Umfrage Tempolimit--> ja oder nein?
Tempolimit ja oder nein
Hallo,
ich möchte mal dieses Thema mit einer Umfrage verknüpfen....generelles Tempolimit auf Autobahnen ja oder nein??
Da ich als Threadersteller keine Meinung vorgeben will,werde ich meine Position dazu in einem separaten Post schreiben....auf gehts😉
Ich bitte dabei um sachliche Postings zum Topic und keine Streitereien zu diesem durchaus kontrovers diskutierten Thema...
Grüße Andy
MT-Moderation
***Das Thema wurde geschlossen***
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Tempolimit ja oder nein
Hallo,
ich möchte mal dieses Thema mit einer Umfrage verknüpfen....generelles Tempolimit auf Autobahnen ja oder nein??
Da ich als Threadersteller keine Meinung vorgeben will,werde ich meine Position dazu in einem separaten Post schreiben....auf gehts😉
Ich bitte dabei um sachliche Postings zum Topic und keine Streitereien zu diesem durchaus kontrovers diskutierten Thema...
Grüße Andy
MT-Moderation
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127892 Antworten
zm Thema RICHTGESCHWINDIGKEIT:
Quelle: http://www.abc-recht.de/ratgeber/auto/urteile/richtgeschwindigkeit.php
Die meisten Autofahrer wissen, dass es auf der Autobahn eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gibt. Sehr viele wissen aber nicht, was dies nun eigentlich bedeutet:
Der Gesetzgeber hat diese Richtgeschwindigkeit in einer Verordnung niedergelegt, um das Fahrverhalten auf den Autobahnen zu verbessern. Dabei handelt es sich aber nicht um eine strikte Anordnung, sondern lediglich eine Empfehlung. Die Frage ist nun oft, was es denn nun konkret bedeutet, wenn man auf einer freien Autobahn diese Richtgeschwindigkeit überschreitet. Viele meinen, dass in einem solchen Fall automatisch ein Mitverschulden angenommen würde, wenn es zum Unfall kommt.
Davon kann keine Rede sein. Wer Fahrfehler macht, haftet für die Folgen - gleichgültig, wie schnell er gefahren ist. Wer aber keinen Fahrfehler begeht, sondern sich trotz der erhöhten Geschwindigkeit korrekt verhält, hat keine Sanktionen zu befürchten, weil es sich eben lediglich um eine Empfehlung handelt. Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kraftfahrer, der diese Richtgeschwindigkeit überschreitet, im Falle eines Unfalls sich nicht darauf berufen kann, korrekt gefahren zu sein. Er meinte sogar, dass der Nachweis, der Unfall sei trotz überhöhter Geschwindigkeit unvermeidbar gewesen, in diesem Fall versagt sein soll. Dies dann, wenn er nicht nachweisen kann, dass vergleichbare Unfallfolgen auch bei 130 km/h eingetreten wären. Dies entspricht dem Bild des "Idealfahrers", von dem der Bundesgerichtshof ausgeht, dass er sich eben grundsätzlich vorsichtig verhält und deswegen diese empfohlene Richtgeschwindigkeit nicht überschreitet.
Das OLG Hamm hat nun in einer neuen Entscheidung festgestellt, dass nicht in jedem Fall die Überschreitung dieser Richtgeschwindigkeit bei Unfall dazu führt, dass man sich seine eigenen Ansprüche kürzen lassen muss. Er beruft sich auf § 17 StVG, der die Haftungsverteilung regelt und stellt fest, dass erst die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bei einem Unfall das endgültige Ergebnis bringt.
Wenn nun ein anderer Kraftfahrer einen bedeutenden Fahrfehler begeht und es dadurch zum Unfall kommt, so entfällt jegliche Mithaftung des anderen Fahrers, auch wenn er zu schnell gefahren ist. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn die Richtgeschwindigkeit eingehalten worden wäre.
Die Sache ist nicht einfach; man sollte in diesen Fällen unbedingt einen erfahrenen Anwalt einschalten, der die Akte prüft und dann diese komplizierte Frage kompetent beantworten kann.
OLG Hamm, Versicherungsrecht 2002, 1120
mfg Andy
Zitat:
Original geschrieben von razor23
Es wird zwar eine Teilschuld geben, wenn man an einem Unfall beteiligt war und schneller als 130 gefahren ist.Zitat:
Original geschrieben von les-bleus
es ist NICHT erlaubt über 130 km/h auf der Autobahn zu fahren.
So stimmt's!
Zitat:
Original geschrieben von isarauen
So stimmt's!Zitat:
Original geschrieben von razor23
Es wird zwar eine Teilschuld geben, wenn man an einem Unfall beteiligt war und schneller als 130 gefahren ist.
so stimmt es eben nicht,bitte meinen Post obendrüber lesen😉
mfg Andy
Zitat:
Original geschrieben von andyrx
zm Thema RICHTGESCHWINDIGKEIT:Wenn nun ein anderer Kraftfahrer einen bedeutenden Fahrfehler begeht und es dadurch zum Unfall kommt, so entfällt jegliche Mithaftung des anderen Fahrers, auch wenn er zu schnell gefahren ist. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn die Richtgeschwindigkeit eingehalten worden wäre.
mfg Andy
Und genau das wird man bei einem Auffahrunfall, der durch den unkontrollierten Spurwechsel eines Vorausfahrenden entsteht, kaum nachweisen können. Die Chance, dem Spurwechsler mit 130 genauso hinten aufzufahren, ist doch um ein Vielfaches geringer, als wenn man mit zb. 180km/h daherkommt.
lg Werner
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Zitat:
Original geschrieben von isarauen
So stimmt's!Zitat:
Original geschrieben von razor23
Es wird zwar eine Teilschuld geben, wenn man an einem Unfall beteiligt war und schneller als 130 gefahren ist.
Tut es eben nicht, siehe den Beitrag von andyrx über deinem. Und selbst wenn es diese "Teilschuld" gibt, bezieht sich das nur darauf, dass derjenige, der schneller als 130 gefahren ist, einen Teil seines Schadens selbst tragen muss.
Zumal es kein guter Stil ist, Zitate zu manipulieren, auch wenn du es hier deutlich gekennzeichnet ist.
Zitat:
Original geschrieben von andyrx
so stimmt es eben nicht,bitte meinen Post obendrüber lesen😉Zitat:
Original geschrieben von isarauen
So stimmt's!
mfg Andy
Mit dem Zusatz, dass der Nachweis, dass bei einer geringeren Geschwindigkeit sich der Unfall nicht ereignet hätte kaum zu erbringen ist. Mir ist kein Urteil bekannt, in dem dieser Nachweis erbracht werden konnte.
Des weiteren wird im Allgemeinen von einer erhöhten Betriebsgefahr gesprochen, nicht von einer allgemeinen Betriebshaftung.
Zitat:
Original geschrieben von Ebitda
Und genau das wird man bei einem Auffahrunfall, der durch den unkontrollierten Spurwechsel eines Vorausfahrenden entsteht, kaum nachweisen können. Die Chance, dem Spurwechsler mit 130 genauso hinten aufzufahren, ist doch um ein Vielfaches geringer, als wenn man mit zb. 180km/h daherkommt.
Das dürfte auf den Richter ankommen.
Wenn man davon ausgeht, dass der Unfallverursacher nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hat, so kann man auch wie folgt argumentieren: Wenn der Schnellfahrer statt 180 nur 130 gefahren wäre aber dafür näher am Unfallverursacher gewesen wäre, hätte der Unfall ebenso stattgefunden. Ist sicher Auslegungssache, aber bei so einem krassen Fahrfehler, wie einer Vorfahrtsmissachtung kann ich mir das durchaus vorstellen.
Hallo,
Zitat:
Und selbst wenn es diese "Teilschuld" gibt, bezieht sich das nur darauf, dass derjenige, der schneller als 130 gefahren ist, einen Teil seines Schadens selbst tragen muss.
Also keine strafrechtliche Verantwortung im Falle des Zuerkennens einer Teilschuld?
lg Werner
Zitat:
Original geschrieben von isarauen
Mit dem Zusatz, dass der Nachweis, dass bei einer geringeren Geschwindigkeit sich der Unfall nicht ereignet hätte kaum zu erbringen ist. Mir ist kein Urteil bekannt, in dem dieser Nachweis erbracht werden konnte.Zitat:
Original geschrieben von andyrx
so stimmt es eben nicht,bitte meinen Post obendrüber lesen😉
mfg Andy
Des weiteren wird im Allgemeinen von einer erhöhten Betriebsgefahr gesprochen, nicht von einer allgemeinen Betriebshaftung.
nur weil dir diese Urteile nicht bekannt ist?? 😁
das will wohl nix heissen...wenn z.B. ein Rüberzieher dir auf gleicher Höhe in die Seite fährt (Streifschaden) dann spielt die Geschwindigkeit wohl keine Rolle...dem Schnelleren ist kein Vorwurf zu machen den es wäre ein unabwendbares Ereignis /Mannöver des Rausziehers egal wie schnell gefahren wurde😉
mfg Andy
Zitat:
Original geschrieben von andyrx
das will wohl nix heissen...wenn z.B. ein Rüberzieher dir auf gleicher Höhe in die Seite fährt (Streifschaden) dann spielt die Geschwindigkeit wohl keine Rolle...dem Schnelleren ist kein Vorwurf zu machen den es wäre ein unabwendbares Ereignis /Mannöver des Rausziehers egal wie schnell gefahren wurde😉
mfg Andy
So sehe ich das auch; es wird einem nur in Ausnahmefällen gelingen, ein Mitverschulden aufgrund einer Geschwindigkeit über 130km/h zu vermeiden (zb. Seitencrash, andere unabwendbare Ereignisse).
Der Regelfall wird eine Teilschuld zur Folge haben.
lg Werner
Zitat:
Original geschrieben von andyrx
nur weil dir diese Urteile nicht bekannt ist?? 😁Zitat:
Original geschrieben von isarauen
Mit dem Zusatz, dass der Nachweis, dass bei einer geringeren Geschwindigkeit sich der Unfall nicht ereignet hätte kaum zu erbringen ist. Mir ist kein Urteil bekannt, in dem dieser Nachweis erbracht werden konnte.
Des weiteren wird im Allgemeinen von einer erhöhten Betriebsgefahr gesprochen, nicht von einer allgemeinen Betriebshaftung.
Es gibt kein Urteil, in der dieser Nachweis erbracht wurde!
Zitat:
Original geschrieben von Ebitda
Also keine strafrechtliche Verantwortung im Falle des Zuerkennens einer Teilschuld?
Exakt. Hier wird nun mal zwischen Haftung und Schuld unterschieden.
Auf Wikipedia (auch wenn als Quelle unbeliebt) ist das ganz schön formuliert:
"Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit; jedoch kann bei einem Unfall eine Mithaftung aufgrund einer erhöhten Betriebsgefahr angerechnet werden."
Hallo,
Zitat:
"Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit; jedoch kann bei einem Unfall eine Mithaftung aufgrund einer erhöhten Betriebsgefahr angerechnet werden."
Interessant.
Liegt hier eigentlich eine Umkehrung der Beweislast vor? Muss ich beweisen, dass auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130km/h der Unfall trotzdem nicht vermeidbar gewesen wäre?
lg Werner
Zitat:
Original geschrieben von Ebitda
Hallo,
Zitat:
Original geschrieben von Ebitda
Interessant.Zitat:
"Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit; jedoch kann bei einem Unfall eine Mithaftung aufgrund einer erhöhten Betriebsgefahr angerechnet werden."
Liegt hier eigentlich eine Umkehrung der Beweislast vor? Muss ich beweisen, dass auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130km/h der Unfall trotzdem nicht vermeidbar gewesen wäre?
lg Werner
ich denke erstmal muss bewiesen werden das Du zu schnell gewesen bist😁
mit ABS gibt es auch keine Bremsspuren mehr die irgendetwas verwertbares hergeben...die Annahme es könnten mehr als 130km/h gewesen sein dürfte kaum ausreichen...😉
mfg Andy
Hallo,
unter diesem Aspekt, haben wir eigentlich soeben einen weiteren Punkt Pro-TL entwickelt:
Die Beseitigung der Rechtsunsicherheit durch die bestehende Richtgeschwindigkeit
(ev. sogar in Verbindung mit einer Beweislastumkehr). 😉 Ein klares TL, das mit einer Richtgeschwindigkeit gleichgesetzt wird, würde solche strittigen Fragen der Teilschuld gar nicht erst auf kommen lassen. 😁
lg Werner