Überholen mit Gespann bei "7.5t LKW Überholverbot" erlaubt?
Hallo Forum,
Beispiel A6 Nürnberg-Heilbronn (oder umgekehrt): Hier gibt es oft das Zusatzschild Schild 7.5t zum Überholverbotsschild für LKW.
Ich verstehe das allein stehende LKW-Überholverbotsschild so, dass ich als PKW-Wohnwagen Gespann (zulässige Gesamtmasse 3950kg) keinerlei LKW überholen darf, weil ich quasi als LKW zähle.
Auf der A6 steht immer die Kombi: LKW-Überholverbot und Zusatzschild 7.5t.
Jetzt gilt das Überholverbot nur noch für Fahrzeuge oder Gespanne mit über 7.5t zul Gesamtmasse.
Also verstehe ich das Schild dann richtig, dass ich jetzt mit meinem Gespann von 3950kg zulGM jeden überholen darf, natürlich nur mit max 100kmh (habe die 100er Zulassung für die Wohnwagen-PKW Kombination) und natürlich nur maximal auf der zweiten Spur von rechts (dritte und vierte Spur sind ja immer für Gespanne tabu!) ?
Gruss
W.
Beste Antwort im Thema
Du bist kein LKW mit deinem Gespann.
Wenn Gespanne nicht überholen dürfen, dann gibt es das Schild mit PKW mit Anhänger welches unter dem Überholverbotsschild hängt.
41 Antworten
Zitat:
@trixi1262 schrieb am 20. Juli 2015 um 14:23:38 Uhr:
Wenn Überholverbot LKW+Zusatzschild 7,5t, siehe Link dann ja, ansonsten gilt ohne das Zusatzschild das Verbot ab 3,5 t
Nein, ist explizit ausgenommen:
Zitat:
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 20. Juli 2015 um 14:24:41 Uhr:
Nein, ist explizit ausgenommen:Zitat:
@trixi1262 schrieb am 20. Juli 2015 um 14:23:38 Uhr:
Wenn Überholverbot LKW+Zusatzschild 7,5t, siehe Link dann ja, ansonsten gilt ohne das Zusatzschild das Verbot ab 3,5 t
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 20. Juli 2015 um 14:24:41 Uhr:
Gruß MetalheadZitat:
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Das würde sich ja mit dem Urteil von oben decken.
Gruss
W.
Zitat:
@Wolfgang Wegner schrieb am 20. Juli 2015 um 14:31:16 Uhr:
Das würde sich ja mit dem Urteil von oben decken.
Yep, damit wären dann alle glücklich.
PS. Es gibt aber ein Zusatzschild für das das Überholverbot auch für PKW mit Anhänger zählt.
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 20. Juli 2015 um 14:34:25 Uhr:
Yep, damit wären dann alle glücklich.Zitat:
@Wolfgang Wegner schrieb am 20. Juli 2015 um 14:31:16 Uhr:
Das würde sich ja mit dem Urteil von oben decken.PS. Es gibt aber ein Zusatzschild für das das Überholverbot auch für PKW mit Anhänger zählt.
Gruß Metalhead
Ja natürlich. Das kenne ich selbstverständlich.
Aber das hängt auf der A6 nicht.
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Ist schon erstaunlich, dass ein Urteil die Gesetzeslage berücksichtigt, oder? Ohne Zusatzschild (PKW mit Anhänger) braucht den PKW-Fahrer das Zeichen 277 nicht interessieren.
Eher schon der Sachverhalt, dass er mit Anhänger im Regelfall auf der linken von drei Spuren nichts zu suchen hat.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 20. Juli 2015 um 14:40:25 Uhr:
Ist schon erstaunlich, dass ein Urteil die Gesetzeslage berücksichtigt, oder? Ohne Zusatzschild (PKW mit Anhänger) braucht den PKW-Fahrer das Zeichen 277 nicht interessieren.
Eher schon der Sachverhalt, dass er mit Anhänger im Regelfall auf der linken von drei Spuren nichts zu suchen hat.
Mehr als 100km/h mit selbiger Zulassung, darfst du eh nicht und wäre mir auf einer 3 spurigen Piste auch viel zu heiß😉
Oft Freie Strecke und xxx kommen mit 180+ angeblasen😰😰😰
Zitat:
@Wolfgang Wegner schrieb am 20. Juli 2015 um 13:04:24 Uhr:
… Ich verstehe das allein stehende LKW-Überholverbotsschild so, dass ich als PKW-Wohnwagen Gespann (zulässige Gesamtmasse 3950kg) keinerlei LKW überholen darf, weil ich quasi als LKW zähle.
Nö. Ein Pkw ist ein Pkw und bleibt ein Pkw, auch wenn er einen Anhänger hinten dran hat. Und da ein Pkw von dem Überholverbot ausgenommen ist (völlig egal, welche Gesamtmasse er hat), ist er auch mit Anhänger vom Überholverbot ausgenommen. Siehe BayObLG, Az. 1 ObOWi 302/00, veröffentlicht in DAR 00/483.
Wenn allerdings ein Zusatzzeichen Pkw und KOM einschließt, darfst du natürlich nicht überholen.
nur Wohnmobile mit Anhänger sind nicht ausgenommen und dürfen nicht überholen. Aber das ist eine andere Geschichte.
Ok.
Nebenfrage:
Is denn dann ein Mercedes Sprinter ohne Fenster über 3.5t ein LKW?
Und ein Mercedes Sprinter ohne Fenster mit 2.8t und einem 2t Anhänger?
Es gibt schon auch noch andere, die nicht ausgenommen sind, beispielsweise "SoKfz Verkaufsfahrzeug" oder ein "SoKfz Werkstattwagen" oder …
Zitat:
@Wolfgang Wegner schrieb am 20. Juli 2015 um 16:41:02 Uhr:
Is denn dann ein Mercedes Sprinter ohne Fenster über 3.5t ein LKW?
Und ein Mercedes Sprinter ohne Fenster mit 2.8t und einem 2t Anhänger?
Genau für diese Fälle gibt es die höchst unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen. Das lässt sich also nicht abschließen beantworten. Der Steuerbescheid kann auch abweichend von der Versicherung erfolgen …
Zitat:
@Wolfgang Wegner schrieb am 20. Juli 2015 um 16:41:02 Uhr:
Ok.Nebenfrage:
Is denn dann ein Mercedes Sprinter ohne Fenster über 3.5t ein LKW?
Und ein Mercedes Sprinter ohne Fenster mit 2.8t und einem 2t Anhänger?
Ich will mich jetzt nicht zu weit aus dem Fenster hängen, aber ich würde jetzt mal tippen, es kommt evtl. darauf an, ob der Sprinter unter PKW läuft, oder aber eine LKW-Zulassung hat ???
Wenn du 100% sicher gehen willst, würde ich einfach mal bei den Freundlichen in Blau, oder Grün mit den Papieren antraben und nachfragen😉
Wie gesagt, es gibt für alle möglichen Meinungen ein richterliches Urteil dazu, weil sich da niemand einig ist. Auch eine Besteuerung als Pkw kann eine Versicherung als Lkw nach sich ziehen und umgekehrt und auch die Frage nach dem Überholverbot über 2.8 oder 3.5 t wurden von verschiedenen Gerichten verschieden be- und geurteilt.
Dann gehört aus meiner diese unübersichtlichen Rechtslagen mal auf den Prüfstand.
Verdammtes Hickhack mit dem Gesetzesgewurschtel !
Es gibt eine STVO und dann wiederum nur halbwegs eindeutig ???!!!
Ja, so ist das. Die StVO schreibt ja nicht vor, wie ein Fahrzeug besteuert und als was es versichert wird.