Unfall ohne Kfz-Versicherung

Hallo liebe Community,

Um es vorweg zu nehmen, ich bin ein Laie was Versicherungen angeht. Ich habe folgendes Problem:
Meine Freundin hat einen Unfall mit ihrem Fiat 500 verursacht. Sie ist jemanden hinten drauf gefahren. Dabei hat sie sich einige Verletzungen zugezogen und liegt im Krankenhaus. Zusammen mit ihrer Mutter versuche ich nun alles zu klären was Versicherung etc anbelangt. Nach Anruf bei der Versicherung wurde uns mitgeteilt, dass ihre kfz Versicherung am 31.01.18 wegen noch ausstehender Zahlungen gekündigt wurde. Das Auto wird noch abbezahlt und ihre Mutter ist als pkw Halterin eingetragen und meine Freundin als Fahrerin sowie Versicherungsnehmerin. Ihr Auto und das des unfallgegeners sind in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch wenn die Schuldfrage noch nicht gänzlich geklärt ist, wollte ich mich mal schlau machen, welche Folgen das haben könnte, da ich im Internet bisher nur sehr widersprüchliche Angaben finde. Danke für eure Antworten.

Beste Antwort im Thema

Wenn Deine Angaben stimmen, kommt einiges auf Deine Freundin zu.
Sie muss für alle angerichteten Schäden haften und zahlen. Die Versicherung ist völlig raus.
Darüber hinaus hat sie eine Straftat begangen. Nach diesem langen Zeitraum hat sie auch nicht fahrlässig gehandelt, sondern mit Vorsatz.
Die Folgen: Gefängnisstrafe von bis zu 1 Jahr oder hohe Geldstrafe, Führerscheinentzug und 6 Punkte.
Auch die Mutter als Halterin hat sich strafbar gemacht.

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Stimme erstmal voll dem Dr. der Zulassung zu.

EVB lag der STVA vor und das reicht, für den Rest haftet allein die Halterin (also die Mutter) und die muss jede Menge Briefe in Gelb bekommen haben. Da wett ich drauf. Oder ist die etwa auch umgezogen und nicht gemeldet?????

Da stimmt doch was gewaltig nicht.

Wie das rechtlich bei nicht erhaltener bzw. nicht zustellbarer Kündigung der Vers. aussieht muss ich mich raushalten. Keine Ahnung.

Ist aber völlig unerheblich, denn die Vers. meldet das dem STVA und die wendet sich allein an den Halter.

Wie die Vers. an die noch ausstehende Prämie kommt und ob sie noch haften muss weiß ich wie gesagt auch nicht.

Was steht denn dazu in den AKB´s?

Na nix. Das ergibt sich aus dem Schuldrecht des VVG und des BGB. Ein nicht wirksam beendeter Vertrag besteht fort. Das schlägt dann auf die Zulassungsfragen und das Strafrecht durch.

Gehen wir mal davon aus, die Zulassungsstelle hat die Zwangsstillegung angeordnet.

Dann hätte die Polizei bei der Unfallaufnahme durch die Halterabfrage doch auch die Info haben müssen oder nicht?

Na logo.

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Dann hätten die Polizeibeamten doch auch das Siegel abgekratzt und damit das Fahrzeug stillgelegt. Im Unfallprotokoll wäre es dann doch auch vermerkt worden.

Der TE kennt das alles nur vom Hören-Sagen seiner angeschlagenen Freundin und deren Mutter und die haben das auch nur um die Ecke erfahren ... erstmal abwarten. Aussichtslos ist es für die Freundin jedenfalls nicht.

Für die Freundin sehe ich da auch Chancen, aber bei der Mutter als Halterin eher nicht.

doch doch

Bin mal gespannt wie sich das aufdröselt.

Ok. Eine Kündigung ist demnach empfangsbedürftig. Die Frage die sich jetzt stellt: Ist eine Kündigung die mit Zustellungsprotokoll zugestellt wurde als empfangen zu bezeichnen oder nur wenn der Versicherungsnehmer oder gar Halter die persönlich erhalten hat?

Wenn ich an Post vom Staat denke, da gilt das als zugestellt mit Postzustellungsurkunde an der gemeldeten Adresse. Rest ist Problem der Empfängers denn der hat dafür sorge zu tragen das sie die Post auch annimmt, entweder durch Abholung, Postnachsendungsauftrag oder eben Angabe der Änderung des Wohnsitzes.

So mein Verständnis.

Ich konnte mir bei einer staatlichen Angelegenheit mit solchen Nummern damals mal nicht rausreden.

Auch da gibt es sehr viele Stolperstellen für den Absender und der Adressat hat einige Möglichkeiten, den Kopf aus der Schlinge zu bekommen. Wie gesagt, sowas gehört in fachlich qualifizierte Hände.

Wenn ein negativer Bescheid erlassen wird, dann wird dieser generell per Postzustellungsurkunde versandt.

Bei Verfahren zum mangelnden Versicherungsschutz wird die Androhung zur Zwangsstillegung (2. Anschreiben) und die Festsetzung der Zwangsstillegung (3. Schreiben) per Postzustellungsurkunde versandt. So ist die Behörde sicher, dass die Zustellung erfolgt. § 41 VwVfG sagt das auch die Aufgabe als einfacher Brief nach 3 Tagen als zugestellt gilt, hier ist aber die Beweislast bei der Behörde im Zweifelsfall. Also wird die PZU gewählt. Die Post unterzeichnet dann die Übergabe und der Bescheid gilt somit nach § 41 VwVfG bei Übergabe oder Einwurf (wenn niemand anzutreffen ist) als bekannt gegeben und somit nach § 42 Abs. 1 VwVfG wirksam.

Wie oft der Empfänger seinen Briefkasten leert, ob er im Urlaub ist oder dergleichen ist dann erst mal nicht das Problem der Behörde. Ausnahme ist nur bei einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, hier aber schon längst erledigt.

Ohne Fristbeginn auch kein Ablauf. Da kann man gegen PZU zustellen wie man will, wenn dort der Wohnsitz nicht ist, dann ist erstmal garnichts. 😉

Fristen sind natürlich in den Anschreiben zu setzen bzw. in der Festsetzung der Zwangsstillegung sind diese ja bereits abgelaufen und diese wird sofortig angeordnet.

Richtig ist, wenn jemand unbekannt verzogen ist kann man nicht zustellen aber die Zwangsstillegung trotzdem einleiten, Gefahrenabwehr etc.. Die Normen habe ich jedoch nicht mehr so im Kopf. Ist schon etwas her die Tätigkeit. 😁

Nebenher dann über das Bundesregister anfragen ob derjenige nicht doch schon irgendwo im Lande neu angemeldet ist und dies der Behörde am alten Wohnort nicht gemeldet wurde.

Aber sofern die Mutter nicht als unbekannt verzogen gilt muss sie Post bekommen haben.

Der TE schildert ja, dass ein anderer Wohnsitz begründet wurde (reine Tatsachenfrage) und die ganzen Zustellungen retoure gingen.

Man könnte ja auf in den AKB lesen, was passiert wenn der Erstbeitrag oder der Folgebeitrag nicht bezahlt wird .
Das die Versicherung nachweisen muss, das die Kündigung dem VN zugegangen ist, kann ich da nicht rauslesen

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