- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Totalschaden - will FZ behalten - kein Restwertabzug ?
Totalschaden - will FZ behalten - kein Restwertabzug ?
Hallo !
Nach einem unverschuldeten Totalschaden mit meinem Motorrad ermittelte der Gutachter einen Wiederbeschaffungswert von 4.500,00 € mit einen Restwert in Höhe von 600,00 €.
Wie angenommen versucht die gegnerische Versicherung nun mittels Restwertbörse einen höheren Restwert herauszuholen, klar Unfallmotorräder werden gerne überteuert gekauft.
Da ich die Maschine behalten und reparieren möchte und ich mich nicht gerne von der Versicherung ver****** lasse habe ich etwas nachgeforscht und bin auf folgendes Urteil gestoßen:
Nach BGH (VI ZR 393/02) wurde folgendes Urteil gesprochen:
Leitsatz:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Hat einer von Euch sich damit bei der Versicherung durchsetzen können ?
Gruß
matteffm
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Warum vewrschwende ich eigentlich mit sowas meine Freizeit?
Hast Recht Hafi, mir reicht das jetzt auch hin.
Das müssen wir uns hier echt nicht weiter geben......
Ähnliche Themen
28 Antworten
Lies das Urteil, die Qualität der Rep. spielt keine Rolle, solange diese unter des Wiederbeschaffungswertes liegt (gibt es keinen kotzenden Simlie?).
Zitat:
Original geschrieben von matteffm
Das Urteil besagt bei NICHTVERKAUF kein (!) Abzug des Restwetes !!!!!
Ich will nicht die Rep.-Kosten sondern den Restwert ohne Restwertbörse, was ohnehin umstritten ist !!!
Das Gutachten habe ich, als Geschädigter, in Auftrag gegeben und das ist real.
Das der Zylinerkopf bei einem Kratzer ausgetauscht werden muss ist nich auf meinem Mist gewachsen, das hat ein staatlich anerkannter Gutachter ermittelt und das ist gang und gebe. Nicht deshalb ist die Kasko so teuer.
Bitte verwechsele hier nicht Äpfel mit Birnen.
Die Kasko hat nichts mit deinem KH Schaden zu tun. Kasko ist Vertragsrecht und KH ist Schadenersatz nach § 249 BGB
Das eine hat mit dem anderen nix zhu tun.
Und nochmal:
Hier ist der Restwert zu berücksichtigen, den dein SV ermittelt hat, nicht der aus der RW Börse aber nur wenn du das Moped behalten willst, nun Verstanden?
Nur wenn du verkaufen willst, dann musst du den Börsenwert beachten, sonst nicht !!
Aber dennoch bekommst du hier den WBW minus RW
Der Restwert deines Sachverständigen wird hier abgezogen
Du bekommst definitiv nicht die Reparaturkosten
Zitat:
Original geschrieben von matteffm
Lies das Urteil, die Qualität der Rep. spielt keine Rolle, solange diese unter des Wiederbeschaffungswertes liegt (gibt es keinen kotzenden Simlie?).
wenn du es sowieso besser weist, warum fragst du dann hier nach ?
Ich will es nicht besser wissen ich hätte gerne eine Antwort auf meine Frage.
ICH WILL DAS MOPED BEHALTEN !!
Die Versicherungen ver***** uns alle, konifere, nim mal Stellung zu dem Urteil !
Zitat:
Original geschrieben von matteffm
Lies das Urteil, die Qualität der Rep. spielt keine Rolle, solange diese unter des Wiederbeschaffungswertes liegt (gibt es keinen kotzenden Simlie?).
Warum verschwende ich eigentlich mit sowas meine Freizeit? Immerhin hab ich schon den ganzen Tag mit Google-Juristen zu tun, die keinen Dunst von der Materie haben aber allen erzählen wollen, wie´s geht.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Zitat:
Original geschrieben von matteffm
Lies das Urteil, die Qualität der Rep. spielt keine Rolle, solange diese unter des Wiederbeschaffungswertes liegt (gibt es keinen kotzenden Simlie?).
Warum vewrschwende ich eigentlich mit sowas meine Freizeit? Immerhin hab ich schon den ganzen Tag mit Googel-Juristen zu tun, die keinen Dunst von der Materie haben aber allen erzählen wollen, wie´s geht.
Aha, ein Finanzdienstleister .
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Warum vewrschwende ich eigentlich mit sowas meine Freizeit?
Hast Recht Hafi, mir reicht das jetzt auch hin.
Das müssen wir uns hier echt nicht weiter geben......
Immer noch Keiner der eine objektive Meinung zu dem Urteil des BGH hat(im Übrigen einer der letzen Instanzen) ??????????? Alles Finanzdienstleister hier !!!!!
Ich zitier mal aus der Urteilsbegründung des BGH:
Zitat:
Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht legt der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schadensberechnung durch den Kläger eine Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zugrunde, ohne den Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zur Begründung beruft es sich auf die neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DAR 2001, 125 = ZfS 2001, 111 ff.), wonach der Geschädigte Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens in dieser Weise abrechnen dürfe, wenn die Höhe der geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung des Restwerts liege und der Geschädigte sein reparaturwürdiges Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht in einer Weise instandgesetzt habe, daß es im Straßenverkehr sicher benutzt werden könne.
Ich deute dies wie folgt:
WBW muss größer / gleich der Rep-kosten + Restwert sein.
Hier kann man das Urteil jedoch (aus meiner Sicht) nicht anwendbar, da die Voraussetzungen hier nicht erfüllt werden.
Wenn ich falsch liege kann es ja jemand richtig stellen!
vorab ein Lob an die sehr geduldigen Poster :-D
Eigentlich wurde deine Frage bereits auf Seite 1 beantwortet. Das BGH-Urteil ist hier nicht einschlägig, weil die Reparaturkosten hier mehr als 130 % vom WbW betragen.
ich weiss ehrlicherweise nicht was du willst? Lass dir WbW-RW auszahlen und dann kannst du selbst entscheiden, was du reparieren lässt und was nicht...
Also wenn die Reperaturkosten z.B. 200,00€ höher lägen als der Wiederbeschaffungswert und demnach unter der 130% Grenze dürfte die Versicherung den Restwert nicht zum Abzug bringen ?
Hallo,
entweder willst Du es nicht verstehen oder was weis ich!?
Sofern die Reparaturkosten noch unter den 130 % liegen, könntest Du theoretisch reparieren.
Hier ist aber der Reparaturweg zwingend vom Gutachten einzuhalten, einiges nicht reparieren oder durch Gebrauchtteile zu erneuern geht nicht.
Dann greift auch noch eine 6 Monatige Haltefrist, dies bedeutet dass Du dein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach der erfolgten sach- und
fachgerechten Reparatur nicht verkaufen darfst.
All dies trifft aber in deinem Fall nicht zu!!!
Da die Reparaturkosten aber bei dir das 1,3 fache vom Wiederbeschaffungswert übersteigen, hast Du hier nur noch Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert).
Auch wenn Du selber reparierst ändert sich an der Abrechnung nichts, der Restwert wird dir hier nicht erstattet.
Des Weiteren bist Du verpflichetet, dich an die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB zu halten.
Das einzige wo Du einhaken könntest, ist die Restwertermittlung mittels Restwertbörse.
Dies ist ein Sondermarkt der bei der Restermittlung im Haftpflichtschadensfall nicht zu berücksichtigen ist.
Ob allerdings dann ein erheblich niedrigerer Restwert von einem regionalen, seriösen Fahrzeugaufkäufer angeboten wird, wage ich dennoch zu bezweifeln.
Gruß
fordfuchs
Zitat:
Original geschrieben von matteffm
Also wenn die Reperaturkosten z.B. 200,00€ höher lägen als der Wiederbeschaffungswert und demnach unter der 130% Grenze dürfte die Versicherung den Restwert nicht zum Abzug bringen ?
Richtig, hierfür muss aber das Fahrzeug nach Gutachten sach- und fachgerecht repariert worden sein.
Sofern fiktiv abgerechnet wird bleibt es bei der Abrechnung Wiederbeschaffungswert - Restwert.
Gruß
fordfuchs
Zitat:
Original geschrieben von fordfuchs
Hallo,
entweder willst Du es nicht verstehen oder was weis ich!?
Sofern die Reparaturkosten noch unter den 130 % liegen, könntest Du theoretisch reparieren.
Hier ist aber der Reparaturweg zwingend vom Gutachten einzuhalten, einiges nicht reparieren oder durch Gebrauchtteile zu erneuern geht nicht.
Dann greift auch noch eine 6 Monatige Haltefrist, dies bedeutet dass Du dein Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach der erfolgten sach- und
fachgerechten Reparatur nicht verkaufen darfst.
All dies trifft aber in deinem Fall nicht zu!!!
Da die Reparaturkosten aber bei dir das 1,3 fache vom Wiederbeschaffungswert übersteigen, hast Du hier nur noch Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert - Restwert).
Auch wenn Du selber reparierst ändert sich an der Abrechnung nichts, der Restwert wird dir hier nicht erstattet.
Des Weiteren bist Du verpflichetet, dich an die Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB zu halten.
Das einzige wo Du einhaken könntest, ist die Restwertermittlung mittels Restwertbörse.
Dies ist ein Sondermarkt der bei der Restermittlung im Haftpflichtschadensfall nicht zu berücksichtigen ist.
Ob allerdings dann ein erheblich niedrigerer Restwert von einem regionalen, seriösen Fahrzeugaufkäufer angeboten wird, wage ich dennoch zu bezweifeln.
Gruß
fordfuchs
Danke
