Transporter mit Klasse B
Hallo,
ich will nächste Woche mein neues Auto abholen.
Will dazu einen Transporter mieten und Auto draufladen.
Das Gesamtgewicht wird etwa 3700-3800 sein.
Ich hab nur die Klasse B, überschreite also damit das Gewicht um etwa 200-300 kg.
Wenn ich erwischt werde, welche Strafe kann auf mich zukommen ?
Nur ein Bußgeld oder auch Führerscheinentzug ?
Gruß
Beste Antwort im Thema
Wenn er jetzt schon weiß das er den Schleppwagen überläd dann ist er schon beim Vorsatz.
Vielleicht hat er ja nen Kumpel mit BE oder Mehr und kann dann einfach nen Scharan oder irgendeinen SUV mit Allrad ( die Kisten dürfen meißtens um die 2,5T ziehen ) mieten und nen Hänger dazu.
Dann ist er auf der Sicheren Seite.
41 Antworten
Und schon muss der Vormund wieder hilfreich zur Seite springen.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Hier irrst Du. Man muss nur im richtigen Forum unterwegs sein.
Und wieso bist Du und Dein Mündel so offensichtlich nicht in diesen Foren unterwegs?
Wir reden hier über Jura und nicht so einen Pipikram wie Neurochirurgie - vergleiche die Ausbildungszeiträume und Berechtigungen, bis jemand die jeweilige Tätigkeit verantwortlich ausführen kann.
Mit Deiner Aussage stellst Du hier ernsthaft dar, dass Du tatsächlich in der Lage wärst, ein Gehirntumor zu entfernen, wenn Du statt in einem Verkehrsrechts- in einem Medizin-Forum gelesen und ein paar Beiträge als Fragesteller geschrieben hättest.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Tante Kugel ist sicher eine nette Verwandte. Belege liefern wäre eine Alternative, um die Richtigkeit der eigenen Aussagen zu untermauern.
Weil "richtig" sich an einen "Beleg", wie einem Urteil orientiert?
Wo ist denn nun dieser "Beleg" in Form eines Urteils, dass eine Verdoppelung von Verwarngeldern für rechtmäßig erklärt. Ich will doch nichts anderes als genau das haben. Wir sind uns über eine "Beleghaftigkeit" zu dieser Fragestellung völlig einig - dann liefert mir das doch.
Meine Äußerungen sind nicht glaubhaft, weil ich keine Belege liefere, und Eure Äußerungen sind glaubhaft, weil ihr keine Belege liefert - netter Versuch, aber leider doch bemerkt worden.
Oder meinst Du damit Gerichtsurteile, so wie bei dem Fahrlehrer, der mit 1,49 Promille BAK geschult hat. Erstinstanzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe, FE-Entzug und 8 Monate Sperrfrist; zweitinstanzlich dann blütenweißer Freispruch durch ein OLG.
Auf was würde nun ein reiner Urteilverlinker verweisen, wenn ein Fragesteller eine rechtliche Info zu diesem Thema haben möchte: Das erstinstanzliche Amtsgericht mit Bestrafung (so "wie es sich auch gehört"😉, das darauf folgende OLG mit Aufhebung dieser Strafe und völlig korrekten Freispruch, oder etwas anderes, zu dem jedoch kein Urteil existiert und damit nicht "belegbar" im Sinne der von Euch hier aufgestellten Anforderungen ist?
Was ist mit den beiden Urteilen des BGH, die die Pflicht zur Inspektion in einer Vertragswerkstatt zum Garantieerhalt in einem Urteil für nicht notwendig, und ein paar Tage später in einem weiteren Urteil für zwingend notwendig erklärt hat.
Welches nennst und "belegst" Du bei einer Fragestellung, und von welchem Urteil würdest Du schreiben, wenn man Dich für die Antwort nicht nur persönlich haftbar machen könnte, sondern auch würde?
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Und schon muss der Vormund wieder hilfreich zur Seite springen.
Nö.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Und wieso bist Du und Dein Mündel so offensichtlich nicht in diesen Foren unterwegs?Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Hier irrst Du. Man muss nur im richtigen Forum unterwegs sein.Wir reden hier über Jura und nicht so einen Pipikram wie Neurochirurgie - vergleiche die Ausbildungszeiträume und Berechtigungen, bis jemand die jeweilige Tätigkeit verantwortlich ausführen kann.
Mit Deiner Aussage stellst Du hier ernsthaft dar, dass Du tatsächlich in der Lage wärst, ein Gehirntumor zu entfernen, wenn Du statt in einem Verkehrsrechts- in einem Medizin-Forum gelesen und ein paar Beiträge als Fragesteller geschrieben hättest.
Blödsinn - feinchirurgisch bin ich eine Nulpe. Aber Verkehrsrecht hat mit feinchirurgischen Dingen genau nullkomma nix zu tun.
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
...
Und über die anderen Dinge lassen wir wie immer ganz schnell Gras wachsen 😁
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Weil "richtig" sich an einen "Beleg", wie einem Urteil orientiert?Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Tante Kugel ist sicher eine nette Verwandte. Belege liefern wäre eine Alternative, um die Richtigkeit der eigenen Aussagen zu untermauern.Wo ist denn nun dieser "Beleg" in Form eines Urteils, dass eine Verdoppelung von Verwarngeldern für rechtmäßig erklärt. Ich will doch nichts anderes als genau das haben. Wir sind uns über eine "Beleghaftigkeit" zu dieser Fragestellung völlig einig - dann liefert mir das doch.
Meine Äußerungen sind nicht glaubhaft, weil ich keine Belege liefere, und Eure Äußerungen sind glaubhaft, weil ihr keine Belege liefert - netter Versuch, aber leider doch bemerkt worden.
Oder meinst Du damit Gerichtsurteile, so wie bei dem Fahrlehrer, der mit 1,49 Promille BAK geschult hat. Erstinstanzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe, FE-Entzug und 8 Monate Sperrfrist; zweitinstanzlich dann blütenweißer Freispruch durch ein OLG.
Auf was würde nun ein reiner Urteilverlinker verweisen, wenn ein Fragesteller eine rechtliche Info zu diesem Thema haben möchte: Das erstinstanzliche Amtsgericht mit Bestrafung (so "wie es sich auch gehört"😉, das darauf folgende OLG mit Aufhebung dieser Strafe und völlig korrekten Freispruch, oder etwas anderes, zu dem jedoch kein Urteil existiert und damit nicht "belegbar" im Sinne der von Euch hier aufgestellten Anforderungen ist?
Was ist mit den beiden Urteilen des BGH, die die Pflicht zur Inspektion in einer Vertragswerkstatt zum Garantieerhalt in einem Urteil für nicht notwendig, und ein paar Tage später in einem weiteren Urteil für zwingend notwendig erklärt hat.
Welches nennst und "belegst" Du bei einer Fragestellung, und von welchem Urteil würdest Du schreiben, wenn man Dich für die Antwort nicht nur persönlich haftbar machen könnte, sondern auch würde?
Nö - da ich zu den Fällen keine belastbaren Quellen liefern kann, habe ich sie schlichtweg in meinem vorigen Beitrag rausgelöscht.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Nö - da ich zu den Fällen keine belastbaren Quellen liefern kann,
Dafür benötigst Du kein Google, dafür reicht die Forensuche - zumindest wenn wir hier über die selben beiden Foren (RF/VP) schreiben und Du nicht Toggolino meinst.
Zitat:
habe ich sie schlichtweg in meinem vorigen Beitrag rausgelöscht.
Nichts fachlich beitragen können, genau deswegen ordentlich einmischen und wenn Nachfragen kommen, das in den eigenen Beiträgen löschen.
War das auch ein vermittelter Leerstoff gewesen, oder ist das Dein übliches, nicht dort erlerntes Verhalten?
Du bist doch der, der nicht weiß was er will.
Einerseits sind Urteile die von mir kommen nichts wert, auf der anderen Seite hast du Urteile die behaupten würden es ist so und so - aber die willst du nicht herzeigen.
Einerseits sagst du aus anderen Foren ist nichts wert dann wird das wieder in anderen Foren heiß diskutiert, dazu hast du aber auch nichts.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Und sogar dreifach falsch. 1x die alte Regelung - und die 2. noch falsch und 3. dann auch noch erzählen, daß man mit Klasse B das Leergewicht des Zugfahrzeugs mit dem ZGG des Anhängers zusammenzählt...Zitat:
Original geschrieben von Qnkel
Mit Klasse B darfst Du allerdings einen Anhänger ziehen. Das zGG des Anhängers darf allerdings nicht höher sein wie das Leergewicht des Zugfahrzeugs.zum Beispiel: Leergewicht Zugfahrzeug 2000kg, dann darf das zGG des Anhängers samt Ladung 1500kg betragen = 3500kg Zuggewicht.
Das wäre astreines Fahren ohne Fahrerlaubnis sobald das Zugfahrzeug in dem Beispiel auch nur ein zul. Gesamtgewicht von 2001 kg hat... 😁
"Alte" Regelung? An der Klasse B wurde nichts geändert, es ist die bestehende Regelung.
Das einzige, was hier wirklich falsch war ist, dass ich das zGG des Zugfahrzeugs nicht beachtet habe, da hast Du Recht.
Ansonsten gilt: das zGG des Anhängers darf nicht höher sein als Leergewicht Zugfahrzeug und das zGG des gesamten Zuges darf 3,5t sein. Außer das zGG des Anhängers ist maximal 750kg, dann darf das zGG des gesamten Zuges 4,25t sein.
Dasdas zGG des Anhängers darf nicht höher sein als Leergewicht Zugfahrzeug
wurde gestrichen.
Auf die Leermasse des Zugfahrzeugs muß keine Rücksicht mehr genommen werden. *winksmilie*
Und zwar schon länger gestrichen.
Geändert wurde außerden, daß BE jetzt eine Beschränkung auf praktisch 7 Tonnen maximale Zuggesamtmasse hat. Klasse B Fahrzeug und maximal 3,5t. Hänger.
(BE Fahrerlaubnisse die vor 18.01.13 erteilt wurden haben diese Beschränkung nicht. Die sind rein von der Technik des Fahrzeugs und den Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge beschränkt. )
Für Kombinationen darüber wurde bei C1E das "Fahrzeug der Klasse B mit..." in die Definition geschrieben.
(sehr exotische Kombinationen können zur Zeit aber mit keiner der momentan erlernbaren Klassen gefahren werden)
Dann wurde noch geändert, daß Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 (die noch nicht auf BE umgeschrieben haben - Klasse 3 hat eine Beschränkung auf 3 Achsen) kein Fahren ohne Fahrerlaubnis mehr begehen wenn sie einen "echten" 4 Achszug / Drehschemelanhänger fahren.
usw...
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Du bist doch der, der nicht weiß was er will.
Ich weiß das sehr genau, nur Du drückst Dich um eine Antwort, weil Du es auch nicht weißt und betreibst viel Ablenkung um endlich von dieser Thematik weg zu kommen.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Dafür benötigst Du kein Google, dafür reicht die Forensuche - zumindest wenn wir hier über die selben beiden Foren (RF/VP) schreiben und Du nicht Toggolino meinst.Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Nö - da ich zu den Fällen keine belastbaren Quellen liefern kann,
Mit (RF/VP) liegst Du durchaus richtig. Klar - ich könnte da einiges finden. Im Hinterkopf habe ich da durchaus was. Aber manchmal habe ich keine Lust dazu - meine Formulierung mit dem "kann" war zugegebenermaßen suboptimal - nimm es im Sinne von "Ich habe keine Lust, mich mit den unbelegten Dingen weiter zu befassen".
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Nichts fachlich beitragen können, genau deswegen ordentlich einmischen und wenn Nachfragen kommen, das in den eigenen Beiträgen löschen.Zitat:
habe ich sie schlichtweg in meinem vorigen Beitrag rausgelöscht.
Fachlich wärst Du am Zug gewesen. Aber da kam ja nix...
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
War das auch ein vermittelter Leerstoff gewesen, oder ist das Dein übliches, nicht dort erlerntes Verhalten?
Weder noch.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
...
War das auch ein vermittelter Leerstoff gewesen, oder ist das Dein übliches, nicht dort erlerntes Verhalten?
Le
erstoff lernen?😕😕😕
Zitat:
Original geschrieben von dolofan
Leerstoff lernen?😕😕😕Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
...
War das auch ein vermittelter Leerstoff gewesen, oder ist das Dein übliches, nicht dort erlerntes Verhalten?
Alles korrekt 😉
Es gibt in Forenbeiträgen neben Lehrstoff auch viel Leerstoff, da sollte man unterscheiden können, was man als sein Wissen weiter verbreitet, wenn man als Lehrer und nicht als Leerer wahrgenommen werden will.