ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Umschreibung alter 3er Führerschein, Erhalt 7,5t?

Umschreibung alter 3er Führerschein, Erhalt 7,5t?

Themenstarteram 20. Oktober 2011 um 10:41

Ich habe mal eine ganz "doofe" Frage.

Wenn ich meinen alten Klasse 3 Führerschein auf den neuen Chipkarten-Führerschein umtauschen möchte bleiben dann die 7,5t ZG Fahrzeuge erhalten, ständig wird mir von Bekannten die einen Motorradführerschein gemacht haben und vorher im Besitz der Klasse 3 waren erzählt das man dann anstatt max. 7,5t Fahrzeuge nur noch 3,5t Fahrzeuge fahren darf.

Hier steht aber eindeutig das man auch die Klasse C1 und C1E eingetragen bekommt: http://www.fsg-ttva.de/07-FSKl/Kl_pkw.htm

1) Klasse C1 = Kfz bis 7,5 t zG7) mit Anhängern bis 750 kg zG7)

2) Klasse C1E = Kfz bis 7,5 t zG7) mit Anhängern, deren zulässige Gesamtmasse nicht schwerer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs; außerdem darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t nicht übersteigen

Ähnliche Themen
19 Antworten

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 13. August 2017 um 16:00:28 Uhr:

 

Du hast mit dem Führerschein Klasse 3 Besitzstandrecht , du darfst alles was du vorher fahren durftest

mit der neuen Fahrerlaubnis weiterfahren.

.

Diese Aussage ist aber so nun mal nicht richtig!

Ohne Gesundheitsprüfung, ist mit der Vollendung des 50 ten Lebensjahres, dem 7,5 to. Zugwagen + 4,5 to. Anhänger Schluss.

Die alte Klasse 3 ging technisch mit 7,5 to. Zugwagen + 11,25 to. Einachsanhänger.

Schlüsselzahl 171 berechtigt auch zum Führen eines Busses bis 7,5 to., sofern keine Fahrgäste befördert werden.

Schlüsselzahl 174 erweitert Klasse L auf alle Zugmaschinen bis 32 km/h, die normale Klasse L gilt sonst nur in der Land- und Forstwirtschaft.

Mit der Klasse C1 (alt 3) dürfen privat LKW bis 7,5 to. gefahren werden.

Für gewerbliche Fahrten muss seit einigen Jahren ein Lehrgang gemacht werden (verschiedene Module), und diese Module müssen alle 5 Jahre wiederholt werden. Dafür wird dann die Schlüsselzahl 95 im FS eingetragen.

Für private Fahrten (z.B. privater Umzug) sind die Module nicht nötig. Es gibt auch noch weitere Ausnahmen, Schausteller, Handwerker, die ihr Material befördern, Landwirtschaft, Paketdienste, ... brauchen keine Module.

am 13. August 2017 um 20:50

Zitat:

@baer-tram schrieb am 13. August 2017 um 22:15:33 Uhr:

...

Für private Fahrten (z.B. privater Umzug) sind die Module nicht nötig. Es gibt auch noch weitere Ausnahmen, Schausteller, Handwerker, die ihr Material befördern, Landwirtschaft, Paketdienste, ... brauchen keine Module.

...wers genau wissen will wirft einen Blick ins Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und zwar § 1 Anwendungsbereich

In Absatz 2 sind die Ausnahmen vom BKrFQG definiert... ganz ehrlich speziell für die Landwirtschaft, Schausteller oder Packetdienste sehe ich da nichts, insofern es sich beim geführten Fahrzeug nicht sowieso von vorneherein z.B. um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, wie z.B. einen Mobilkran oder ein Fahrgeschäft handelt, das nicht unter den "gewerbliche Güterverkehr" fällt... große Schlepper laufen ja auch mehr als 45km/h.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

 

PS: Landwirtschaft bzw. Lohnbetriebe werden mit der derzeitigen Praxis in den nächsten Jahren sowieso Probleme bekommen, wie uns vor einigen Monaten auf einer Fortbildung von Beamten des BAG aufgezeigt wurde. Diese werden sich zunehmend des Graubereichs zwischen landwirtschaftlichem Verkehr und gewerblichem Güterverkehr annehmen, da die Unsitte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen z.B. auf Großbaustellen usw. tätig zu sein und damit gewerblicher Güterverkehr ausgeführt wird nicht mehr einfach so hingenommen werden wird.

Auch kann es Probleme geben, wenn mit einem LoF Fahrzeug z.B. andere als die eigenen Güter des Betreibers befördert werden... also mal eben die "Zuckerrüben" vom Nachbarn / Nachbarhof fahren ist nach der Auffassung der BAG-Beamten u.U. bereits gewerblicher Güterverkehr... und zwar mit allen Konsequenzen, wie z.B. Transportgenehmigung für den gewerblichen Güterverkehr, Aufzeichnung der Lenk-und Ruhezeiten sprich Tachograph, T-Führerschein reicht nicht mehr aus -> C1E bzw. CE erforderlich,... usw.

am 14. Februar 2019 um 23:43

Hallo

Ich habe mein Führerschein 1991 gemacht und darf nach dem Umtausch weiterhin bis 7,5 Tonnen fahren.

Es kommt darauf an, was eben in dem Führerschein steht.

Mit der alten Klasse 3 durftest du aber einen LKW bis 7,5to. zul. GG. + (Zentralachs-)Anhänger bis 11,25to. zul.GG. also einen Zug mit bis zu 18,75to. fahren... d.h. B, BE, C1, C1E, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ? 3)

Und bis zum 09. September 2013 hättest du auch gewerblichen Güterverkehr fahren dürfen... danach ohne die Schlüsselzahl 95, die du durch 35 Stunden Weiterbildung nach dem BKrFQG erwirbst nicht mehr.

Ausnahmen siehe mein obiger Beitrag mit dem Gesetzestext (§1 Absatz 2 BKrFQG)...

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Umschreibung alter 3er Führerschein, Erhalt 7,5t?