Überholen/Vorbeifahren innerhalb geschlossener Ortschaften an einer Kreuzung.
Hallo Miteinander,
auf dem Bild sieht man eine Kreuzung, die beiden gegenüberliegenden Seiten haben Grün, das Rote Auto will nach links abbiegen und ordnet sich so weit wie möglich links und mittig ein, gegenüberliegend kommt ein Violettes Auto das gerade aus will, das Rote Auto muss also warten, darf jetzt das blaue Auto rechts vorbei? Es wird ja quasi in einem Fahrstreifen Rechts überholt bzw. vorbeigefahren. Manche fahren rechts vorbei andere warten bis das Auto vor ihnen abgebogen hat und fahren dann weiter, führt dann öfter mal zu wilden gestikulieren. Ich hatte da vor kurzen eine Diskussion gehabt ob das erlaubt ist oder nicht, ich bin der Meinung, das es nicht erlaubt ist, da es ja nur ein Fahrstreifen in eine Richtung ist und nicht zwei.
Beste Antwort im Thema
Schau einfach mal weiter oben nach, da steht die Antwort. Das, was du da täglich beobachtest, ist erlaubt. Verrückt, oder? Weiteres verkneife ich mir auch.
Grüße vom Ostelch
116 Antworten
Zitat:
@Ostelch schrieb am 6. Dezember 2018 um 22:27:00 Uhr:
Zitat:
@Schubbie schrieb am 6. Dezember 2018 um 22:18:13 Uhr:
Wir sind aneinander vorbeiüberholt. Ich verlasse mich dort lieber auf die Definition des Dudens. Jeder weiß was gemeint ist, daher finde ich die Diskussion eh unsinnig. Trotzdem haben die die Paragraphen verfassen mit ihren Formulierungen nicht grundsätzlich Recht. Würden die es eindeutig formuliert bekommen, dann gäbe es nicht so viele Diskussionen, wie man den Paragraphen nun auszulegen hat.Weder hilft hier der Duden, noch geht es ums Recht haben. Das Gesetz hat immer recht. Es ist das Recht. Man muss einfach definieren, was mit einem Begriff in einer Vorschrift gemeint ist. Das macht der Gesetzgeber und danach hat man sich zu richten, wenn man die Vorschrift verstehen will. Anders geht es nicht. Solche Diskussionen enstehen auch deshalb, weil jemand meint, den Begriff nach seinem Empfinden (und sei es mit Hilfe des Dudens) zu verstehen. Wenn wirklich jeder wüsste, was gemeint ist, wäre hier schon lange Sendepause. Mit dem Lesen von Gesetzen ist es wie im Straßenverkehr. Man muss sich an gewisse Regeln halten, dann geht es schon mit dem Verstehen.
Grüße vom Ostelch
...
Wenn man suchen muss, in welchem Paragraphen dieses Wort nochmals vorkommt, um daraus ableiten zu können, wie es in einem anderen Paragraphen definiert ist, ist es für mich keine klare Definition und dem Ersteller des anderen Paragraphen kann diese Definition entgangen sein. Jeder kann Fehler machen und macht diese auch. Ansonsten müssen die ihre Wortspielereien mit (*) versehen und diese gesondert in einer Übersicht definieren.
Der Hinweis, dass der Linksabbieger ja noch in Bewegung sein kann (eingeordnet und blinkend), hat was für sich. Da ist "überholen" einleuchtend. Wir tun uns eigentlich nur schwer, das Passieren eines stehenden Fahrzeugs als Überholen zu betrachten.
Es wäre aber auch ziemlich unhandlich, § 5 (7) Satz 1 stattdessen so zu formulieren:
Zitat:
Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen, sofern er sich noch in Bewegung befindet, bzw. es ist rechts vorbeizufahren, sofern er im Zuge des Linksabbiegens verkehrsbedingt hält.
Zitat:
@Schubbie schrieb am 6. Dezember 2018 um 22:35:45 Uhr:
Wenn man suchen muss, in welchem Paragraphen dieses Wort nochmals vorkommt, um daraus ableiten zu können, wie es in einem anderen Paragraphen definiert ist, ist es für mich keine klare Definition und dem Ersteller des anderen Paragraphen kann diese Definition entgangen sein. Jeder kann Fehler machen und macht diese auch. Ansonsten müssen die ihre Wortspielereien mit (*) versehen und diese gesondert in einer Übersicht definieren.
Wenn man erst im Duden suchen muss, ist das aber auch nicht eleganter. Der Duden kann den Unterschied zwischen Überholen und Vorbeifahren aber auch nicht verbindlich erklären, weil es sich eben in diesem Fall um gesetzlich verwendete Begriffe handelt, deren Bedeutung sich dann nach dem Gesetz richtet.
Grüße vom Ostelch
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Zitat:
@Erwachsener schrieb am 6. Dezember 2018 um 22:52:15 Uhr:
Der Hinweis, dass der Linksabbieger ja noch in Bewegung sein kann (eingeordnet und blinkend), hat was für sich. Da ist "überholen" einleuchtend. Wir tun uns eigentlich nur schwer, das Passieren eines stehenden Fahrzeugs als Überholen zu betrachten.Es wäre aber auch ziemlich unhandlich, § 5 (7) Satz 1 stattdessen so zu formulieren:
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 6. Dezember 2018 um 22:52:15 Uhr:
Zitat:
Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen, sofern er sich noch in Bewegung befindet, bzw. es ist rechts vorbeizufahren, sofern er im Zuge des Linksabbiegens verkehrsbedingt hält.
Der Ansatz für die "StVO in leichter Sprache" ist dir schon sehr gut gelungen. So könnte man es machen. Ob das mit dem "er" allerdings gendermäßig durchgeht? Da habe ich noch BedenkenInnnen.
Grüße vom Ostelch
Ihr solltet dabei noch die Möglichkeit des Umentscheidens, sollte der linksabbiegendrollende oder - stehende doch geradeaus fahren wollen, diskutieren und juristisch richtig ausformulieren 🙄
Zitat:
@NDLimit schrieb am 6. Dezember 2018 um 23:02:16 Uhr:
Ihr solltet dabei noch die Möglichkeit des Umentscheidens, sollte der linksabbiegendrollende oder - stehende doch geradeaus fahren wollen, diskutieren und juristisch richtig ausformulieren 🙄
Es kann ja erst einmal nur der Anfang sein. Der ganz, ganz große Wurf braucht dann noch etwas Zeit.
Grüße vom Ostelch
Anfangen und Verschlimmbessern nennt sich sowas 😁
Was hab ich da wieder losgetreten ... gleich kommt bestimmt das Moorteufelchen. 😎
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 6. Dezember 2018 um 23:14:58 Uhr:
Was hab ich da wieder losgetreten ... gleich kommt bestimmt das Moorteufelchen. 😎
Oh nein! Unsere wertvollen Gedanken stehen unter Denkmalschutz.
Grüße vom Ostelch
Also kann ein "und" im Gesetz auch ein "oder" bedeuten, wenn es im Gesetz so definiert wird. Sehr interessant...
Na das mit dem "passieren" finde ich nicht schlecht.
Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu passieren.
Jetzt kommt bestimmt gleich einer und meint, ihm fiele dabei seine Flotte Lotte ein.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 6. Dezember 2018 um 23:22:23 Uhr:
Jetzt kommt bestimmt gleich einer und meint, ihm fiele dabei seine Flotte Lotte ein.
Sowieso. Dann ist es bis zum flotten Otto nicht mehr weit. Außerdem haben wir mit "passieren" noch einen weiteren Begriff, der unklar sein könnte. Das müsste dann ja etwas anderes als "Überholen" oder "Vorbeifahren" bedeuten. Ach, die Arbeit hört nie auf!
Grüße vom Ostelch
Ergänzung: das Passieren kann hierbei vorbeifahrenden oder überholend ausgeführt werden.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 6. Dezember 2018 um 23:26:15 Uhr:
Außerdem haben wir mit "passieren" noch einen weiteren Begriff, der unklar sein könnte. Das müsste dann ja etwas anderes als "Überholen" oder "Vorbeifahren" bedeuten. Ach, die Arbeit hört nie auf!
Grüße vom Ostelch
Ich fürchte fast, wir werden uns zähneknirschend mit der aktuellen Formulierung des § 5 (7) StVO begnügen müssen.