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Unfall mit 3 Monate altem Auto. Hab ich Recht auf ein neuen???

Themenstarteram 27. April 2008 um 21:18

Hallo Leute!

Mir ist vor 4 Tagen am 23.04. ein LKW von einem anderen LKW drauf geschoben worden.

Mein 3 Monate altes Auto (6000km) ist hinten Breit, Schaden über 10000€.

Nun will ich den nicht weiterfahren.

Bekomme ich den ohne Weiteres ersetzt oder muß ich mir einen Teil von der gegnerischen Versicherung holen und das Wrack dann noch verkaufen? 

Weiß einer von euch wie das Läuft, bzw. wie man am besten dabei weg kommt?

Will da nicht so großen Verlust machen.

Beste Antwort im Thema
am 27. April 2008 um 22:44

Dein Fahrzeug ist leider mit 3 Monaten und 6000km Laufleistung nicht mehr als Neuwagen anzusehen und deshalb gibt es da auch keinen neuen mehr von der gegnerischen Versicherung.

Bei größeren Beschädigungen im ersten Monat bis 1000 km oder bei erheblichen und schweren Beschädigungen bis 2 Monate und maximal 3000km Laufleistung hätte es einen neuen gegeben. So ist leider die Rechtsprechung:(

Nun entscheidet natürlich das Gutachten, ob es ein wirtschaftlicher Totalschaden ist bei deinem Fahrzeug. Hiernach rechnet dann die gegnerische Versicherung mit deinem Rechtsanwalt (den du hoffentlich eingeschaltet hast) ab.

Das heißt, daß Fahrzeug hat noch einen Restwert und einen Wiederbeschaffungswert. Der Restwert ist was das Fahrzeug noch in dem beschädigten Zustand Wert ist und der Wiederbeschaffungswert praktisch der Wert, den das Fahrzeug gehabt hätte zu diesem Zeitpunkt auf dem regionalen Markt wenn der Unfall nicht gewesen wäre.

Die Versicherung zahlt dann bei Totalschadenabrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an den Geschädigten.

Nach deinem Bild sieht es so aus als wenn das Fahrzeug reparabel ist und evtl. kein wirtschaftlicher Totalschaden. Dann bekommst du natürlich die Reparatur bezahlt und die Wertminderung. Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur in Bargeld wenn dir keinen Leihwagen genommen hast.

Entscheidend ist natürlich noch ob dein Fahrzeug geleast oder finanziert ist. Leasinggeber oder finanzierende Bank werden natürlich von dem Schadenereignis in Kenntnis gesetzt vom Rechtsanwalt. Wenn man keinen genommen hat muß man das selber tun!

Bei einem Leasing entscheidet der Leasinggeber was weiter mit dem Fahrzeug passiert und diesem stehen alle Entschädigungen zu. Somit rechnet dann der Leasinggeber nachdem er das Gutachten erhalten hat mit der gegnerischen Versicherung ab.

Bei der Finanzierung braucht der Rechtsanwalt eine Aktivlegimitation von der finanzierenden Bank und schickt denen auch das Gutachten zu, da ja deren Sicherungseigentum durch den Schaden und somit die Kreditsicherung ganz oder teilweise verloren gegangen ist.

Ist das Fahrzeug reparabel, hat die Bank das Recht auf den Wertminderungsbetrag, der von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird und nach erfolgter Reparatur verlangt die Bank natürlich auch ein Reparaturnachweis.

Ist das Fahrzeug Totalschaden, dann heißt es den Kredit abzulösen oder ein Ersatzfahrzeug gleichen Wertes als Austauschfahrzeug der Bank zu überlassen mit dem neuen Fahrzeugbrief.

Dann wünsche ich dir, das die Regulierung schnell von statten geht!

8 weitere Antworten
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8 Antworten
am 27. April 2008 um 22:44

Dein Fahrzeug ist leider mit 3 Monaten und 6000km Laufleistung nicht mehr als Neuwagen anzusehen und deshalb gibt es da auch keinen neuen mehr von der gegnerischen Versicherung.

Bei größeren Beschädigungen im ersten Monat bis 1000 km oder bei erheblichen und schweren Beschädigungen bis 2 Monate und maximal 3000km Laufleistung hätte es einen neuen gegeben. So ist leider die Rechtsprechung:(

Nun entscheidet natürlich das Gutachten, ob es ein wirtschaftlicher Totalschaden ist bei deinem Fahrzeug. Hiernach rechnet dann die gegnerische Versicherung mit deinem Rechtsanwalt (den du hoffentlich eingeschaltet hast) ab.

Das heißt, daß Fahrzeug hat noch einen Restwert und einen Wiederbeschaffungswert. Der Restwert ist was das Fahrzeug noch in dem beschädigten Zustand Wert ist und der Wiederbeschaffungswert praktisch der Wert, den das Fahrzeug gehabt hätte zu diesem Zeitpunkt auf dem regionalen Markt wenn der Unfall nicht gewesen wäre.

Die Versicherung zahlt dann bei Totalschadenabrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an den Geschädigten.

Nach deinem Bild sieht es so aus als wenn das Fahrzeug reparabel ist und evtl. kein wirtschaftlicher Totalschaden. Dann bekommst du natürlich die Reparatur bezahlt und die Wertminderung. Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur in Bargeld wenn dir keinen Leihwagen genommen hast.

Entscheidend ist natürlich noch ob dein Fahrzeug geleast oder finanziert ist. Leasinggeber oder finanzierende Bank werden natürlich von dem Schadenereignis in Kenntnis gesetzt vom Rechtsanwalt. Wenn man keinen genommen hat muß man das selber tun!

Bei einem Leasing entscheidet der Leasinggeber was weiter mit dem Fahrzeug passiert und diesem stehen alle Entschädigungen zu. Somit rechnet dann der Leasinggeber nachdem er das Gutachten erhalten hat mit der gegnerischen Versicherung ab.

Bei der Finanzierung braucht der Rechtsanwalt eine Aktivlegimitation von der finanzierenden Bank und schickt denen auch das Gutachten zu, da ja deren Sicherungseigentum durch den Schaden und somit die Kreditsicherung ganz oder teilweise verloren gegangen ist.

Ist das Fahrzeug reparabel, hat die Bank das Recht auf den Wertminderungsbetrag, der von der gegnerischen Versicherung bezahlt wird und nach erfolgter Reparatur verlangt die Bank natürlich auch ein Reparaturnachweis.

Ist das Fahrzeug Totalschaden, dann heißt es den Kredit abzulösen oder ein Ersatzfahrzeug gleichen Wertes als Austauschfahrzeug der Bank zu überlassen mit dem neuen Fahrzeugbrief.

Dann wünsche ich dir, das die Regulierung schnell von statten geht!

am 30. April 2008 um 21:48

Meine Information lautet aber 6 Monate und max. 10tkm. Ansonsten nur noch Restwert.

Ich hatte das gleiche Problem nach dem mir jemand in die Seite gefahren ist. Der Gutachter sagte mir nur das mein Auto mit 3/4 Jahr und 25tkm zu alt sei um ein neues Fahrzeug zu bekommen. Und diese Angaben sind auch von diesem.

Hallo!

@dathobi: Da hat dir dein Gutachter aber einen Bären aufgebunden.

@T. Melnicky: Erst mal mein herzliches Beileid.

Ich hatte mit meinem allerersten fabrikneuem Auto auch so ein Pech wie du.

Das Auto war erst knapp zwei Monate alt und hatte ca. 2000 KM gelaufen, da ist mir jemand vor einer roten Ampel aufgefahren und hat mich auf meinen Vordermann geschoben.

Die Polizisten, die den Unfall aufgenommen haben, hatten den Schaden an meinem Wagen auf 500 D-Mark geschätzt. Nachher in der Werkstatt stellte sich heraus, dass die Reparaturkosten fast sechzig Prozent des Zeitwertes des Autos betrugen.

Mein Anwalt hat noch versucht, mit der Versicherung des Unfallverursachers eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zu erreichen. War aber nichts zu machen, da die einschlägigen Gerichtsurteile eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur dann vorsehen, wenn das Auto max. einen Monat alt ist und max. 1000 KM gelaufen hat.

Das war zwar schon Anfang der 90er Jahre, aber ich wüsste nicht, dass sich an dieser Rechtslage großartig etwas geändert hat.

Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich dir dringend empfehlen, einen Anwalt einzuschalten, damit sich die Versicherung des Unfallverursachers nicht "verrechnet".

Ansonsten kann ich mich nur den Ausführungen von Mensch Meier anschließen.

Gruß

Jürgen

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von dathobi

Meine Information lautet aber 6 Monate und max. 10tkm. Ansonsten nur noch Restwert.

Ich hatte das gleiche Problem nach dem mir jemand in die Seite gefahren ist. Der Gutachter sagte mir nur das mein Auto mit 3/4 Jahr und 25tkm zu alt sei um ein neues Fahrzeug zu bekommen. Und diese Angaben sind auch von diesem.

wie wenig sich manche mit dem wichtigen Thema Versicherung doch auseinander setzen......Hauptsache billig.

Die Grenze "Neuwertentschädigung" liegt nicht bei irgendwelchen km Angaben sondern bei xxxx Monaten. Das kann bei 3 - 6 - 9 - 12 oder gar 24 Monaten sein und ist vom jeweils gemachten Versicherungsvertrag abhängig. Also musst Du oder in dem Fall auf jeden Fall ein Anwalt !!!! - herausbekommen, wie ist der verursachende LKW versichert, mit welcher Neuwertentschädigung. Das die erst einmal mauern, ist aber auch klar.......Es schreit nach Anwaltsberatung, nur der kriegt auch Einsicht in die Akten, Du nicht.

Zitat:

Original geschrieben von hohirode

Zitat:

Original geschrieben von dathobi

Meine Information lautet aber 6 Monate und max. 10tkm. Ansonsten nur noch Restwert.

Ich hatte das gleiche Problem nach dem mir jemand in die Seite gefahren ist. Der Gutachter sagte mir nur das mein Auto mit 3/4 Jahr und 25tkm zu alt sei um ein neues Fahrzeug zu bekommen. Und diese Angaben sind auch von diesem.

wie wenig sich manche mit dem wichtigen Thema Versicherung doch auseinander setzen......Hauptsache billig.

Die Grenze "Neuwertentschädigung" liegt nicht bei irgendwelchen km Angaben sondern bei xxxx Monaten. Das kann bei 3 - 6 - 9 - 12 oder gar 24 Monaten sein und ist vom jeweils gemachten Versicherungsvertrag abhängig. Also musst Du oder in dem Fall auf jeden Fall ein Anwalt !!!! - herausbekommen, wie ist der verursachende LKW versichert, mit welcher Neuwertentschädigung. Das die erst einmal mauern, ist aber auch klar.......Es schreit nach Anwaltsberatung, nur der kriegt auch Einsicht in die Akten, Du nicht.

Für VK Schäden vielleicht, aber bei einem unverschuldetet Unfall kann es nicht von der gegnerischen HP Abhängen, da muss es allgemeingültige Regeln geben!!!!

Zitat:

Original geschrieben von Diabolomk

....da muss es allgemeingültige Regeln geben!!!!

Ich habe soeben mal mit unserer Rechtsabteilung telefoniert, es gibt dafür keine allgemein gültigen Regeln. Lediglich bescheinigen die Versicherer eine bestimmte km Grenze, bis dahin nichts an Wertminderung zu veranschlagen ist und die beträgt ca. 1500 - 2000 km. Danach wird in jedem Fall, bei erfolgendem Neuwertersatz, eine Abminderung der darüber hinaus gefahrenen km fällig. Einen Anspruch auf einen Neuwagen hast du aber nicht, solange es kein vom Gutachter festgestellter wirtschaftlicher Totalschaden ist. Kostet der Polo 20 T€ und der Schaden hat 10 T€, gibt es kein Recht auf einen neuen.

 

 

am 6. Mai 2008 um 13:17

Zitat:

Original geschrieben von hohirode

Zitat:

Original geschrieben von Diabolomk

....da muss es allgemeingültige Regeln geben!!!!

Ich habe soeben mal mit unserer Rechtsabteilung telefoniert, es gibt dafür keine allgemein gültigen Regeln. Lediglich bescheinigen die Versicherer eine bestimmte km Grenze, bis dahin nichts an Wertminderung zu veranschlagen ist und die beträgt ca. 1500 - 2000 km. Danach wird in jedem Fall, bei erfolgendem Neuwertersatz, eine Abminderung der darüber hinaus gefahrenen km fällig. Einen Anspruch auf einen Neuwagen hast du aber nicht, solange es kein vom Gutachter festgestellter wirtschaftlicher Totalschaden ist. Kostet der Polo 20 T€ und der Schaden hat 10 T€, gibt es kein Recht auf einen neuen.

Alles was hohirode da geschrieben hat ist Unsinn.

Sorry, aber so ein Mist was hier geschrieben wird platzt einem ja der Kragen. Deine Rechtsabteilung kann man getrost dann alle Mann feuern da diese wohl gar keine Ahnung haben!

Die sollen sich erst mal mit dem BGH- Urteilen vertraut machen von der Rechtsabteilung bevor die so einen Unfug erzählen.

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist mit 4 Wochen und maximal 1000km Laufleistung, da der BGH dieses Urteil als zu starr angesehen hat, hatte er dann noch hinzugefügt oder bei erheblichen oder schweren Beschädigungen wo Richtarbeiten oder Schweißarbeiten fällig werden dann bis zwei Monate und maximal 3000km Laufleistung.

Das sind die Richtlinien und nach wie vor gültige Rechtsprechung!

Da hab ich doch meine Regel....

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