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Überholen mit Gespann bei "7.5t LKW Überholverbot" erlaubt?

Themenstarteram 20. Juli 2015 um 11:04

Hallo Forum,

Beispiel A6 Nürnberg-Heilbronn (oder umgekehrt): Hier gibt es oft das Zusatzschild Schild 7.5t zum Überholverbotsschild für LKW.

Ich verstehe das allein stehende LKW-Überholverbotsschild so, dass ich als PKW-Wohnwagen Gespann (zulässige Gesamtmasse 3950kg) keinerlei LKW überholen darf, weil ich quasi als LKW zähle.

Auf der A6 steht immer die Kombi: LKW-Überholverbot und Zusatzschild 7.5t.

Jetzt gilt das Überholverbot nur noch für Fahrzeuge oder Gespanne mit über 7.5t zul Gesamtmasse.

Also verstehe ich das Schild dann richtig, dass ich jetzt mit meinem Gespann von 3950kg zulGM jeden überholen darf, natürlich nur mit max 100kmh (habe die 100er Zulassung für die Wohnwagen-PKW Kombination) und natürlich nur maximal auf der zweiten Spur von rechts (dritte und vierte Spur sind ja immer für Gespanne tabu!) ?

Gruss

W.

Zeichen-277
Ueberholverbot-7.5t
Beste Antwort im Thema

Du bist kein LKW mit deinem Gespann.

Wenn Gespanne nicht überholen dürfen, dann gibt es das Schild mit PKW mit Anhänger welches unter dem Überholverbotsschild hängt.

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am 20. Juli 2015 um 16:04

Zitat:

@birscherl schrieb am 20. Juli 2015 um 17:57:31 Uhr:

Ja, so ist das. Die StVO schreibt ja nicht vor, wie ein Fahrzeug besteuert und als was es versichert wird.

Naja, aber sollte es nicht eindeutig sein,wenn Bsp.w. ein Sprinter eine LKW-Zulassung hat, oder anderes Bsp., der damalige Post-Golf ?

Heist ja nicht Zwangläufig, das dass Fahrzeug auf Gewerbe läuft, oder ?

am 20. Juli 2015 um 19:26

Es sollte, ja. Ist es aber nicht.

http://www.iww.de/.../...g-eines-sprinters-als-lkw-oder-als-pkw-f45818

http://www.lkw-recht.de/.../Hoechstgeschwindigkeit_Sprinter_46_to

und so weiter, einfach mal nach "Sprinter LKW PKW" googeln …

Zitat:

@Kai R. schrieb am 20. Juli 2015 um 16:34:27 Uhr:

nur Wohnmobile mit Anhänger sind nicht ausgenommen und dürfen nicht überholen.

Das liegt doch aber auch nur daran, daß die über 3,5t zul. Gesamtmasse haben.

Gruß Metalhead

am 21. Juli 2015 um 6:31

Nö, das liegt daran, dass sie in der StVO nicht genannt wurden. Nur Pkw und KOM. Und ein KOM hat üblicherweise ja auch über 3,5 t und ist trotzdem ausgenommen.

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. Juli 2015 um 08:31:02 Uhr:

Nö, das liegt daran, dass sie in der StVO nicht genannt wurden.

Eben, sie wurden nicht ausgeschlossen, sind also bei den Fahrzeugen mit über 3,5t dabei.

Wenn ein Womo nur 3,49t wiegt darf es daher auch überholen.

Gruß Metalhead

am 21. Juli 2015 um 7:08

Wir meinen das selbe :-)

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 08:40:27 Uhr:

Eben, sie wurden nicht ausgeschlossen, sind also bei den Fahrzeugen mit über 3,5t dabei.

Wenn ein Womo nur 3,49t wiegt darf es daher auch überholen.

nur halt nicht mit Anhänger

Zitat:

Wir meinen das selbe :-)

Supi. :-)

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Juli 2015 um 09:11:30 Uhr:

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 08:40:27 Uhr:

Eben, sie wurden nicht ausgeschlossen, sind also bei den Fahrzeugen mit über 3,5t dabei.

Wenn ein Womo nur 3,49t wiegt darf es daher auch überholen.

nur halt nicht mit Anhänger

Stimmt.

Gruß Metalhead

am 21. Juli 2015 um 7:21

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Juli 2015 um 09:11:30 Uhr:

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 21. Juli 2015 um 08:40:27 Uhr:

Eben, sie wurden nicht ausgeschlossen, sind also bei den Fahrzeugen mit über 3,5t dabei.

Wenn ein Womo nur 3,49t wiegt darf es daher auch überholen.

nur halt nicht mit Anhänger

Solange die zulässige Gesamtmasse inkl. Anhänger unter 3,5 t liegt, dann schon :-)

Der Gute hat im falschen Thread gepostet... Ich kopiers mal hier rein... :)

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 21. Juli 2015 um 15:30:05 Uhr:

Traurig , traurig , dass es immer wieder um dieses Zeichen STVO 277, § 41 solche Diskussionen gibt .Eigentlich müsste doch jeder Kraftfahrer, der mal eine theoretische Prüfug gemacht hat ,dieses Zeichen kennen.

1. Es gibt gar kein Zeichen -Überholvervot für LKW -- Wenn allerdings selbst die Redakteure von Wohnmobilzeitschriften dieses Zeichen noch so falsch ansprechen, ist das für den Normale wirklich schwierig .

2. Es gibt nur den Text , dass es ein Überholverbot für KRAFTFAHRZEUGE über 3,5t zGm gibt ,einschließlich ihrer Anhänger , ausgenommen PKW und Busse . ( Mal etwas verkürzt wiedergegeben )

3. D.h. wenn das ziehende Kraftfahrzeug und der Anhänger zusammen nach der Angabe im Fahrzeugschein und Anhängerschein addiert mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse haben, dürfen sie nicht überholen , egal , ob LKW oder Wohnmobile .

Merke : NUR PKW und BUSSE sind ausgenommen.

Man muss wissen , warum dieses Zeichen so benannt wurde :

Früher hieß es -Übrholverbot für LKW über 7,5 t zGw.-

Da konnte aber ein Betonmischer der als Sonderfahrzeug oder als -Selbstfahrende Arbeitsmaschine -im Fahrzeugschein eingetragen war mit 12 t zGw durchfahren und die Polizei musste NEESE machen .

Weil das dem Grundgedanken entgegen lief , hat man es dann auf diesen Gesetzestext heruntergeschrieben .

Das oben angeführte Urteil ist völlig überholt , denn da gab es diese Festlegung,wie im heutigem Text noch nicht . Nämlich KRAFTFARZEUGE , nicht Fahrzeuge oder LKW , wie immer behauptet wird , und dann festgelegt auf 3,5 t zul.Gesmassse .

Jedes Kraftfahrzeug auch Zugmaschinen , wenn es nicht PKW oder Buss ist ,darf über 3,5 t zGW nicht

überholen .

Giovanni.

Grüße vom fire-fighter

fire -fighter ,Danke ,wo hatte ich das denn reingeschrieben ?

Gio.

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