Überholen auf der Autobahn, 3. Spur
Liebe Expressionisten,
stimmt diese Aussage für unsere 100er-Gespanne?
(so gefunden in einem anderen Thread)
Zitat:
STVO §41 VZ340 B
sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;
Und unter Züge fallen leider alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ich glaube auch Motorräder mit Anhänger!
Zitat Ende.
50 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Tempomat
Liebe Expressionisten,stimmt diese Aussage für unsere 100er-Gespanne?
(so gefunden in einem anderen Thread)Zitat:
STVO §41 VZ340 B
sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;
Und unter Züge fallen leider alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ich glaube auch Motorräder mit Anhänger!
Zitat Ende.
Ja, stimmt. Aber ich kenne keine Züge mit Motorrad > 3.5t . In der Regel betrifft das die Klasse "E"-Züge und drüber.
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
sowie
Züge, die länger als 7 m.
Da ein Motorrrad kein LKW ist gilt diese Regelung erst wenn der Zug von Motorrad und Hänger länger als 7 m ist.
Für WoWa-Gespanne wird dies jedoch fast immer der Fall sein ausser es sein ein wirklich schnuggeliges Züglein.
Zitat:
Original geschrieben von maurus
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
sowie
Züge, die länger als 7 m.Da ein Motorrrad kein LKW ist gilt diese Regelung erst wenn der Zug von Motorrad und Hänger länger als 7 m ist.
Für WoWa-Gespanne wird dies jedoch fast immer der Fall sein ausser es sein ein wirklich schnuggeliges Züglein.
Jetzt lassen wir mal das Motoradl außen vor. 3spurig außerhalb geschlossener Ortschaften kann/könnte ABn einschließen.
Da steht dann auch was von Linksabbiegen von der Linksabbiegerspur.
Also, auf der AB kann ich von der Linksspur weder links abbiegen noch wenden. Mal Scherz beseite: Ist die dritte Spur für uns wirklich passè?
Für euch ja, für mich nein.
Warum? Ich habe einen schönen kleinen Smart mit 2,7m, und dahinter einen kleinen DDR Wohnwagen mit einer Gesamtlänge von 3,8m, wenn man beides addiert, kommt man auf 6,5m. Wenn man jetzt noch etwas Abstand einberechnet, kommt man auf 6,6m, und liegt somit unter der 7m grenze.
Über sinn oder Unsinn braucht man nicht zu diskutieren. Es ist schon klar, dass diese Regelung Schwachsinn ist, aber ich werde sie gnadenlos ausnutzen, wenn der verkehr es zulässt, und gerade wieder ein Elefantenrennen läuft 😁 .
Ein Dicker Mercedes mit einem kleinen Lastenanhänger darf das nicht, ich mit meinem kleinen smart schon... Auch die ganzen Motorrad Anhänger werden höchstwahrscheinlich über diese 7m kommen...
Grüße von der 3. Spur
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Zitat:
aber ich werde sie gnadenlos ausnutzen,
Du musst aber zum Überholen schneller fahren als die anderen..😁
Duck und weg
Ja,
gilt auch für unsere 100er Gespanne.
Genauer nachzulesen unter STVO § 42 Richtzeichen Zeichen 340 Absatz 4
1. Leitline
d).
Gruß Manfred
Mit den demnächst 117 PS sollte das kein Problem sein, bei einem Zuggewicht von etwa 1400Kg 😁
Da dürften einige andere Autos größere Probleme haben... Denn bei mir ist der Anhänger, genau wie der smart ja relativ leicht...
Zitat:
Original geschrieben von WalkingElk
Ja,gilt auch für unsere 100er Gespanne.
Genauer nachzulesen unter STVO § 42 Richtzeichen Zeichen 340 Absatz 4
1. Leitline
d).Gruß Manfred
Danke! So weit, so schlecht! Wußte ich, ehrlich gesagt, nicht!
Zitat:
Original geschrieben von Tempomat
Danke! So weit, so schlecht! Wußte ich, ehrlich gesagt, nicht!Zitat:
Original geschrieben von WalkingElk
Ja,gilt auch für unsere 100er Gespanne.
Genauer nachzulesen unter STVO § 42 Richtzeichen Zeichen 340 Absatz 4
1. Leitline
d).Gruß Manfred
Da kann ich Dich beruhigen,
hatte da auch keine Ahnung von und habe jetzt selbst gerade erst im WEB gesucht und den Link gefunden.
Eigenartig ist nur dass die Suchergebnisse
"§ 41 Abs. 4. 1. Leitlinie Zeichen 340"
und
"§ 42 Abs. 4. 1. Leitlinie Zeichen 340"
gefunden werden. Scheint aber aus "§ 41 Vorschriftzeichen" nach "§ 42 Richtzeichen" verschoben worden zu sein.
Gruß Manfred
Ich hab's verstanden: Jetzt also nicht mehr "mal eben" an zwei Elefanten vorbei - Schade.
Zitat:
...dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
Ist das die (zumindest teilweise) Aufhebung des Rechtsfahrgebots?
Gruß Walter
Zitat:
Original geschrieben von wno158
Ich hab's verstanden: Jetzt also nicht mehr "mal eben" an zwei Elefanten vorbei - Schade.
Zitat:
Original geschrieben von wno158
Ist das die (zumindest teilweise) Aufhebung des Rechtsfahrgebots?Zitat:
...dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
Gruß Walter
Mit der Auslegung währe ich seher vorsichtig. Ließt sich zwar so, ist aber Juristisch bistimmt nicht so zu sehen. Es muß ja auch gelegentlich ein Fahrzeug rechts stehen oder fahren.
Gruß Manfred, der darauf hinweisen möchte, dass er hier seine Meinung und Interpretation preis gibt. Ohne Anspruch auf Richtigkeit und Haftung...
Zitat:
Original geschrieben von WalkingElk
Zitat:
Original geschrieben von wno158
Ich hab's verstanden: Jetzt also nicht mehr "mal eben" an zwei Elefanten vorbei - Schade.
Zitat:
Original geschrieben von WalkingElk
Mit der Auslegung währe ich seher vorsichtig. Ließt sich zwar so, ist aber Juristisch bistimmt nicht so zu sehen. Es muß ja auch gelegentlich ein Fahrzeug rechts stehen oder fahren.Zitat:
Original geschrieben von wno158
Ist das die (zumindest teilweise) Aufhebung des Rechtsfahrgebots?Gruß Walter
Gruß Manfred, der darauf hinweisen möchte, dass er hier seine Meinung und Interpretation preis gibt. Ohne Anspruch auf Richtigkeit und Haftung...
Die Formulierung IST eindeutig.
Die BAB ist a. g. O. und somit fallen die Züge darunter. Mit dem Zwecke des Linksabbiegens sind autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraßen gemeint, für die die Regeln der BAB gelten.
Gruß shorti
Es gibt auch autobahnen auf denen man links abfahren kann...
Aber das nicht eindeutig bezog sich wohl eher auf das rechtsfahrgebot, als auf das 3. spurverbot...
Zitat:
Original geschrieben von DanielvanAalst
Es gibt auch autobahnen auf denen man links abfahren kann...Aber das nicht eindeutig bezog sich wohl eher auf das rechtsfahrgebot, als auf das 3. spurverbot...
Jede, jede Menge!
In GB/Schottland/Irland, südliches Afrika, Asien, Australien usw.