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umgekehrte Beweislast - Gewährleistung

VW Touran 1 (1T)

Hallo,
brauche mal Eure Hilfe: Ich habe im Juni 2005 einen Touran als Halbjahreswagen bei einem großen VW/AUDI-Händler gekauft. Letzte Woche habe ich nun festgestellt, dass der Unterbodenschutz des Fahrzeugs beschädigt ist und auch schon beim Kauf des Fahrzeugs beschädigt war. Nach Rücksprache mit dem Händler ist er bereit, den Schaden (ca. 1500 Euro) auf seine Kosten zu reparieren (umgekehrte Beweislast). Musste auch gar nicht lange mit ihm verhandeln. So weit so gut. Offensichtlich wurde beim Check vor der Fahrzeugübergabe an uns "geschlampt" und auch das Protokoll ist heute nicht mehr auffindbar. Da der Händler allerdings ca. 300km von meinem Wohnort entfernt sitzt, hätte ich die Reparatur gerne bei meinem örtlichen Händler durchführen lassen bzw. die Kosten für An- und Abfahrt zum Verkäufer gerne ersetzt. Der Verkäufer will allerdings höchstens einen Leihwagen stellen, Sprit etc. soll ich übernehmen. Frage: Muss ich beim Verkäufer reparieren lassen bzw. kann ich auf Erstattung ALLER Kosten bestehen, wenn die Reparatur beim Verkäufer stattfindet?

9 Antworten

Ganz klar nein.

1. Der Verkäufer muss den Schaden reparieren und kann das für ihn akzeptable Vorgehen wählen (Wandelung, Reparatur,...). Als Käufer selber hat man diese Wahlmöglichkeit nicht. Weigert sich der Händler den Schaden bei einem anderen Händler raparieren zu lassen, dann hat man nur die Mäglichkeit den Schaden beim Verkäufer raparieren zu lassen.

2. Man bekommt nur eine kostenlose Raparatur. Eine Leihwagen bei einer kleineren Raparatur ist Kulanz des Händlers. Eine Rückerstattunf aller Kosten wie Benzin etc. muss er nicht übernehmen! Es hat Dich ja niemand gezwungen den Wagen 300 km entfernt zu kaufen.

Gruss
Wolfgang

Zunächst mal:

Umgekehrte Beweislast gibt es bei VW seit dem 01.01.05 nicht mehr, da VW seit diesem Zeitpunkt eine 2-jährige Garantie (vs. Gewährleistung vorher) auf seine Fahrzeuge gewährt.

Du hast jedoch auch bei der Garantie lediglich einen Anspruch auf kostenlose Beseitigung des Mangels selbst.

Eine Erstattung der "Nebenkosten" (Leihwagen, Sprit etc.) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Macht es ein Händler dennoch, ist das eine freiwillige Leistung.

Ich frage mich allerdings, was beim Unterbodenschutz 1500 Euro kosten soll...

Zitat:

Original geschrieben von touranfaq


Umgekehrte Beweislast gibt es bei VW seit dem 01.01.05 nicht mehr, da VW seit diesem Zeitpunkt eine 2-jährige Garantie (vs. Gewährleistung vorher) auf seine Fahrzeuge gewährt.

FALSCH!

Du vertauscht die Begriffe Gewährleistung und Garantie. Seit dem 01. Januar 2002 gilt eine gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten welche bei Gebrauchtwagen auf 12 Monate verkürzt werden kann. In den ersten 6 Monaten gilt dann eine Beweisumkehr. Tritt in diesem Zeitraum ein Mangel auf, muss der Verkäufer (nicht VW) beweisen, dass der Mangel beim Kauf noch nicht vorlag und ihn der Käufer verursacht hat! Bei der Gewährleistung ist alles gesetzlich geregelt im Gegensatz zur Garantie.

Eine Garantie eines Herstellers ist eine FREIWILLIGE Leistung bei der der Hersteller (in diesem Falle VW) die Bedingungen selber festlegen kann. VW kann als ohne Bedenken eine 2 Jahres Garantie geben, denn von Gesetzeswegen muss VW ja sowieso 2 Jahre Gewähleistung geben!!!

Gruss
Wolfgang

@touranfaq
Ich dachte auch, dass das nicht so viel kosten wird. Aber meine örtliche VW-Werkstatt hat festgestellt, dass teilweise das blanke Blech freiliegt und an einigen Stellen Blechteile verbogen sind. Offensichtlich wurden beim Reifenwechsel oder sonstigen Reparaturen beim Vorbesitzer (VW-Werksdienstwagen) die Auflagestelle für die Hebebühne verfehlt und an ungeeigneten Stellen (links/rechts, vorne wie hinten) der Unterboden beschädigt. Ich hoffe nur, dass keine anderen Teile am Fahrzeugboden in Mitleidenschaft gezogen wurden. Werde das auf jeden Fall, wenn ich zur Reparatur beim Verkäufer bin, überprüfen lassen!

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@blarch:

Ich habe nix verwechselt.

Gewährleistung = 2 Jahre mit Beweislastumkehr nach 6 Monaten

Garantie = Geradestehen für alle Defekte im Zeitraum von 2 Jahren (ohne Beweislastumkehr).

Gerade die Anwendung der gesetz. Gewährleistung mit Beweislastumkehr war ja das, was VW immer zur Last gelegt wurde. Daher gibt VW seit dem 01.01.05 eine "echte" Garantie und wendet die Beweislastumkehr nicht mehr an, d.h. es wird bei jedem Defekt davon ausgegangen, dass er ab Werk war, egal wann er auftritt.

VW hat als Hersteller übrigens nix mit der Gewährleistung zu tun, denn die gilt ggü. dem Vertragspartner (also dem Händler).

@tomcatdd:

Sorry, ich habe das falsch verstanden, ich dachte der Unterbodenschutz sei nur defekt....

@touranfaq

So wie Du es geschrieben hast könnte man meinen die Garantie sein IMMER besser als die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings muss man bedenken, dass der Hersteller (in diesem Falle VW) die Bedingungen für eine solche Garantie selber definieren kann und auch tut ;-)

Und dass VW als Hersteller nicht mit der gesetzlichen Gewährleistung zu tun hat habe ich ja geschrieben.

Gruss
Wolfgang

Hallo,

Die 2 Jahre Gewährleistung gelten immer und können bei Neufahrzeugen nicht gekürzt werden. Bei GebrauchtPKWs unter Privatleuten geht auch keine Gewährleistung, sowie der Verkäufer eine Firma ist kann die Gewährleistung auf 12 Monate verkürzt werden (aber nicht auf 0), dabei ist es egal ob die Frima etwas mit Autos zu tun hat oder ob es eine Metzgerei ist.

Allerdings könnte ein Händler eine kostenlose Reparatur nach Ablauf der 6 Monate verweigern. Es sei denn man wäre in der Lage nachzuweisen das der Fehler schon beim Kauf vorlag. Dieser Beweis dürfte i.d.R. nicht zu erbringen sein.
Ob das in der Realität schon so gemacht wurde weiß ich nicht. Bei mir wurden auch nach einem Jahr alle Mängel behoben. Aber rein theoretisch wäre es möglich.
Im IT Bereich wird das häufig gemacht. versucht mal einen Drucker von HP, Canon, EPSON... nach mehr als einem Jahr auf Gewährleistung reparieren zu lassen.

Somit ist man mit einer 2 Jahre Garantie eigentlich immer besser gestellt denn sie ergänzt die Gewährleistung.

Gruß Mario

Zitat:

Original geschrieben von Mario1968


Somit ist man mit einer 2 Jahre Garantie eigentlich immer besser gestellt denn sie ergänzt die Gewährleistung.

Sehe ich auch so. VW war vor dem 01.01.05 wegen der Berufung auf die "reine" Gewährleistung immer in der Kritik. Man hat zwar stets beteuert, daß man die Beweislastumkehr nicht anwendet, aber trotzdem hatte es stets einen faden Beigeschmack, dass sich ausgerechnet der Premiumhersteller auf die Gewährleistung beruft, während vor allem die Japaner meist 3 Jahre Garantie geben. Also hat VW auf den Druck reagiert und bietet seit dem 01.01.05 auch zumindest mal zwei Jahre Garantie, und repariert innerhalb dieser Zeit ohne Berufung auf Beweislastumkehr.

Allerdings hat Blarch auch recht, eine Garantie ist nicht immer so gut, wie sie sich anhört.

Beispiel: Bei einem Bekannten ging bei einem Toyota nach 2,5 Jahren ein Schalter (ich glaube für die Fensterheber) kaputt. Er ging zum Händler, und der baute ihm eiskalt einen (schon leicht verkratzten) Schalter aus einem Vorführwagen ein. Auf seine Beschwerde und die Berufung auf die Garantie erläuterte ihm der Dealer süffisant, daß er durch die Garantie zwar verpflichtet sei, den Mangel abzustellen, aber er müsse dafür keine Neuteile verwenden... auch eine Einstellung 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Mario1968


Die 2 Jahre Gewährleistung gelten immer und können bei Neufahrzeugen nicht gekürzt werden. Bei GebrauchtPKWs unter Privatleuten geht auch keine Gewährleistung, sowie der Verkäufer eine Firma ist kann die Gewährleistung auf 12 Monate verkürzt werden (aber nicht auf 0), dabei ist es egal ob die Frima etwas mit Autos zu tun hat oder ob es eine Metzgerei ist.

Ja ... allerdings handelte es sich bei dem Beispiel um einen als Halbjahreswagen gekauften Gebrauchtwagen. Ich gebe jetzt mal davon aus, dass die 6 Monate Gewährleistung von dem Neuwagenkauf schon abgelaufen sind. Allerdings bekommt man ja dann vom Gebrauchtwagenhändler, der einem das Auto verkauft hat wieder min. 12 Monate Gewährleistung mit den ersten 6 Monaten Beweisumkehr.

Lange Rede kurzer Sinn ... es ging ja nicht um Gewährleistung oder nicht, denn der Händler will ja reparieren und ob er es selber macht oder er es einem offen lässt den Wagen zu einer anderen Werkstatt zu bringen darf immer noch er selber entscheiden.

Desweiteren, Touranfaq hat es ja schon erläutert, ist eine Garantie nicht unbedingt das Gelbe vom Ei. Es kommt immer darauf an was im Kleingedruckten steht und der Hersteller kann dort alles festlegen - wie auch z.B. dass eine Raparatur nicht mit Neuteilen gemacht wird. Oder, wie bei manchen Digitalkameras, ist die Garantie Personengebunden, d.h. die Garantie gilt nur für den ERSTkäufer.

Gruss
Wolfgang

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