Unfall - Wertminderung beantragen ja oder nein?

Hallo zusammen,

am WE ist jemand meiner Freundin beim ausparken volle Lotte in das Heck gefahren.
Es wurde polizeilich aufgenommen und festgestellt, dass die Unfallgegnerin Schuld hat.
Gestern waren wir in der Vertragswerkstatt und es wurde ein Kostenvoranschlag von ca. 2.000 Euro erstellt. Stossstange austausche, lackieren, etc.

Nun meine Frage. Durch den Ausstausch von Neuteilen muss man den Wagen nun als Unfallwagen deklarieren. Und damit entsteht eine merkantile Wertminderung.
Wie errechne ich die jetzt? Ich gehe nicht davon aus, dass bei der Summe ein Gutachter kommt.
Das Auto (Peugeot 307) ist jetzt 5 Jahre alt, Top-Zustand und hat weniger wie 50TEUR km gelaufen.
Aus meiner Sicht entsteht da schon eine Minderung.
Im Netz liest man aber sehr unterschiedliche Meinungen hierzu.

Wie also jetzt am besten weiter vorgehen?

Gruß und Dank
PK

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Unabhaengiger SV


Eine Wertminderung kann auch bei einem 15 Jahre alten Fahrzeug, oder von mir aus auch noch älter, eintreten, auch bei kleinen Schäden.

Bei bestimmten höherwertigen und seltenen Fahrzeugen wird dies sicherlich zutreffend sein. Beim 15 Jahre alten 08/15-Wagen, der wohl eher wahrscheinlich ist, hat man eher das latente Problem des wirtschaftlichen Totalschadens und dann ist es mit Wertminderung sowieso gegessen. Hinzu kommt der Schaden für noch am Unfallfahrzeug vorgenommene Instandhaltungsarbeiten, weil man das Fahrzeug noch ein paar Jahre fahren wollte. Diese Arbeiten ersetzt einen auch niemand und ein Vergleichsfahrzeug, bei dem erst kräftig investiert wurde, gibt es erst recht nie.

45 weitere Antworten
45 Antworten

Zitat:

Man muss sich freinehmen, Termin machen, hinfahren, warten,.....

Ich fahre immer zum Kunden bzw. Auto, dem Kunden kostet das nur die Zeit der Besprechung und wenn er Lust hat auch der gemeinsamen Besichtigung.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel


Moin,

solange der Schädiger noch keine Schadenmeldung bei seiner Vers. gemacht hat, werden sie auch nicht tätig.

Sollte der Schädiger keine Schadenmeldung innerhalb von 14 Tagen machen, wird er u.U. mehrmals gemahnt, er ist dazu verpflichtet.
Nur eben, sollange keine Schadenmeldung vorliegt, macht der Versicherer nichts.

Passiert sicher manchmal so, ist aber rechtlich natürlich mal wieder voll daneben und so auch keinesfalls hinnehmbar.

Zitat:

Original geschrieben von manu51



Passiert sicher manchmal so, ist aber rechtlich natürlich mal wieder voll daneben und so auch keinesfalls hinnehmbar.

Ach, und wie sähe Deiner Meinung nach der "rechtlich korrekte" Ablauf aus?

Zitat:

Original geschrieben von bits1011


Ach, und wie sähe Deiner Meinung nach der "rechtlich korrekte" Ablauf aus?

Der Geschädigte macht die Schadenmeldung, legt die Schuldfrage dar (z.B. Polizeibericht, Zeugenbenennung), weist die Schadenshöhe in geeigneter Form nach (z.B. Gutachten) und dann hat die Versicherung unverzüglich zu zahlen.

Daß der Schädiger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, braucht den Geschädigten nicht zu interessieren und darf nicht zu seinem Nachteil gereichen.

Ähnliche Themen

Eine weitere Lobbyistin der Autobumser… was Du schilderst, hat mit "Rechtmäßigkeit" nichts zu tun.

Zitat:

Original geschrieben von bits1011


Eine weitere Lobbyistin der Autobumser… was Du schilderst, hat mit "Rechtmäßigkeit" nichts zu tun.

Vielen Dank für die Beleidigung. Bist Du Versicherungsangestellter? Dann muss ich mich entschuldigen, dann hat man Dir ja beigebracht, daß für Dich Gesetze nicht gelten.

Zitat:

Original geschrieben von manu51


Bist Du Versicherungsangestellter?

Nö, gewöhnlicher Versicherungsnehmer ohne jedweden sonstigen Bezug zur Versicherungswirtschaft. Um zu meinem o.g. Schluss zu kommen, bedarf es nur etwas gesunden Menschenverstands…

nuja, du bist eigentlich die, die hier regelmaessig einen schroffen/bissigen ton nutzt.
BTT
wir muessen hier ja wohl zwischen dem gesetzestext und der gaengigen rechtsprechung unterscheiden, da eben nicht jede situation durch einen gesetzestext abgedeckt werden kann.

auch wenn es deiner meinung nicht entspricht, wird man sich also (wohl oder uebel) an einigen urteilen orientieren muessen.

Zitat:

Zwar war der Schadensersatzanspruch des Klägers sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung der Sache den Anspruch des Geschädigten nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen auf einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand. Ein Verzug des Versicherers trete somit nicht ein, eine Veranlassung zur Klagerhebung bestehe demnach nicht.

z.b.

http://www.urteilsrubrik.de/.../

oder auch mit weiteren urteilen unter

http://www.verkehrslexikon.de/Module/Regulierungsdauer.php

ich stelle mir grade folgenden "spass" vor.
schoen eine "schramme" fiktiv fuer 1500.- abrechnen und schnell davon in den urlaub.
dann ist die ach so glaubhafte schadendarlegung doch anders und die blitzschnell durch die VS gezahlte summe weg.

bringt aber auch sicher arbeitsplaetze, wenn die VS dann dem geld hinterherlaufen muss...

Zitat:

Original geschrieben von Harry999


nuja, du bist eigentlich die, die hier regelmaessig einen schroffen/bissigen ton nutzt.

Hallo Harry,

bestimmt nicht regelmäßig, aber manchmal, wenn's angebracht ist, sicher schon . Eigentlich bin ich nett und freundlich, vor Allem sachlich.

Zitat:

wir muessen hier ja wohl zwischen dem gesetzestext und der gaengigen rechtsprechung unterscheiden, da eben nicht jede situation durch einen gesetzestext abgedeckt werden kann.

Eigentlich sollte sich auch die Rechtsprechung an die Gesetze halten. Ist aber tatsächlich nicht immer so.

Zitat:

auch wenn es deiner meinung nicht entspricht, wird man sich also (wohl oder uebel) an einigen urteilen orientieren muessen.

Zwar war der Schadensersatzanspruch des Klägers sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung der Sache den Anspruch des Geschädigten nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen auf einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand. Ein Verzug des Versicherers trete somit nicht ein, eine Veranlassung zur Klagerhebung bestehe demnach nicht.

Ich hab mal die entscheidenden Passagen fett markiert, hat mit meinem Beispiel eher wenig zu tun. Wenn Alles vorliegt kann der Versicherer beurteilen und muss zahlen, auch wenn der Schädiger sich nicht rührt.

Zitat:

ich stelle mir grade folgenden "spass" vor.
schoen eine "schramme" fiktiv fuer 1500.- abrechnen und schnell davon in den urlaub.
dann ist die ach so glaubhafte schadendarlegung doch anders und die blitzschnell durch die VS gezahlte summe weg.

bringt aber auch sicher arbeitsplaetze, wenn die VS dann dem geld hinterherlaufen muss...

Ist im Ausnahmefall sicher möglich, aber findest Du es ehrlich richtiger, wenn ständig unschuldig Geschädigte ihrem Geld hinterherlaufen müssen?

Zitat:

Original geschrieben von manu51


Der Geschädigte macht die Schadenmeldung, legt die Schuldfrage dar (z.B. Polizeibericht, Zeugenbenennung), weist die Schadenshöhe in geeigneter Form nach (z.B. Gutachten) und dann hat die Versicherung unverzüglich zu zahlen.

die unfallaufnahme der polizei legt doch keinen schuldigen fest. eine benennung deiner zeugen hat doch auch nur relevanz, wenn diese erst befragt oder sogar deren aussage gerichtliche wuerdigung findet.

du nennst also alles nur dinge die von einer der parteien vorgebracht werden.
wo bleibt die andere partei bei der sache? bzw. wie verwertbar sind die "belege" der schuldfrage zu dem zeitpunkt?
wenn der verursacher den schaden am gleichen tag meldet ( ggf noch schriftlich dazu befragt wird um direkte schockaussagen zu verhindern) und der geschaedigte alle erforderlichen unterlagen einreicht, wird es sicher nicht in jedem falle die 4-6 wochen dauern.

im reparaturfall wird zwischen dem schaden und allen erforderlichen unterlagen schnell mal eine (vlt. knappe) woche vergehen.
sagen wir oft 8 werktage zwischen schaden und erfolgter instandsetzung?
ueber eine oft angebotene "abtretung" (heiss imho nicht mehr so), muss der geschaedigte auch nicht direkt in vorleistung gehen -> kein hinterherrennen.
rechnet er nur fiktiv ab ohne instandsetzung -> kein hinterherrennen, da keine vorkasse.
rechnet er fiktiv ab und repariert unter vorkasse mit schrottteilen oder auf unfachmaennischem weg, OK.
aber den weg hat derjenige ja auch selber gewaehlt.

@Harry999

Hi,
Ausgangspunkt unserer Diskussion war die Aussage, wenn der Schädiger keine Schadenmeldung macht, macht die Versicherung nichts. Und genau das darf sie nicht.
Daß sich eine Regulierung länger hinzieht, wenn Sach- und Rechtslage unklar sind, ist doch unbestritten.
Wenn ich Dir völlig unberechtigt einen Mahnbescheid über € 10.000,- schicke und Du reagierst nicht. ergeht Vollstreckungsbescheid.
Wenn der Unfallverursacher sich nicht rührt, muss die Versicherung zahlen.

jeder versicherer zahlt, wenn der beschuldigte sich nicht ruehrt ?!
welche fristen/anzahl der anmahnungen einen unfallbericht/eine schadensmeldung abzugeben vertretbar sind, darueber koennte man sicher vortrefflich streiten 🙂

PS
aber selbst da liegt das verursachende problem der verzoegerung ja nicht an der VS selbst.

Zitat:

Original geschrieben von Harry999


jeder versicherer zahlt, wenn der beschuldigte sich nicht ruehrt ?!
welche fristen/anzahl der anmahnungen einen unfallbericht/eine schadensmeldung abzugeben vertretbar sind, darueber koennte man sicher vortrefflich streiten 🙂

PS
aber selbst da liegt das verursachende problem der verzoegerung ja nicht an der VS selbst.

OK, ich geb's auf!

Danke 😁

Wofür?

Deine Antwort
Ähnliche Themen