problem und unterlässt es, sich mit einem Klick auf die Homepage des zuständigen Straßenverkehrsamtes zu informieren. Ich glaube - Amen.

Es finden selten gerichtliche Verfahren statt, wenn niemand etwas von einem Vergehen ahnt. Glaube ich.

So, an alle vielen dank für die rege Beteiligung.

Ich hab an sämtlichen Türen geklingelt und unter Berücksichtigung der auf dem Nummernschild verwendeten Buchstaben bin
ich direkt fündig geworden. Wir haben das ganz nüchtern geklärt, es bestand nie der Gedanke, die Polizei zu informieren & sie wollte mich in den nächsten 20 Minuten anrufen.

Was §142 angeht, das sollte geklärt sein, denn wo kein Kläger, da kein Richter.

Vielen Dank nochmal!

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Hi,

da hast du Glück gehabt 😉

ich höffe ihr könnt euch einigen damit ihr beide zufrieden seit.

GRuß Tobias

Zitat:

Original geschrieben von MARC176


Exakt - du hättest direkt die Polizei anrufen MÜSSEN - Zettel etc. ist alles belanglos. Es gilt: sobald du mit deinem Auto IRGENDWAS beschädigst sofort anhalten - Polizei anrufen - warten bis kommt. Alles andre ist Unfallflucht

Dies sehe ich absolut nicht so! Der Verursacher darf sich aber der Schadensstelle nicht entfernen.

Statt vieler Diskussionen: einfach § 142 StGB lesen und notfalls googeln.

Zitat:

Original geschrieben von PeterBH


Statt vieler Diskussionen: einfach § 142 StGB lesen und notfalls googeln.

Ich glaube, wenn es immer so einfach wäre, dass man einfach nur ins Gesetzbuch schauen muss, würden solche Seiten, wie diese nicht existieren.

Hast prinzipiell zwar Recht, aber viele Fragen klären sich schon durch einen Blick ins Gesetzbuch. Steht z.B. nirgendwo, dass - nach angemessener Wartezeit - der Verursacher sich nicht entfernen, darf. Manchmal muss er das sogar, schon ohne Wartezeit, z.B. bei eigenen schnell Behandlungsbedürftigen Verletzungen. Und er muss auch nicht an der Unfallstelle warten, bis die Polizei auftaucht, sondern kann diese aktiv aufsuchen.

Zitat:

Original geschrieben von LastJam


Das Wohnzimmer, in dem ich mich anschließend aufhielt, ist von Fenster zu Auto ungefähr eine Luftlinie von 10 Metern entfernt.

mal ein anderer Ansatz...

Es sollte erst einmal definiert werden, wann der Tatbestand des Entfernens vom Unfallort verwirklicht ist.
1m
2m
...
10m
15m
..
50m

wenn es sich wirklich, um die besagte Distanz handelt sehe ich kein Entfernen. Er muss ja nicht am Auto kleben...

gruß phaeti

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent


wenn es sich wirklich, um die besagte Distanz handelt sehe ich kein Entfernen.

Leider und noch öfter zum Glück ist es völlig unerheblich, wie ein Forennutzer das sieht. Entscheidend ist, wie der Richter das sieht. Und da kann es erhebliche Abweichungen geben, die vor allem nicht in Metern, sondern an den Umständen und der Situation gemessen werden. Nach dem, was ich - bin ja auch Laie - lese, gelten bei Unfallflucht sehr regide Maßstäbe.

Die Unfallstelle war - so vermute ich - nicht in seinem Wohnzimmer. Hätte der Geschädigte an der Unfallstelle erkennen können, dass der "Täter" fünf Meter über ihm am Fenster war? Oder gerade nur mal für kleine Königstiger? Also hatte er sich im Sinne des § 142 StGB von der Unfallstelle entfernt. Einzig was - vielleicht - für ihn sprechen könnte, wenn auf dem hinterlassenen Zettel auch so etwas gestanden hätte wie "ich habe 45 min. gewartet und bin jetzt in meiner Wohnung in dem Haus, vor dem Ihr Auto steht, bitte klingeln, egal wie spät es ist".
Da wir auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand sind, würde ich jedenfalls nicht das Risiko eingehen und entweder warten, bis der Geschädigte auftaucht oder noch von der Unfallstelle bei der Polizei anrufen und fragen, ob ich vorbeikommen soll oder die den kleinen Schrammer lieber vor Ort aufnehmen wollen.

Abgesehen davon, dass es ja jetzt wirklich glimpflich für mich abgelaufen ist, werde ich in Zukunft - zumal ich wahrscheinlich nicht wieder 5 Meter vor der Tür einen "Unfall" habe - und sofern der Geschädigte nicht da ist, immer die Polizei rufen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Denn wie immer gibt es auch im §142 Spielraum und letztlich liegt es in der Auslegung des zuständigen Richters, was er entscheidet und das möchte ich lieber nicht riskieren.

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent



Zitat:

Original geschrieben von LastJam


Das Wohnzimmer, in dem ich mich anschließend aufhielt, ist von Fenster zu Auto ungefähr eine Luftlinie von 10 Metern entfernt.
mal ein anderer Ansatz...

Es sollte erst einmal definiert werden, wann der Tatbestand des Entfernens vom Unfallort verwirklicht ist.
1m
2m
...
10m
15m
..
50m

wenn es sich wirklich, um die besagte Distanz handelt sehe ich kein Entfernen. Er muss ja nicht am Auto kleben...

gruß phaeti

Unfallflucht wird sogar bejaht, wenn der Verursacher sich entfernt und sich anschließend, bei einem schweren Unfall z.B., bei den Zuschauern/Gaffern aufhält, sich die ganze Sache ansieht und sich nicht als Beteiligter zu erkennen gibt. Da kommt es auf die Distanz nicht an. Beim 142 geht es primär darum, dass der Geschädigte im Nachhinein die Möglichkeit hat, seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Beteiligte bei einem Unfall haben die Pflicht Angaben zu ihrer Person und der Art ihrer Beteiligung zu machen. Und dabei spielt es keine Rolle, ob sie Verursacher sind oder nicht.

Der TE hat hier also ganz klar eine Unfallflucht begangen. Da hiervon aber niemand erfahren hat, hat er Glück gehabt. Hätte die Geschädigte sich an die Polzei gewandt, wäre auf jeden Fall ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Was der Staatsanwalt dann draus macht, ist eine andere Geschichte.

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