Umfrage Tempolimit--> ja oder nein?

Tempolimit ja oder nein

Hallo,

ich möchte mal dieses Thema mit einer Umfrage verknüpfen....generelles Tempolimit auf Autobahnen ja oder nein??

Da ich als Threadersteller keine Meinung vorgeben will,werde ich meine Position dazu in einem separaten Post schreiben....auf gehts😉

Ich bitte dabei um sachliche Postings zum Topic und keine Streitereien zu diesem durchaus kontrovers diskutierten Thema...

Grüße Andy

MT-Moderation

***Das Thema wurde geschlossen***

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Beste Antwort im Thema

Tempolimit ja oder nein

Hallo,

ich möchte mal dieses Thema mit einer Umfrage verknüpfen....generelles Tempolimit auf Autobahnen ja oder nein??

Da ich als Threadersteller keine Meinung vorgeben will,werde ich meine Position dazu in einem separaten Post schreiben....auf gehts😉

Ich bitte dabei um sachliche Postings zum Topic und keine Streitereien zu diesem durchaus kontrovers diskutierten Thema...

Grüße Andy

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Zitat:

Original geschrieben von j_smith



Zitat:

Original geschrieben von trixi1262


(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Interessant, man darf also nur Ueberholen wenn die Verkehrlage klar ist. Das ist ja hoechstens beim ersten Wagen (den ich ueberholen will) nach dem Ansetzen zum Ueberholen der Fall (den hab ich ja lange im Visier und vor mir gehabt). Die anderen welche ich nun zusaetzlich ueberholen will (im gleichen Vorgang) kenne ich ja noch nicht (waren ja u.U. verdeckt durch den Wagen vor mir) - dann wird die Lage aber maechtig unklar! Damit ist Ueberholen wohl von nur einem Wagen am Stueck zulaessig.

Wenn ein Ueberholer sieht dass einer der anderen Wagen auf der rechten Fahrbahn auf einmal blinkt (und vielleicht auch Ueberholen will) ist die Verkehrslage ebenfalls unklar und sein weiteres Ueberholen nicht mehr zulaessig.

Blinken vor dem Ausscheren zum Ueberholen reicht also schon aus um eine Gefaehrdung des Verkehrs auszuschliessen, denn fuer andere die bereits in der linken Spur fahren wird ein von ihnen u.U. angestrebter Ueberholvorgang durch diese "unklare Verkehrlage" verboten (sie werden also ihren eigenen Vorgang sowieso abbrechen).

Der Trick ist dass die "unklare Verkehrslage" VOR "dem Ausscheren" im Ablauf des Textes dieser Ordnung erfolgt. Damit gilt sie vorerst.

Um Deine Punkte aufzugreifen:

Zitat:

Das außerordentlich breite Spektrum von möglichen strafbaren Nötigungshandlungen im Straßenverkehr, wenn dazu das Kfz benutzt wird, zeigt folgende - keineswegs erschöpfende - Aufzählung:
Verhindern des Überholens;
Schneiden nach dem Überholen;
Blockieren eines öffentlichen Weges oder einer Ausfahrt;
Blockieren eines geparkten Fahrzeugs;
dichtes Auffahren, um das Überholen zu erzwingen;
Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs
Vollbremsung mit massiver Geschwindigkeitsverminderung ohne Grund;
absichtliches und beharrliches Langsamfahren auf der linken Autobahnspur.

Quelle

Dazu gibt es auch ein Urteil des OLG Düsseldorf:

Zitat:

Daher sprach das Oberlandesgericht (OLG) einen Autofahrer wegen des entsprechenden Vorwurfs frei. Nach Ansicht der Richter würden nicht alle rücksichtslosen Verhaltensweisen im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Entscheidend sei, dass die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht die bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens war. Auf den “bloß” rücksichtslosen Überholer treffe das aber i.d.R. nicht zu. Sein Ziel sei es, schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschehe, sei nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, III-5 Ss 130/07 - 61/07).

Quelle

Noch Fragen?

Zitat:

Original geschrieben von j_smith



Zitat:

Original geschrieben von trixi1262


(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Interessant, man darf also nur Ueberholen wenn die Verkehrlage klar ist. Das ist ja hoechstens beim ersten Wagen (den ich ueberholen will) nach dem Ansetzen zum Ueberholen der Fall (den hab ich ja lange im Visier und vor mir gehabt). Die anderen welche ich nun zusaetzlich ueberholen will (im gleichen Vorgang) kenne ich ja noch nicht (waren ja u.U. verdeckt durch den Wagen vor mir) - dann wird die Lage aber maechtig unklar! Damit ist Ueberholen wohl von nur einem Wagen am Stueck zulaessig.

Wenn ein Ueberholer sieht dass einer der anderen Wagen auf der rechten Fahrbahn auf einmal blinkt (und vielleicht auch Ueberholen will) ist die Verkehrslage ebenfalls unklar und sein weiteres Ueberholen nicht mehr zulaessig.

Blinken vor dem Ausscheren zum Ueberholen reicht also schon aus um eine Gefaehrdung des Verkehrs auszuschliessen, denn fuer andere die bereits in der linken Spur fahren wird ein von ihnen u.U. angestrebter Ueberholvorgang durch diese "unklare Verkehrlage" verboten (sie werden also ihren eigenen Vorgang sowieso abbrechen).

Der Trick ist dass die "unklare Verkehrslage" VOR "dem Ausscheren" im Ablauf des Textes dieser Ordnung erfolgt. Damit gilt sie vorerst.

Nur zur Info !

Das ist nicht von mir 😉

mfg trixi1262

Zitat:

Original geschrieben von trixi1262



Zitat:

Original geschrieben von wolf24


Joo und wenn du schon so gesetzestreu bist, dann muss ich dich wohl darauf aufmerksam machen, daß DU RECHTS BLEIBEN MUSST UND NICHT DIE SPUR WECHSELN DARF, WENN DORT EINER ANKOMMT und Du durch deinen Spurwechsel eine Gefährdung hervorrufst. AUCH EINE HÖHERE GESCHWINDIGKEIT dieses Fahrers gibt dir kein Recht einfach rauszufahren! Und in Verbindung mit der Generalklausel des §§ 1 StVO darfst du auch nicht rausfahren, wenn Du ihn behinderst!

Sowenig wie du als wartepflichtiger an einer Vorfahrt-Achten Straße rausfahren darfst, weil der Vorfahrsberechtigte mit 70 statt mit 50 langdüst! Ganz davon abgesehen, daß dir schon aus Eigensicherungsgründen endlich mal ein Licht aufgehen sollte!

Und da hat nämlich der Honda schon Recht, wenn er, auch wenn in seiner eher typisch deftigen Art, dich dran erinnert, daß du nichts davon hast, wenn auf deinem Grabstein dann stehen würde:"Er glaubte im Recht zu sein!" 😎

Ich empfehle Dir mal wieder, falls du lesen kannst, die Lektüre der StVO, § 5:


§ 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.
(3a) ...
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schalloder Leuchtzeichen angekündigt werden. ....
..."

P.S. Im schwäbischen sagt man zu Leuten, die ähnlich wie du daherreden: G'scheitle und im Internet verleiht man diesen den Darwin Award! 😁

Hallo, Allerseits
@wolf24 !

Hierzu hättest du für alle Diskutierenden VTs ,eine Lupe mitliefern sollen !😉
Und was den Laser betrifft, egal elcher Art, hat aus meiner Sicht im Strassenverkehr nichts zu suchen.
Es sei denn ,er ist im Fahrzeug eingebaut, Zwecks Sicherheitssysteme!
mfg trixi1262

😁 Ich habs kleiner gemacht, weil es damit vielleicht mehr auffällt. 🙂

Und wer Bazookas, Laser oder sonstige Kampfinstrumente, manchmal auch nur ne entsprechende Anmutung eines Panzers braucht, sollte sich für Afghanistan melden, im Straßenverkehr solte man mit Dumpfbacken eleganter umgehen!
Also ich habe meine Bazooka nem Schweizer geschenkt, die brauchen das ja, falls einer 132 fährt.

Blitzer1

Zitat:

Original geschrieben von wolf24


Und tatsächlich ist der "Trick" "VOR dem Ausscheren" zu blinken, um so ne unklare Situation zu schaffen, spätestens dann nicht korrekt, wenn eben zu genau diesem Zweck geblinkt wird! Denn dadurch verstoße ich gegen den Sinn der §§ 1 und 5 StVO, weil ich nicht zum Zwecke des klaren Signal setzens blinke, sondern um mir damit Rechte, nämlich Ausscheren zu dürfen, verschaffen!

Ich blinke "vor" dem Ueberholen. Man muss ja dann nicht Ueberholen, selbst wenn man blinkt. Also gibt es keinem hier garantierte Rechte. Wenn sich ein Recht zum Ueberholen durch Blinken aus der Logik des Textes automatisch ergibt, das aber wiederum niemals sein darf (§§ 1 und 5 StVO), darf niemals jemand ueberholen?

Wie will man beweisen dass NUR zu diesem Zweck geblinkt wurde, bzw. eben nicht, da ja stets geblinkt werden muss?

@gurusmi
Wie kann ich ein Ueberholen (eines anderen) verhindern/ihn noetigen, wenn dieses Ueberholen gar nicht moeglich ist, weil eine "unklare Verkehrssituation" besteht bevor ich selbst mit dem Ueberholen anfange (da ich ja vorher Blinke)?

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xmisterx man kanns auch übertreiben: http://www.youtube.com/watch?...

Zitat:

Original geschrieben von xmisterdx


Du hast bereits heute zu warten, wenn ich 120 fahre und mich an die StVO halte 😉

Der troedler wird geduldet, der aber hat die pflicht so bald als moeglich die ueberholspur zu verlassen!

Anderfalls muss man auf die hilfe der beamten vertrauen. Frueher oder spaeter klappt auch das.

3L

Zitat:

Original geschrieben von j_smith



Zitat:

Original geschrieben von trixi1262


(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Interessant, man darf also nur Ueberholen wenn die Verkehrlage klar ist. Das ist ja hoechstens beim ersten Wagen (den ich ueberholen will) nach dem Ansetzen zum Ueberholen der Fall (den hab ich ja lange im Visier und vor mir gehabt). Die anderen welche ich nun zusaetzlich ueberholen will (im gleichen Vorgang) kenne ich ja noch nicht (waren ja u.U. verdeckt durch den Wagen vor mir) - dann wird die Lage aber maechtig unklar! Damit ist Ueberholen wohl von nur einem Wagen am Stueck zulaessig.

Wenn ein Ueberholer sieht dass einer der anderen Wagen auf der rechten Fahrbahn auf einmal blinkt (und vielleicht auch Ueberholen will) ist die Verkehrslage ebenfalls unklar und sein weiteres Ueberholen nicht mehr zulaessig.

Blinken vor dem Ausscheren zum Ueberholen reicht also schon aus um eine Gefaehrdung des Verkehrs auszuschliessen, denn fuer andere die bereits in der linken Spur fahren wird ein von ihnen u.U. angestrebter Ueberholvorgang durch diese "unklare Verkehrlage" verboten (sie werden also ihren eigenen Vorgang sowieso abbrechen).

Der Trick ist dass die "unklare Verkehrslage" VOR "dem Ausscheren" im Ablauf des Textes dieser Ordnung erfolgt. Damit gilt sie vorerst.

Anscheind hast du probleme dich im strassenverkehr zurecht zu finden... wenn jemand blinkt ist für mich glasklar das er ausscheren will was für dich da jezt unklar ist verstehe ich nicht

Zitat:

Original geschrieben von Krizzzzz


Anscheind hast du probleme dich im strassenverkehr zurecht zu finden... wenn jemand blinkt ist für mich glasklar das er ausscheren will was für dich da jezt unklar ist verstehe ich nicht

Nicht jeder der Blinkt faehrt auch in die angezeigte Richtung, manche Blinken ein paar Mal, fahren aber weiter geradeaus, dann Blinken sie wieder und wollen doch Ueberholen. Viele Blinken konstant und Ueberholen dann aber gar nicht. Viele Blinken ja gar nicht. Eine unklare Verkehrslage ergibt sich also automatisch. Ueberholen darfst du dann nicht mehr weiter (Wenn du den ersten Wagen nach dem Ausscheren bereits ueberholt hast).

Zitat:

Original geschrieben von j_smith



Zitat:

Original geschrieben von wolf24


Und tatsächlich ist der "Trick" "VOR dem Ausscheren" zu blinken, um so ne unklare Situation zu schaffen, spätestens dann nicht korrekt, wenn eben zu genau diesem Zweck geblinkt wird! Denn dadurch verstoße ich gegen den Sinn der §§ 1 und 5 StVO, weil ich nicht zum Zwecke des klaren Signal setzens blinke, sondern um mir damit Rechte, nämlich Ausscheren zu dürfen, verschaffen!
Ich blinke "vor" dem Ueberholen. Man muss ja dann nicht Ueberholen, selbst wenn man blinkt. Also gibt es keinem hier garantierte Rechte. Wenn sich ein Recht zum Ueberholen durch Blinken aus der Logik des Textes automatisch ergibt, das aber wiederum niemals sein darf (§§ 1 und 5 StVO), darf niemals jemand ueberholen?

Wie will man beweisen dass NUR zu diesem Zweck geblinkt wurde, bzw. eben nicht, da ja stets geblinkt werden muss?

@gurusmi
Wie kann ich ein Ueberholen (eines anderen) verhindern/ihn noetigen, wenn dieses Ueberholen gar nicht moeglich ist, weil eine "unklare Verkehrssituation" besteht bevor ich selbst mit dem Ueberholen anfange (da ich ja vorher Blinke)?

Natürlich kann man das kaum beweisen. Nur deine Spitzfindigkeit dürfte letztlich von nem pragmatischen Verkehrrichter dir zurückgespielt werden.

Also ich schaue erst mal, bevor ich Blinke und blinke grundsätzlich nur dann, wenn auch frei ist! (Ich rede jetzt nicht vom abbiegen.)

Und ein Richter würde deine Frage an Guru damit beantworten, daß sie, anhand der ggfs. über nen Zeugen feststellbaren Entfernungen in Metern gemessen, unsachgemäß und unangebracht, gewesen ist. Du also durch dein Blinken die Gefahr hervorgerufen hättest! Du kannst nicht den Nutzen deines fehlerhaften Blinkens geniesen! So würde der Richter, zumindestens der, mit dem ich gelegentlich einen Trinken gehe, urteilen! 🙂

Wär es so, wie du es siehst, bräuchten wir diesen §§ nicht, denn dann würde der sich in diesem Punkt selbst absurdum machen!

Zitat:

Original geschrieben von j_smith


@gurusmi
Wie kann ich ein Ueberholen (eines anderen) verhindern/ihn noetigen, wenn dieses Ueberholen gar nicht moeglich ist, weil eine "unklare Verkehrssituation" besteht bevor ich selbst mit dem Ueberholen anfange (da ich ja vorher Blinke)?

Tja. Das ist ein Spurwechsel, den Du auf der AB tätigen willst. Kein Überhiolen. Das wäre z.B: auf einer einspurigen Landstraße der Fall. Nur so nebenbei. Auf der AB hingegen hast Du damit gegen Deine Sorgfaltspflicht verstossen. Und damit ist auch klar, wer die Hauptschuld trägt. Hier noch ein paar Urteile...

Zitat:

OLG Naumburg v. 07.03.2000:
Steht ein unzulässiger Fahrstreifenwechsel fest, kann der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis widerlegt und zugleich der Beweis des ersten Anscheins dafür begründet sein, dass der Unfall auf schuldhafter Vernachlässigung der sich aus StVO § 7 Abs 5 ergebenden Sorgfaltspflicht beruht.

KG Berlin v. 06.03.2003:
Ereignet sich ein Unfall in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Haftung des Spurwechslers. Bleibt der zeitliche und örtliche Zusammenhang jedoch ungeklärt, haften die Unfallbeteiligten jeweils nur aus der Betriebsgefahr hälftig.

OLG Naumburg v. 06.06.2008:
Wechselt ein Verkehrsteilnehmer ohne sorgfältige Rückschau auf nachfolgende Fahrzeuge den Fahrstreifen und gefährdet damit nachfolgende Verkehrsteilnehmer und ereignet sich in einem engen zeitlichen Zusammenhang ein Auffahrunfall, so ist dies auf das riskante Fahrmanöver des Fahrbahnwechslers zurück zu führen. Der Anscheinsbeweis, der grundsätzlich gegen den auffahrenden Hintermann spricht, wird damit ausgeräumt.

LG Saarbrücken v. 12.03.2010:
Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht, so kann bei einem Schadenseintritt nach erstem Anschein darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadensfall in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten ereignet hat. Jedenfalls wenn es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel eines Fahrzeuges zu einer Kollision mit einem auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeug kommt, wird regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des den Fahrstreifen wechselnden Fahrzeugführers ausgegangen.

Zitat:

Original geschrieben von wolf24


Also ich schaue erst mal, bevor ich Blinke und blinke grundsätzlich nur dann, wenn auch frei ist! (Ich rede jetzt nicht vom abbiegen.)

Tja, ist eben relativ - wenn ich jetzt im Rueckspiegel auf 2km freie Sicht nach hinten, gerade Strecke 300km/h und 350km/h nicht unterscheiden kann, selbst aber nur 250km/h fahre, ist es dann schon Noetigung zum Ueberholen auszuscheren? Weil er eben doch 350 nicht 300 schnell war - bzw. nicht "ausrollen" lassen konnte, sondern Bremsen musste?

Die Urteile sind ja eher nebensaechlich. Oder besteht eine Gefaehrdung nur dann wenn zu einem Verfahren kommt?

Zitat:

Original geschrieben von j_smith



Zitat:

Original geschrieben von wolf24


Also ich schaue erst mal, bevor ich Blinke und blinke grundsätzlich nur dann, wenn auch frei ist! (Ich rede jetzt nicht vom abbiegen.)
Tja, ist eben relativ - wenn ich jetzt im Rueckspiegel auf 2km freie Sicht nach hinten, gerade Strecke 300km/h und 350km/h nicht unterscheiden kann, selbst aber nur 250km/h fahre, ist es dann schon Noetigung zum Ueberholen auszuscheren? Weil er eben doch 350 nicht 300 schnell war - bzw. nicht "ausrollen" lassen konnte, sondern Bremsen musste?

Da ist nichts relatives dran. Der die Fahrspur Wechselnde hat eine besondere Sorgfaltspflicht. Knallt es und ist dies zeitlich und räumlich durch das ausscheren begründet., ist der Wechsler schuld am Unfall.

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi


Knallt es und ist dies zeitlich und räumlich durch das ausscheren begründet., ist der Wechsler schuld am Unfall.

Genau, es ist eben "zeitlich und raeumlich" relativ. Da Zeit ja bekanntlich relativ ist. 2km Abstand und trotzdem Fahrbahnwechsel gemacht und damit Schuld?

Zitat:

Original geschrieben von j_smith



Zitat:

Original geschrieben von Krizzzzz


Anscheind hast du probleme dich im strassenverkehr zurecht zu finden... wenn jemand blinkt ist für mich glasklar das er ausscheren will was für dich da jezt unklar ist verstehe ich nicht
Nicht jeder der Blinkt faehrt auch in die angezeigte Richtung, manche Blinken ein paar Mal, fahren aber weiter geradeaus, dann Blinken sie wieder und wollen doch Ueberholen. Viele Blinken konstant und Ueberholen dann aber gar nicht. Viele Blinken ja gar nicht. Eine unklare Verkehrslage ergibt sich also automatisch. Ueberholen darfst du dann nicht mehr weiter (Wenn du den ersten Wagen nach dem Ausscheren bereits ueberholt hast).

Die von dir hier als "Häufig" auftretende verhaltensweise sehe ich höchst selten, du solltest ldas mit dem Autofahren lassen wenn für dich alles überall unklar ist...

Zitat:

Original geschrieben von xmisterdx


Getroffene Hunde und so...

Nun gut, fassen wir also kurz zusammen:

Solange man sich an die StVO hält, ist die Wahl der eigenen Geschwindigkeit freigestellt und andere Verkehrsteilnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass die Geschwindigkeit ihrem persönlichen Gusto angepasst wird.
Weiterhin gestattet die Missachtung der StVO durch einen Verkehrsteilnehmer nicht, dass andere Verkehrsteilnehmer daraufhin die StVO ebenfalls missachten und den Missachter eventuell sogar vorsätzlich in Gefahr bringen...

Schuld ist und bleibt derjenige, der den Mittelspurschleicher vorsätzlich geschnitten hat. Das werden euch spätestens Staatsanwalt und Richter erklären 😉

PS:
Denn einen "selbst Schuld"-Paragraphen kennt unser Rechtssystem (Gott sei Dank) nicht...

Lieber X,

die stvo laesst dir diese wahl nur fuer den fall das du niemanden unnoetig behinderst. Anderen im wege stehen ist nicht durch die STVO gedeckt.

Der richtige weg ist also eine anzeige, nicht "schneiden".

Wenn du willst probieren wir das und lassen es dir dann von den beamten genauer erklaeren.

3L

Ps.: Findet stets anwendung, wer sich falsch verhaelt ist selbst schuld wenn er in schwierigkeiten geraet (massreglung durch die beamten), konnten andere das fehverhalten nicht kompensieren, dann ist er auch selbst schuld an den folgen eines unfalls.

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