Unfall mit Fahrerflucht - Ablauf Gutachter usw?

Guten Morgen,

als ich heute morgen in mein Auto steigen und zur Arbeit fahren wollte fiel mir ein weißer Zettel an der WIndschutzscheibe auf. Da ich als Anwohner mit Parkausweis in einer Anwohnerstraße parke war klar, das ist kein gutes Zeichen mit dem Zettel.
Darauf stand so ungefähr: "Ich habe heute einen Unfall mit Fahrerflucht beobachtet. Tel:...".
Ich bin direkt mit einem unguten Gefühl um's Auto und sehe hinten: Stoßfänger kaputt, Reflektor kaputt, PDC-Sensor kaputt, Heckklappe eingedrückt usw.
Das ganze ist wohl 10 Minuten bevor ich am Auto war passiert.
Leider hat die Frau, die den Zettel geschrieben hat, sich kein Kennzeichen notiert und wusste nur "es war ein schwarzer Opel".
Ich habe dann die Polizei gerufen. Die kam und hat alles aufgenommen, sagte aber, dass das ganze zu 99% erfolglos eingestellt werden würde. Ich hatte mental schon damit abgeschlossen und mich einigermaßen mit einer %-Erhöhung bei der Vollkasko "angefreundet" und verabschiedete mich gerade von den Polizisten, da kommt ein schwarzer Mitsubishi durch die Straße gefahren und hält in Höhe von meinem Auto. Der Polizist geht hin und sieht: Schaden vorne! Da war das wirklich der Verursacher! Er hat kein Wort mit mir gesprochen, daher weiss ich nicht, warum er wieder aufgetaucht ist.
Er bekommt jetzt eine Anzeige wegen Fahrerflucht sagten mir die Polizisten. Außerdem hatte er eine Umweltplakette im Auto auf der ein anderes Kennzeichen eingetragen ist.
Auch wenn ich zuerst wirklich unfassbar sauer war wegen der Fahrerflucht-Sache, so bin ich einfach nur froh, dass er noch aufgetaucht ist und ich jetzt den Schaden ersetzt bekomme.

Da ich noch nie in so etwas verwickelt war, hier mal ein paar Fragen:

1. Die Versicherung von ihm wird sich bei mir melden. Vermutlich schlagen die einen Gutachter vor. Muss ich den akzeptieren? Würde gerne selbst jemanden beauftagen vor einen KVA. Erstattet mir seine Versicherung dann das Geld für den von mir bestellten Gutachter?
2. Wenn ich mir das Geld auszahlen lasse und dann die Reparatur beauftrage, ist dort irgendwas mit der MwSt zu beachten? Meine da etwas im Hinterkopf gehabt zu haben.
3. Wann kann ich einen Gutachter beauftragen? Sollte ich damit warten, bis sich seine Versicherung meldet, oder könnte ich das vorher schon machen? Frage nur, weil ich gerade etwas Zeit dafür hätte.

Viele Grüße
Lukas

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Zitat:

Original geschrieben von drummer2003


...
Er bekommt jetzt eine Anzeige wegen Fahrerflucht sagten mir die Polizisten. Außerdem hatte er eine Umweltplakette im Auto auf der ein anderes Kennzeichen eingetragen ist.

Das ist aus Behördensicht bestimmt das schlimmere Vergehen 😉

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Zitat:

Wenn die Versicherung schon im Vorfeld andeutet, bei der Regulierung Probleme bereiten zu wollen:

Anwalt und Gutachter beauftragen.

10 wichtige Punkte nach einem Unfall

Die Zahl wurde mir erst mal pauschal genannt. Also unter 2500€ verlangt die Versicherung keinen Gutachter, sondern akzeptiert die Summe.

Ich habe gerade nachgelesen, daß die Anwaltskosten bei eindeutiger Schuld von der Haftpflicht des Gegners zu tragen sind. Werde also wohl doch einen RA beauftragen.

Zitat:

Die Zahl wurde mir erst mal pauschal genannt. Also unter 2500€ verlangt die Versicherung keinen Gutachter, sondern akzeptiert die Summe.

Der Schaden geht mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zumindestens in die Nähe eines Totalschadens.

Wenn die Versicherung kein Gutachten verlangt bedeutet das noch lange nicht, dass sie die vom Geschädigten genannte Schadensumme akzeptiert. Im Gegenteil ist die Forderung dann eher leichter anzugreifen.

Bei der Berücksichtigung des Gasanlage gibt es theoretisch zwei Möglichkeiten:
Entweder Bestimmung des WBW für ein vergleichbares Fahrzeug ohne Gasanlage und Berücksichtigung von Umbaukosten, oder (eher wahrscheinlich) Bestimmung des WBW für ein Fahrzeug mit Gasanlage.

Ohne Anwalt sind Probleme aber hier eigentlich schon vorprogrammiert; zumal wenn (wie angedeutet) eine fiktive Abrechnung angestrebt wird...

Ich habe heute über die Dekra einen Gutachter beauftragt und mit ihm den Fall besprochen. Er schlägt auf den Wert des Autos den Zeitwert der Gasanlage drauf. Sollte das Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden sein, schlägt er zum Wiederbeschaffungswert zusätzlich die Kosten der Umrüstung drauf.
Die Versicherung hat den Schadenshergang akzeptiert, da der Schädiger die Sache so bestätigt hat. Der Unfall wurde auf einer Dashcam aufgezeichnet.
Ich erhalte morgen den Kostenvoranschlag wie auch das Gutachten.
In Absprache mit der Versicherungsabteilung meines Vaters kann ich mir auch den Wiederbeschaffungswert abzgl. der Mwst auszahlen lassen und diese zurückverlangen, falls das Auto trotzdem repariert wird. Bedingung hierfür wäre der wirtschaftl. Totalschaden.

Bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis bekommst du den WBW (der dürfte bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug ohnehin Steuerneutral und deswegen ohne MwSt-Abzug zu entschädigen sein) abzüglich den Restwert.

Vermutlich wird die Versicherung bei fiktiver Abrechnung auch genau das von dir verlangen und eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ablehnen.

Welche Regulierungsmöglichkeiten du wirklich hast, kann (und darf) dir nur dein Anwalt erklären.

Eine Abrechnung auf Totalschadenbasis bei durchgeführter Reparatur klingt jedenfalls nach einem guten Geschäft. Für die Versicherung...

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Zitat:

@downforze84 schrieb am 31. August 2015 um 14:19:01 Uhr:


In Absprache mit der Versicherungsabteilung meines Vaters kann ich mir auch den Wiederbeschaffungswert abzgl. der Mwst auszahlen lassen und diese zurückverlangen, falls das Auto trotzdem repariert wird. Bedingung hierfür wäre der wirtschaftl. Totalschaden.

nicht ganz. Den Restwert des FZ zieht die Versicherung auch noch ab, im Zweifel ermittelt über eine Aufkäuferbörse.

Zitat:

@hk_do schrieb am 31. August 2015 um 16:43:45 Uhr:


Bei fiktiver Abrechnung auf Totalschadenbasis bekommst du den WBW (der dürfte bei einem zehn Jahre alten Fahrzeug ohnehin Steuerneutral und deswegen ohne MwSt-Abzug zu entschädigen sein) abzüglich den Restwert.

Vermutlich wird die Versicherung bei fiktiver Abrechnung auch genau das von dir verlangen und eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ablehnen.

Welche Regulierungsmöglichkeiten du wirklich hast, kann (und darf) dir nur dein Anwalt erklären.

Eine Abrechnung auf Totalschadenbasis bei durchgeführter Reparatur klingt jedenfalls nach einem guten Geschäft. Für die Versicherung...

Dann muß die AXA aber auch noch den erneuten Einbau der Gasanlage mitzahlen. Das dürfte auch nicht wenig sein.

Variante B wäre, daß ich mir den Wiederbeschaffungswert auszahlen lasse und mit dem Geld eine freie Werkstatt aufsuche.

Zitat:

nicht ganz. Den Restwert des FZ zieht die Versicherung auch noch ab, im Zweifel ermittelt über eine Aufkäuferbörse.

Ja, der geht natürlich auch noch ab.

Ich melde mich morgen mal, was beim Gutachten rausgekommen ist. Wenigstens bin ich nicht mit dem neuen Auto gefahren. Das wäre weit ärgerlicher.

Die zahlungspflichtigen Versicherungen kommen bei fiktiver Abrechnung oft mit einem recht hohen Restwertangebot um die Ecke. Da sollte man durchaus nachhaken. Hatte selbst vor kurzem ein aus meiner Sicht erstaunlich hohes Restwertangebot hinterfragt und siehe da, der wollte den Unfaller gar nicht haben, weil er nur mit einer anderen Marke handelt. Das wird aber alles egal sein, wenn der Wagen mit wenigen gebrauchten Teilen im Rahmen der 130% fachgerecht und vollständig Grenze repariert wird (Gutachter auch gezielt darauf ansprechen).

Ja, da hast du sicher Recht.
Ich habe nun die Zahlen vom Gutachter.
Es ist ein wirtschaftlicher Totalschaden: Kosten für Reparatur (nur Material) 3900€.
Zeitwert: 3600€
Wiederbeschaffungswert: 4600€ (durch Gasanlagenumbau)

Ich habe mit dem Dekra-Gutachter über die 130%-Regel gesprochen. Diese bezieht sich laut ihm auf den Wiederbeschaffungswert. Meine freie Werkstatt dürfte nun maximal 4600€ * 1,3 = 5980€ für die komplette Reparatur veranschlagen. Und das bekommen sie wohl hin.
Morgen ist auch mein Termin beim Anwalt, um meine Ansprüche durchzusetzen.

Dann sieht es ja ganz gut für Dich aus. 🙂

Zitat:

@downforze84 schrieb am 1. September 2015 um 12:09:25 Uhr:


Ja, da hast du sicher Recht.
Ich habe nun die Zahlen vom Gutachter.
Es ist ein wirtschaftlicher Totalschaden: Kosten für Reparatur (nur Material) 3900€.
Zeitwert: 3600€
Wiederbeschaffungswert: 4600€ (durch Gasanlagenumbau)

Was ist das für ein Gutachter?!

Reparaturkosten sind komplett anzugeben (Material, Arbeit, Lackierung, Nebenkosten), der Begriff "Zeitwert" sollte eigentlich überhaupt nicht auftauchen...

und:
Ob du Arbeit und Lackierung für 2000 Euro bekommst, wenn das Material schon 3.900 Euro kostet?!
Bei Inanspruchnahme der 130%-Regel muss die Reparatur genau nach Gutachten erfolgen!

Gebrauchte Teile sind in geringer Anzahl zulässig, wenn dadurch die Qualität der Reparatur nicht leidet. NAch erfolgter Reparatur solltest Du vom Gutachter eine Reparaturbestätigung erstellen lassen.

nein, da gab es gerade ein Urteil dazu. Wenn man nur mit Gebrauchtteilen unter die 130% kommt dann ist das nicht zulässig.

Man darf nicht einfach so eine "minderwertige" Reparatur durchführen.
(bzw. darf man natürlich schon, aber das muss die Versicherung dann nicht bezahlen)

Wenn der Gutachter aber (auch) eine Kalkulation für eine vollständig Sach- und Fachgerechte Reparatur mit Gebrauchtteilen durchführt, kann das so passen.

Aber auch hier gilt: Genaues und vor allem Verbindliches gibts beim Anwalt!

Die freie Werkstatt wird nur Originalteile von Opel verwenden, weil es die auf dem freien Markt als Nachbau nicht gibt.

Ich habe das Gutachten noch nicht in der Hand, sondern war heute bei der Dekra. Den vollständigen Bericht bekomme ich morgen. Der wird dann auch die vollständigen Reparaturkosten inkl. Lohn enthalten.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 1. September 2015 um 16:18:52 Uhr:


nein, da gab es gerade ein Urteil dazu. Wenn man nur mit Gebrauchtteilen unter die 130% kommt dann ist das nicht zulässig.

Ich weiß was Du meinst. Das hat die MT Journalie als News kürzlich auch schon falsch dargestellt. Geh mal auf die Seite vom BGH und dort zur Entscheidungssammlung. Dort das Aktenzeichen VI ZR 387/14 eingeben und dann dort das originale Urteil lesen (man darf keinen deeplink dazu posten). Da gibt es ganz feine Unterschiede und sehr wohl hat der BGH nichts gegen eine vollständig fachgerechte Reparatur unter Verwendung von zeitwertgerechten gebrauchten Ersatzteilen, die den Segen des Sachverständigen gefunden haben. Das darf nur nicht zu einer pfuschigen Reparatur führen. Dann ist das o.k.. Richtig ist sozusagen das Gegenteil der MT news Meldung zu diesem Thema.

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