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Unfall schaden und Regulierung

Hallo liebe Gemeinde,

ich hab da mal bezüglich eines Unfalles und deren Abwicklung ein paar Fragen und hoffe ihr könnt mir aus eurer Erfahrung erzählen.

Also zu meinem Unfall.

Am Do. den 17.04. fuhr ich auf einer 4 spurigen Straße (zwei für jede Richtung) plötzlich kam mir von der gegenüberliegenden Fahrbahn ein Anhänger der sich von einem fahrenden Fahrzeug gelöst hat entgegen.
Ich konnte zum Glück aber noch ausweichen leider aber mein Hintermann nicht, und fuhr mir hinten in meinem Wagen. Die Polizei wurde verständigt und hat den Unfall aufgenommen.
Hier hat der Fahrer des Fahrzeug der den Anhänger verloren hat bereits ein schult Eingeständnis abgegeben.

Ich bin darauf gleich ohne Umwege direkt zur Renault Werkstatt da die Polizei mir gesagt hatte das mein Fahrzeug nur noch bedingt verkehrstauglich ist.
In der Werkstatt angekommen wurde mir dies von dem Meister bestätigt. Ich musste also nun das Fahrzeug stehen lassen und sollte einen Ersatzwagen bekommen.

Auch ein Anwalt und ein Gutachter wurden vom Autohaus eingeschaltet . ich bekam also als Ersatz einen Renault Clio ( Ich fahre eigentlich einen Renault Laguna mit voll Ausstattung und einem BJ 2002).
Am Samstag bekam ich dann ein Scheiben von der Versicherung von den Fahrer der mi hinten rein gefahren ist.

Das Sie diesen Fall bearbeiten würden und übermittelten mir eine Tabelle von den kosten die sie erstatten würden unter anderem auch die für den Mietwagen allerdings nur zu bestimmten Konditionen und preisen. Da ich vom den Vertragspartner des Autohauses eine Leihwagen bekommen habe würde dies nicht so recht passen.

Ich habe also am Di. den 22.04 dann einen Leihwagen bei einer Gesellschaft genommen die die Versicherung in ihrem Schreiben angegeben hat.
Am Mittwoch den 23.04. erhielt ich dann das Gutachten mit dem Ergebnis wirtschaftlicher Totalschaden.

Die Werkstadt hat mir dann mitgeteilt das diese den Schaden aber Reparieren könnte und das es bei der Versicherung des Fahrers der den Anhänger verloren hat andere Konditionen hätten da würde es nicht als Totalschaden gewertet werden.

Da wir also ich und das Autohaus davon ausgingen das der Fahrer der den Anhänger verloren hat als Verursacher gilt und die Kosten tragen müsste ließen wir den Rechtsanwalt die Kostenübernahme klären.
Angeblich so der Anwalt wäre der Vorfall der Versicherung noch nicht gemeldet gewesen.
Und am Do. hat er mir dann mitgeteilt das die Versicherung des Fahrers der mir rein gefahren ist würde die Kosten übernehmen.

Da bei dieser Versicherung der schaden als Totalschaden gewertet wird habe ich mich dann endschlossen den Wagen selbst wieder herzurichten. Der Anwalt gab mir dann noch zu verstehen das ich in dem falle die kosen für den Leihwagen ab Eingang des Gutachtens selbst bezahlen muss. Die 14 Tage für die Wiederbeschaffung gelten nur wen ich einen Beleg vorlege das , dass alt Fahrzeug verkauft wurde und ein Beleg das ich mir ein neues Fahrzeug zugelegt habe.

Jetzt meine Fragen

da die Versicherung wohl erst in einigen Tagen den fälligen Betrag überweisen wird muss ich tatsächlich in Vorkasse gehen um mir einen neuen Wagen zuzulegen?

Macht es sin den jetzigen Anwalt das Mandat zu endziehen da ich das Gefühl habe nicht richtig vertreten zu werden ?

Macht es sin den Wagen weiterhin Vollkasko weiter zu versichern ?

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31 Antworten

Kann es sein das du einen Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung hast?
Sprich die Versicherung entscheidet wo repariert wird. Da gibt es oft als kleines Bonbon (Lockmittel) einen Leihwagen dazu.

Zitat:

Original geschrieben von Joehlinger



Zitat:

Original geschrieben von Oetteken


Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug hast du i. d. R. für den im Gutachten angegeben Zeitraum, wobei ein Nachweis über eine Ersatzbeschaffung oder eine Reparatur gefordert werden kann und wird.
Eben dazu meinte mein RA damals als der ADAC die Zalung verweigerte, das die Zahlung nicht von einer Ersatzbeschaffung abhänging gemacht werden darf und Drohte bei Nichtzahlung mit einem Gerichtsgang. Dauerte 3,5 Monate bis ich mein Geld erhalten hab, weil denen Ständig was neues einfiel. Daher auch die Drohung meines RA´s

So nun noch ein Zitat aus dem Schreiben1

Der Ausfallschaden ist auch ohne Ersatzbeschaffungsnachweis fällig und erstattungsfähig
(Palandt-Heinrichs, 63. Aufl. , Vorb. V. § 249 Rdnr. 20; BGHZ 40, 345, OLG Düsseldorf,
NZV 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35; KG in KGR 2002, 351; KG in DAR 2004,
352; LG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2011 – 8 O 201/10 -).

Ich darf das letztbenannte aktuelle Urteil zitieren:
„Denn die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ist keine Voraussetzung für einen
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (KG VersR 2004, 470; OLG Düsseldorf
NZV 2003, 379; OLG Stuttgart DAR 2000, 35), da Nutzungswille und hypothetische
Nutzungsmöglichkeit auf das verunfallte Fahrzeug, nicht auf das Ersatzfahrzeug zu
beziehen ist, Belege über eine Ersatzbeschaffung somit nicht verlangt werden
können.“

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