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Unfall mit Totalschaden - keine Schuld - wieviel Geld?

Themenstarteram 24. Januar 2006 um 17:32

Hallo.

Der Wagen meiner Freundin (Opel Corsa B Bj. 92) war gegenüber unserer Wohung geparkt. Als wir morgens aus dem Fenster sahen war der Wagen schrott. Ein kleiner Zettel der Polizei gab ein paar Auskünfte. Nach einigen Anrufen haben wir erfahren, dass jemand in der Nacht reingefahren ist. Der Golf V (zwei Tage alt) war ebenfalls ein Totalschaden. Der Corsa hatte laut Gutachter noch einen Zeitwert von 1.400€. Der Schaden betrug 9.000€ und der jetzige Restwert 200€. Was können wir von der gegnerischen Versicherung an Geld erwarten? 1.400€? 1.200€? Habe gehört, dass wir nur 1.200€ bekommen, da der Restwert vom Zeitwert abgezogen wird. Finde es so oder so aber eine Sauerei, da wir für 1.400€ kein vergleichbares Auto finden. Der Corsa war zwar nicht schön, aber er hatte eine gute Austattung und fuhr und fuhr...

Kann mir also jemand sagen, was wir erwarten können? Vielen Dank für die Auskünfte.

mfg

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26 Antworten

1.400 EUR für den Wagen.

Die setzen sich zusammen aus dem Restwert (den gibt es beim Verkauf an die aufgeführte Stelle) sowie der Erstattung durch die Versicherung.

+ Nutzungsausfall bis zur Wiederbeschaffung.

Den legt der Gutachter ebenfalls fest, meist 7 bis 14 Tage.

+ Pauschale bzw. Nachweis der entstandenen Kosten für Abmeldung / Zulassung des Ersatzfahrzeuges.

Themenstarteram 24. Januar 2006 um 17:47

Danke erstmal!

Was kann von der Versicherung für den Nutzungsausfall erwartet werden?

Außerdem haben wir uns nun einen Ersatz beschafft, Kadett B Bj. 73. Den Wagen haben wir allerdings aus dem 490km entfernten Steinfurt. Können wir die Kosten für Benzin etc. ebenfalls einfordern? Schließlich hätten wir diese Kosten nicht gehabt, wenn der 18 Jährige nicht in unser Auto gerast wär.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

+ Nutzungsausfall bis zur Wiederbeschaffung.

Den legt der Gutachter ebenfalls fest, meist 7 bis 14 Tage.

Ist der zeitpunkt bis zur Wiederbeschaffung des Ersatzwagens kürzer, so wird nur der kürzere Zeitraum bezahlt (Unfalltag bis Anmeldetag), sonst der festgelegte Zeitraum.

Für den Ersatz eines 92er Corsa muss man wohl kaum 490 km einfach fahren. ;)

Die Fahrt nach Steinfurt war wohl mehr Hobby.

Themenstarteram 24. Januar 2006 um 18:58

Naja, wenn der Ersatz ein 73er Kadett ist, muss man diese Strecke fahren... ist dann wohl die Frage ob es so ein Ersatz sein muss... sonst weiterhin erstmal vielen Dank...

am 25. Januar 2006 um 9:11

Wenn ein Gutachten erstellt wurde, über den Schaden, errechnet der Gutachter den Wiederbeschaffungswert anhand des Marktwertes und dem allgemeinen Zustand des Autos.

Sagen wir mal als Summe € 1500,- (ist nur ein Beispielwert).

Dann wird vom Gutachter ein Restwert festgelegt.

Sagen wir (wieder nur als Beispiel) € 150,-

Das bedeutet man würde theoretisch einen Betrag von € 1350,- von der Versicherung bekommen.

Nuin hat aber die Versicherung die Möglichkeit das Auto in eine Onlinebörse einzustellen, wo Händler auf das Fahrzeug bieten können.

Liegt das höchste Gebot über dem errechneten Restwert, wird dieses Angebot, welches verbindlich ist, als Restwert eingesetzt. Bietet also ein Händler € 380,- für den Unfallwagen, bekommst Du von der Versicherung nur € 1120,-, sofern Du das Auto noch nicht verkauft hast.

Hinzu kommen die Punkte, die madcruiser erwähnt hat.

Nutzungsausfall, etc.

Bei mir ist das leider so gelaufen, mit den obigen Beträgen.

Du kannst auch eine Pauschale für Telefon und aufgewendete Zeit geltend machen. Ich habe da nochmal € 20,- von der Versicherung bekommen.

Die km, die Du zu Beschaffung eines Ersatzwagens gefahren bist, kannst Du nicht zurückfordern.

Gruss

Ken

die gegnerische Versicherung hat den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert

gegebenenfalls einen Rechtsanwalt einschalten ...

am 25. Januar 2006 um 9:36

wie gesagt, bei mir ist es so gelaufen.

Laut Gutachten:

Wiederbeschaffungswert € 1500,-

Restwert € 150,-

Macht eine Summe von € 1350,-

Versicherung hat gemäß dem Schadensminderungsgesetz den Unfallwagen in eine Onlinebörste eingestellt (auto-online.de, oder so).

Ein Händler aus Dortmund hat € 380,- geboten.

Diese € 380,- sind verbindlich. Der Händler muss das Auto zu diesem Preis abnehmen.

Demnach hat die Versicherung die € 380,- als Restwert eingesetzt.

Ausgezahlte Summe: € 1120,- plus 1 Tag Nutzungsausfall (€ 29,-) und € 20,- Zeit und Telefonaufwand.

Somit steht der Geschädigte nicht schlechter da.

Wenn er von der Versicherung € 1120,- bekommt, plus die € 380,- vom Händler, bin ich bei den € 1500,- .

Wennman wie ich das Auto wieder Instandsetzen will, steht man natürlich schlechter da, was in meinem Fall so war.

Nach Rücksprache mit meinem Versicherungsmenschen, ist die Vorgehensweise der Versicherung vollkommen in Ordnung.

Einen Anwalt einschalten lohnt in dem Fall nichts.

Gruss

Ken

mein Ford KA ist ein Allerweltsauto und sollte mir den jemand zu Schrott fahren (t-t-t) dann würde ich mir genau den gleichen Wagen wieder besorgen

das Internet u.a. ist voll von Angeboten

die generische Versicherung trägt die Kosten für das Auto UND (!) ALLE (!) Nebenkosten, die mit dem Erwerb und der Zulassung des Ersatzfahrzeugs entstehen

also auch z.B. die Kosten für neue Kennzeichen

und die Fahrtkosten zur Zulassungsstelle

und

und

und

und wenn nicht, RA einschalten

Die Praxis ist nicht so einfach wie sich das so mancher hier vorstellt.

Im Zweifel einen RA einschalten.

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

die gegnerische Versicherung hat den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert

Grau ist alle Theorie.

Hab ich noch nie erlebt (bei nunmehr fünf Eigen- und einigen Schäden im Bekanntenkreis).

Traurig - wahr.

~

am 25. Januar 2006 um 21:25

Grundsätzlich gilt, der Restwert wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, da die Versicherung das Auto ja nicht ankauft.

Die Versicherung hat die Möglichkeit das Auto in einer renomierten Autobörse einzustellen und anzubieten. Das fällt unter das Schadensminderungsgesetz oder wie das heisst.

Bietet ein Händler einen höheren Preis als den Restwert, wird dieses Angebot, welches verbindlich ist, anstelle des Restwerten vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.

Der Geschädigte kann das beschädigte Fahrzeug auch an den Händler verkaufen und so zusammen mit dem Betrag der Versicherung zusammen den kompletten Restwert bekommen.

Daran kann auch ein RA nichts ändern.

Diese Prozedur der Versicherung kommt aber nur bei Total Schäden zum tragen.

Was man will und was man bekommt sind zwei paar Schuhe.

Gruss

Ken

ohne RA geht's letztendlich nicht

also

ich will von der Versicherung kein Geld und ich will auch nicht wissen, wie sich die Erstattungssumme zusammensetzt (Zeit- Rest- Schrott- Liebhaber-Wert)

ich habe jetzt ein Auto

mit TÜV und auch sonst alles i.O.

und wenn die Karre Schrott ist und der andere hat 100% Schuld, dann will ich von seiner Versicherung wieder ein gleichwertiges (!) Auto haben, KEIN Geld

dazu gibt es auch irgendwo ein Grundsatzurteil

die Nebenkosten kriegt man dann erstattet, wenn man penibel alle Rechnungen und Quittungen sammelt und dem Richter vorlegt

die Kennzeichen auf meiner Karre sind 6 Jahre alt

brauche ich neue Kennzeichen?

NEIN!

wenn aber doch, weil mir ein Dussel mein Auto verschrottet, dann zahlt seine Versicherung auch die neuen Kennzeichen!

wo ist das Problem?

BGB 823 ff

am 26. Januar 2006 um 11:06

Hi,

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

ohne RA geht's letztendlich nicht (...)

Pauschal gesagt - und pauschal falsch ;)

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

(...)

die Kennzeichen auf meiner Karre sind 6 Jahre alt

brauche ich neue Kennzeichen?

NEIN!

wenn aber doch, weil mir ein Dussel mein Auto verschrottet, dann zahlt seine Versicherung auch die neuen Kennzeichen!

wo ist das Problem?

BGB 823 ff

Wer hat gesagt, dass neue Kennzeichen nicht erstattet werden?

Ripper - es gibt die Welt der Grundsatzurteile - und es gibt die Praxis...

Im Übrigen legt der Gutachter fest, was ein vergleichbares Auto wäre - indem er den Wiederbeschaffungswert entsprechend ansetzt... ;)

Grüße

Schreddi

am 26. Januar 2006 um 13:00

Als konkretes Beispiel:

Du hast ein Auto, das Dich beim Erwerb € 10.000,- gekostet hat.

Nach fünf Jahren fährt Dir jemand rein und die Kiste ist ein Totalschaden.

Nun kommt ein Gutachter und bewertet das Fahrzeug.

1. Der entstandene Schaden#

2. Wird festgestellt, wie hoch der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugen gemessen am Marktwert und dem allgemeinen Zustand ist.

3. Wiederbeschaffungswert minus Reparaturkosten ergibt einen errechneten Restwert des Fahrzeuges in dem jetzigen Zustand.

Also, sagen wir mal der Wiederbeschaffungswert wird auf € 4000,- errechnet, da ein paar Kratzer in der Karosse sind, die ein oder andere Einparkbeule und der Lack ist etwas verwittert.

Der Entstandene Schaden wird auf € 6000,- beziffert, um das Fahrzueg in den vorherigen Zustand zurück zu versetzen.

Das würde dann ein minus von € 2000,- ergeben. Eben ein Totalschaden!

Nun errechnet der Gutachter einen Wert, für den man das Auto realistisch noch verkaufen könnte.

Sagen wir mal der Restwert würde auf € 1000,- errechnet werden.

Die Versicherung würde Dir also € 3000,- überweisen.

Nun hat aber die Versicherung die Möglichkeit, den Unfallwagen in eine Onlinebörse einzustellen. Eingetragene Händler können dann verbindliche Angebote auf das Unfallfahrzeug abgeben.

Nehmen wir mal an, ein Händler bietet der Versicherung € 1500,- für den Wagen. Dann geht die Versicherung hin, und setzt anstelle der € 1000,- Restwert, die € 1500,- vom Händler ein und zieht diese von den € 4000,- Wiederbeschaffungswert ab. Smit würdest Du von der Versicherung lediglich € 2500,- anstelle von € 3000,- bekommen.

Würdest Du das Auto dann an den höchstbietenden Händler für € 1500,- verkaufen, das Angebot des Händlers ist bindend, hast Du den vollen Wiederbeschaffungswert auf dem Konto.

Keine Versicherung der Welt wird Dir anstelle von Geld ein entsprechendes Fahrzeug vor die Tür stellen.

Nebenbei, kannst Du natürlich die entstandenen Nebenkosten wie Zulassung, Zeitaufwand und Nutzungsausfall bei der Versicherung geltend machen, das Gegenteil hat auch keiner behauptet.

Die Krux an der Sache ist ein BGB Urteil, dass den Geschädigten dazu verpflichtet auch im Sinne der Versicherung den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Da die Versicherung nun einen Händler gefunden hat, der mehr als den errechneten Restwert geboten hat, geht die Versicherung davon aus, dass der Wert nicht ganz stimmt, wesewegen dann der höhere Betrag des Händlers anstelle des Restwertes eingegeben wird.

Gruss

Ken

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