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Unfall - Wer trägt Anwaltskosten?

Themenstarteram 10. Mai 2017 um 5:52

Hallo,

ich war vor kurzem in einen Unfall verwickelt. Kurzum ist mir einer ins Auto gefahren, die Schuldfrage liegt klar bei dem Anderen.

Ich habe anschließend mit der gegnerischen Versicherung telefoniert. Es sollte ein Gutachten erstellt werden woraufhin ich mir einen Gutachter gesucht habe. Er bescheinigte mir einen wirtschaftlichen Totalschaden. Ich setzte das Auto notdürftig in Stand um es vorübergehend weiter nutzen zu können.

Die Versicherung zweifelte das Gutachten an und schickte ihren Gutachter zur Nachbesichtigung vorbei...

Das Ende vom Lied: Mehrere-Tausend Euro Unterschied in der Schadenhöhe, ein 2. Gutachten in dem nur die Hälfte der beschädigten Teile auftaucht und manche Angaben schlichtweg falsch sind.

Ich fühle mich auf gut deutsch VERARSCHT.

Da ich nicht so oft Unfälle habe oder mich auf dem Gericht rumschlage, habe ich keine Rechtsschutzversicherung. Kann ich Rechtsanwalts-/Gerichtskosten bei der gegnerischen Versicherung geltendmachen? Google ist geteilter Meinung.

Wenn nein, welche Kosten muss ich für eine Beratung beim Anwalt einplanen?

Bin für alle Tipps dankbar

Bimmel

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27 Antworten

Wenn Du nicht Schuld bist, dann zahlt die gegnerische Versicherung den Anwalt.

Wenn die Schuldfrage wirklich geklärt ist und der andere schuld ist, dann trägt diese Anwaltskosten die gegnerische Haftpflichtversicherung. Am Besten Du suchst Dir einen Verkehrsrechtsanwalt und schilderst den Fall, der kann Dir auch erklären inwiefern Du in Vorleistung gehen muss oder nicht.

Themenstarteram 10. Mai 2017 um 5:57

Dann würden die ja ihren eigenen Rechtsstreit gegen sich bezahlen?!

...oder ist das vom Ergebnis abhängig?

Der der mir reingefahren ist wurde durch die Polizei abkassiert... Das deute ich als Alleinschuldig.

Und ein guter Anwalt rechnet direkt mit der Versicherung ab, du hast bestenfalls damit nichts mehr zu tun. Frag einfach mal bei DEINEM Gutachter nach, die kennen i.d.R. gute Anwälte oder arbeiten sogar mit einem zusammen.

Mach dir da nicht vorher einen riesen Kopf, das wird der Anwalt dir alles erklären.

Telefoniere/Rede am Besten nicht mehr mit der gegnerischen versicherung, die sind nicht auf deiner Seite, du kannst da nur Fehler machen, was die dann eiskalt ausnutzen.;)

Zitat:

@tartra schrieb am 10. Mai 2017 um 07:59:10 Uhr:

Telefoniere/Rede am Besten nicht mehr mit der gegnerischen versicherung, die sind nicht auf deiner Seite, du kannst da nur Fehler machen, was die dann eiskalt ausnutzen.;)

Richtig!

Für Anwalt zwar schon etwas spät, aber grundsätzlich gehen Anwaltskosten bei eindeutiger Schuldfrage voll zu Lasten der gegnerischen Versicherung.

Geht es vor Gericht hängt es vom Ergebnis des Urteils ab. Gewinnst du hast du keine Kosten. Gewinnst du da nicht hast du anteilsmäßig oder komplett die Kosten zu tragen. Hier kann dir aber dein Rechtsanwalt oder Gutachter auch was zu den Chancen und Risiken in deinem Fall sagen. Was die Polizei macht ist letztlich nur ein Indiz, die legen nicht die Schuldfrage fest. Das kann wenn man sich nicht vorher einigt am Ende nur ein Richter. (Stichwort Gewaltenteilung).

Ist aber nicht so häufig dass es tatsächlich zu einem Gerichtsverfahren kommt, in den meisten Fällen lenken die Versicherer ein wenn ein Anwalt mit Klage kommt. Ob du am Ende falls nötig wirklich vor Gericht gehst kannst du ja dann immer noch entscheiden.

Geh zu einem Anwalt (nur Fachanwalt Verkehrsrecht, kein Scheidungsanwalt "ich mach auch Unfälle"), anders wirst du eh nicht weiter kommen.

am 10. Mai 2017 um 7:25

Zitat:

@Bimmelimm schrieb am 10. Mai 2017 um 07:57:17 Uhr:

Der der mir reingefahren ist wurde durch die Polizei abkassiert... Das deute ich als Alleinschuldig.

Wenn der keinen Rechtsverdreher hat, der das ins Gegenteil wenden kann, dann ist das in der Regel so. Aber nicht zwangsläufig.

Ich glaube, hier stehen zwei Fälle gegenüber.

1) Der Verkehrsunfall mit den Folgen.

Ein Gutachter bescheinigt Totalschaden, worauf hin der TE notdürftigt den Wagen wieder flott gemacht hat. Das Gutachten wurde angezweifelt und der reparierte Wagen wurde begutachtet.

2) Das Durchsetzen der Ansprüche wie im 1. Gutachten.

Es wird darauf hinaus laufen das man den Streit mit der gegnerischen Versicherung austragen muss. Dieser erfolgt auf eigenes Risiko. Im Falle eines eigenverschuldens wird man mindestens mit an den Kosten des Prozesses beteiligt.

Ich persönlich verstehe nicht wie man einen unverschuldeten Unfall haben kann und direkt nach dem Termin des Gutachters anfängt was am Auto zu machen. Wenn die Schuldfrage für die Versicherung geklärt ist, steht ein Ersatzwagen für die Zeit der Abwicklung zu. Die Frage nach der nötigen Mobilität und dem nötigen Ersatz, wird ja nicht umsonst seitens der Versicherung gestellt. Das Unfallfahrzeug notdürftig flott machen ist rein rechtlich schon fragwürdig wenn man es im öffentlichen Raum bewegt nachdem ein Totalschaden dokumentiert wurde. Das das Unfallfahrzeug eigenmächtig repariert wurde obwohl die Versicherung anscheinend die Kosten noch nicht übernommen hat und damit das Zugeständnis der Glaubwürdigkeit des Gutachtens anerkennt, war eher naiv. Im Nachhinein wird die Versicherung das Gutachten anfechten müssen wenn mit wenig Aufwand ein StVO konformer Zustand wieder hergestellt werden konnte. Hier kommt wohl die sogennante Schadensminderungspflicht zum tragen, was wiederrum das Anfechten des ersten Gutachtens rechtfertigt und somit ein Erfolg eher unwahrscheinlich macht.

StVZO konformer Zustand hat nichts mit einer ordnungsgemäßen Schadensbeseitigung zu schaffen. Die StVZO wie auch den Prüfern bei der HU ist es z.B. vollkommen egal, ob in der Fahrertür eine anständige Delle, der Lack total zerkratzt oder abgeplatzt ist, die Heckklappe noch zu öffnen und zu schließen ist.

Anders argumentiert: Durch das notdürftige verkehrssicher machen des Fahrzeuges erfolgte zwecks Schadensminderung. Ansonsten hätte ein Mietwagen bis zur oder ein Kredit zur Ersatzbeschaffung genommen werden müssen.

Hier gibt es eigentlich nur einen Kardinalfehler: Ohne Kenntnis der Abwicklung auf anwaltliche Hilfe zu verzichten. Und so wurde dann gleich der zweite Fehler vorprogrammiert, die "Nachbesichtigung" durch einen Gutachter der Versicherung, natürlich mit dem einzigen Auftrag, den Schaden zu minimieren. Daher gibt es für jeden Geschädigten keinen Grund, Gutachter der Versicherung an sein Auto und für die Versicherung keinen Anspruch, das Auto selbst bewerten zu lassen.

Helfen kann nun tatsächlich nur noch ein Anwalt, und zwar mit einer Klage gegen die Versicherung (und den Unfallgegner). Gestützt auf das erste Gutachten, in dem hoffentlich die beschädigten (und jetzt bereits reparierten) Teile auch fotografiert wurden.

Anwaltskosten trägt im Regelfall der, der verliert. Gilt sowohl für Gerichtsverfahren als auch außergerichtlich. Soll dein Anwalt außergerichtlich 10.000,- € geltend machen, bekommt aber nur 8.000,- € vom Gegner, zahlt der auch nur nach dem Streitwert von 8.000,- € die Anwaltskosten (=592,80 € ohne NK). Der Anwalt hingegen kann eine Rechnung über 725,40 € (ohne NK) schreiben und von dir die Differenz verlangen. Er kann, muss aber nicht. In der Praxis dürfte das auch eher selten sein. Vorher fragen kann da für Klarheit sorgen.

Im Gerichtsverfahren werden die Kosten nach dem Erfolg verteilt. Im Beispiel würdest du dann 20 % der Verfahrenskosten tragen, da du nur 80 % deiner Forderung bekommst. Also 20 % der Kosten deines Anwalts, 20 % des gegn. Anwalts, 20 % der Gerichtskosten, 20 % der Zeugengebühren, 20 % der Gutachterkosten (falls das Gericht noch einen dritten "Ober"gutachter bestellen würde). Wären geschätzt ca. 700,- € Kosten für dich bei diesem Beispiel. Gibt übrigens im Netz Rechenmöglichkeiten (google Anwaltskosten) dafür.

Hier würde ich mal das Gutachten der Versicherung dem eigenen Gutachter zeigen und ihn um seine Meinung fragen. Problem ist doch ganz einfach: Dein Gutachter ist ziemlich unabhängig und neutral, der der Versicherung hat einen klaren Auftrag - Schadenssumme muss runter. Wird gerne und oft von Versicherungen durch Dekra-Gutachter gemacht, oft auch von "spezialisierten" Unternehmen, die nichts anderes machen, als vom Schreibtisch aus andere Gutachten herunter zu rechnen. Vor Gericht aber "leider" oft erfolglos.

Ich gehe bei einem Totalschaden stark davon aus das die Verkehrssicherheit nicht durch "notdürftige" (Zitat TE) Reparaturen zum mobil sein ausreichen um der StVO zu genügen. Aber da das Schadensbild nicht bekannt ist, stimme ich zu das ein Totalschaden eines bspw. 20 Jahre alten Autos (Dellen, Kratzer nicht zu öffnende Fahrertür) den Zeitwert wahrscheinlich überschreiten, aber nichts mit der Verkehrstüchtigkeit zu tun hat. Tür vom Schrott, fix getauscht und schon liegt Verkehrstüchtigkeit wieder vor.

Beim Rest kann ich mich dem Vorredner ebenfalls nur anschließen. Durch die Eigenmächtige Reparatur hat man der Versicherung eine Steilvorlage zur Kostensenkung gegeben. Über welchen Streitwert wird überhaupt gesprochen? Was ergibt Gutachten1, was Gutachten2?

Würde das Auto heute noch fahruntüchtig still stehen, hätte die Versicherung nicht so ein Thema daraus gemacht da die Erstattungskosten für Ersatz bzw. das Ausfallgeld zu hoch ist und eine Auseinandersetzung vor Gericht erfahrungsgemäß zu Gunsten des TEs entschieden würde. So greift die Schadensminderungspflicht, das bereits gewechselte Teile welche im Gutachten 1 vorkommen, nur gegen den tatsächlich bezahlten Wert (Rechnung) verrechnet werden müssten. Somit ist Gutachten 1 zum Zeitpunkt der Erstellung Gutachten 2 durch das überstürzte Handeln per se schon hinfällig.

Glaub ihr eigentlich den Blödsinn den ihr schreibt?

An den TE: Geh zum Anwalt und lies die letzten 3 Posts nicht so genau. Erzähl dem auch dass du das Auto wieder in verkehrssicherem (hoffentlich ;)) Zustand versetzt hast und weiter nutzt und ggf. weiter nutzen möchtest. Dann wird dir dein Anwalt was erklären dass du dich als Geschädigter auf das von dir beauftragte Gutachten verlassen darfst und die Versicherung danach zu regulieren hat. Wenn die Versicherung meint das ist fehlerhaft muss sie von deinem Gutachter Regress fordern.

Du darfst mit deinem Auto machen was du willst, mit dem ersten Gutachten ist der Schaden dokumentiert, danach darfst - und musst - du mit der Schadenbeseitigung beginnen, sonst wird dir das bezüglich Nutzungsausfall nachteilig ausgelegt. Im Rahmen der Totalschadenabrechnung bekommst du im Normalfall höchstens 14 Tage Nutzungsausfall. Geltend machen kannst du den aber nur wenn du tatsächlichen Ausfall hattest, sprich entweder durch den Nachweis dass du das Auto wieder in verkehrssicheren Zustand versetzt hast oder durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges.

Da nach erstem Gutachten als Totalschaden abgerechnet wird bekommst du eh nichts extra für evtl. angefallene Reparaturkosten.

Das erste Gutachten ist natürlich bindend und wird selbstverständlich nicht durch eine Reparatur hinfällig, ist mir ein Rätsel wie jemand auf so einen Unsinn kommt.

Gegenbeispiel... wenn mir ein befreundeter aber trotzdem unabhängiger Gutachter wesentlich mehr Schaden aufruft als ein Gegengutachter bestätigen würde, wie schützen sie sich vor derartige Missstände? Sicherlich nicht indem sie blind alles bezahlen.

Diesen Verdacht der Versicherung das möglicherweise mehr als nötig abgerechnet wurde, kann man nur durch eine gerichtliche Auseinandersetzung korrigieren. Dies ist nicht Bestandteil des Verkehrsunfalls und ist auf eigenes Risiko zu tragen.

Diesen "Verdacht" der Versicherung habe ich bisher ausnahmslos durch eine Klage schlagartig zerstreut. Der Wunsch mit einer "Nachbesichtigung", selbst bereits vollständig reparierter Fahrzeuge wurde regelmäßig mit Hinweis auf die bereits erfolgte Begutachtung abgelehnt, Frist gesetzt und dann die Klage erhoben. Selbst die HUK-Coburg hat beim letzten Vorgang nach Klageerhebung anstandslos alles gezahlt.

Und @Moers75: Ja, ich glaube den "Blödsinn", den ich schreibe. Sonst könnte ich mir das Schreiben auch sparen. Wenn du den "Blödsinn" nicht oder falsch verstehst, ist das eher dein als mein Problem.

Es ist korrekt das eine Zweitbegutachtung nicht akzeptiert werden muss. Allerdings ist diese durch den Besitzer (TE) erlaubt worden.

Fakt ist, den Streit mit der Versicherung erfolgt in Risiko des Klägers.

Themenstarteram 10. Mai 2017 um 13:23

Das erste Gutachten sagt Totalschaden 5000 Euro Wiederbeschaffungswert...

Anschließend gabs das 2. Gutachten und eine Zahlung durch die Versicherung von rund 1400 Euro.

Habe gerade mit der Versicherung telefoniert weil mich eine Aufschlüsselung dieser Summe interessiert. (gab kein Schreiben dazu, nix, war einfach aufm Konto)

Aussage der Versicherung war "blablabla Wiederbeschaffungswert 2. Gutachten - Reparatur - Kosten vom ersten Gutachten weil meinerseits Vorschäden verschwiegen wurden" Die Versicherung betrachtet den Fall nun als abgeschlossen.

Es handelt sich hierbei um "Vorschäden" von denen ich nichtmal etwas wusste und die selbst mein Gutachter nicht bemerkt hat. (Seitenwand nachlackiert)

Ist das rechtens? Ich habe gerade 200 Puls!

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