ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Totalschaden?

Totalschaden?

Themenstarteram 31. Oktober 2009 um 20:45

Hallo,

hier scheinen ja einige Leute Ahnung zu haben.

Ich habe einen Opel Bj. 96 für den Winter, auf den mir einer leicht draufgerollert ist.

Der Gutachter meint der Restwert ist bei 25,00 Euro, der Schaden bei 1250,00 Euro und der Wiederbeschaffungswert 700,00 Euro.

Nun kommt die Huk undbietet für den Wagen mit Unfall 360 Euro. Nun willich den Wagen aber, da der Schden nur gering ist, behalten und ggf in einer Freien Werkstatt reparieren lassen oder mir das Geld was die Reparatur in einer freien Werkstatt kosten würde (690,00 incl Mwst) auszahlen lassen. Geht das?

Danke

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Hast Du den Empfang für das Gebot der Huk erhalten? Wenn nicht, laß es in Deiner Werkstatt reparieren und trete die Forderung wenn möglich an die Werkstatt ab.

Achtung, das ist ein sehr gefährlicher Tipp!!!

 

Nochmal zur Verdeutlichung:

 

Der vom TE beauftragte Sachverständige kam zum Ergebnis, dass ein eindeutiger Totalschaden vorliegt.

 

Hier ist auch keine Reparatur im Rahmen der Opfergrenze (130%) möglich.

 

Einzig wenn nachgewiesen würde, dass die Rep-Kosten tatsächlich geringer sind als vom SV kalkuliert, käme der TE aus dem Totalschaden wieder raus.

 

Da hat er aber denkbar schlechte Karten, denn ich kennne keine Schadenregulierung, bei der der Geschädigte zuerst das Recht auf freie Wahl eines SV in Anspruch nehmen kann und anschließend, wenn das Ergebnis nicht passt, andere Zahlen vortragen kann.

 

Auf jeden Fall hätte es zum Ergebnis, dass das erst Gutachten unbrauchbar wäre und der Versicherer die Kosten nicht tragen müsste. Für den TE würde es dann wohl zu einer Nullsumme (bestenfalls...).

 

Hafi

*EDIT: Warum seid Ihr nicht alle im Bett?? Ich schreib einen Beitrag und werd zweimal überholt von Euch...*:D

 

 

23 weitere Antworten
Ähnliche Themen
23 Antworten

Hi,

wenn du den Wagen an die Huk abgibst bekommst du 700€ evtl. abzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Wenn da das Angebot nicht annimmst bekommst du 700€ - 360€ also ca. 340€ ausbezahlt.

Auszahlen lassen kannst du dir die Reparatukosten nicht.

Gruß Tobias

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28

Hi,

wenn du den Wagen an die Huk abgibst bekommst du 700€ evtl. abzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Wenn da das Angebot nicht annimmst bekommst du 700€ - 360€ also ca. 340€ ausbezahlt.

Auszahlen lassen kannst du dir die Reparatukosten nicht.

Gruß Tobias

Das ist definitiv so nicht richtig!

Erstens

wirst Du Dein Kfz. nie an die Versicherung abgeben, sondern an einen Restwertanbieter, in diesem Fall jemand, der von der HUK als Höchstbietender ermittelt wurde und eben die benannten 360,00 € geboten hat.

Zweitens

Es sind nicht Angebote, die dort angenommen werden können, sondern ermittelte Werte. Deine beiden ersten Sätze machen nicht nur keinen Sinn, sondern wiedersprechen sich auch.......und MWSt. spielt im Regelfall bei Fahrzeugen in dem Alter keine Rolle, es sei denn, der Anspruchsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Abgerechnet wird normalerweise nach Gutachten. Im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens, der hier laut Gutachten eindeutig vorliegt, ist es Wiederbeschaffungswert minus Restwert (700,00 € - 25,00€). Nun hat die HUK einen höheres Restwertangebot ermittelt, das man annehmen kann oder auch anzweifeln kann, wenn es nicht nachvollziehbar sein sollte. Bei den Eckwerten klingt das Restwertangebot definitiv zu hoch oder das Gutachten zeigt nicht den wahren Schaden auf.

Ist das Fahrzeug für 690,00 € fachgerecht zu reparieren, frage ich mich, wie die 1.250,00 € laut Gutachten zustande kommen, denn so weit auseinander sind die Werkstattverrechnungssätze von freien Werkstätten zu Markengebundenen auch wieder nicht.

Ist eine vollständige und fachgerechte Reparatur in einer Fachwerkstatt für 690,00 € möglich und Du lässt reparieren, weist die Rechnung nach, wird die HUK die Reparaturkosten bezahlen, da dann ja auch kein Totalschaden vorliegen würde. Ob dann das Gutachten bezahlt wird, kann bezweifelt werden......

am 31. Oktober 2009 um 22:33

Hast Du den Empfang für das Gebot der Huk erhalten? Wenn nicht, laß es in Deiner Werkstatt reparieren und trete die Forderung wenn möglich an die Werkstatt ab.

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Hast Du den Empfang für das Gebot der Huk erhalten? Wenn nicht, laß es in Deiner Werkstatt reparieren und trete die Forderung wenn möglich an die Werkstatt ab.

Das Angebot der HUK wird der TE erhalten haben, sonst wüsste er die Summe nicht.

Die Versicherung wird sich auf das Gutachten berufen, da wird es nichts mit der Abtretung der Forderung! Es muss schon nachgewiesen werden, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und das im Sinne des TE vor irgendwelchen Reparaturmaßnahmen.

Es kann auch helfen sich mit der HUK zu unterhalten, die haben Sachbearbeiter, die auch keine Unmenschen sind! Ich habe damit (nette Gespräche) schon gute Erfahrungen gemacht.

Hi,

1250 sind die Reparaturkosten.

Der Fahrzeugwert vor dem Unfall betrug 700€!--> Wiederbeschaffungswert

Es gibt die 130% Regelung wonach der die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigen dürfen. 1250€ wären also zuviel.

Ob sich die Huk auf die 690€ Reparaturkosten einläßt weiß ich net.

Nomalerweise gibt es den Wiederbeschaffungswert also die 700€ abzüglich die 25€. Die angebote der Versicherung für ein höheren Restwert sind meistens echt.

Gruß Tobias

Hier werden sie geholfen!

Nur wie?

 

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

m Fall des wirtschaftlichen Totalschadens, der hier laut Gutachten eindeutig vorliegt, ist es Wiederbeschaffungswert minus Restwert (1.250,00 € - 25,00€).

Was denn schonmal falsch wäre, denn der WBW beläuft sich auf EUR 700,00.

HIERVON ist dann der Restwert noch in Abzug zu bringen (und nicht von den Reparaturkosten i.H.v. EUR 1250,00).

 

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Nun hat die HUK einen höheres Restwertangebot ermittelt, das man annehmen kann oder auch anzweifeln kann, wenn es nicht nachvollziehbar sein sollte.

Hier geht es nicht um "Nachvollziehbarkeit".

Die HUK hat mit der Restwertbenennung einen Restwertaufkäufer benannt, welcher diesen Preis für das beschädigte Fahrzeug bezahlt - hier gibt es nichts anzuzweifeln.

Ohne Restwertaufkäufer braucht die HUK gar nicht erst mit einem Restwertangebot zu kommen.

 

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Ist das Fahrzeug für 690,00 € fachgerecht zu reparieren, frage ich mich, wie die 1.250,00 € laut Gutachten zustande kommen, denn so weit auseinander sind die Werkstattverrechnungssätze von freien Werkstätten zu Markengebundenen auch wieder nicht.

Von "fachgerecht" habe ich im Posting des TE nichts gelesen.

Hier stand nur, dass es eine freie Werkstatt für diesen Betrag reparieren wird - WIE diese Instandsetzung dann aussehen wird und ob das dann alles so fachgerecht ist, steht auf einem anderen Blatt Papier.

 

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Ist eine vollständige und fachgerechte Reparatur in einer Fachwerkstatt für 690,00 € möglich und Du lässt reparieren, weist die Rechnung nach, wird die HUK die Reparaturkosten bezahlen,

Wird sie garantiert niemals.

Denn hier liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor.

Das Gutachten geht von einer fach- und sachgerechten Reparatur aus (von was sollte es auch sonst ausgehen?), die 1250,00 EUR kostet.

Damit liegt der Reparaturschaden auch ausserhalb der 130%-Regelung, die der TE zur Wahrung seines Integritätsinteresses für sich in Anspruch nehmen könnte.

Also bleibt es in jedem Falle bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis (freie Werkstatt hin oder her - die interessiert in diesem Moment nicht).

 

Die einzige Frage bzw. der Streit geht jetzt nur noch um den in Ansatz zu bringenden Restwert.

 

Es gibt Urteile, die sagen, dass bei der Ermittlung des Restwertes der regionale Markt als Grundlage zu dienen hat.

In diesen Fällen war es aber so, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Restert verkauft hatte und die Versicherung im Nachhinein mit einem höheren Restwertangebot gekommen ist.

Die Urteile sind auch korrekt so, denn der Geschädigte muss sich auf das Gutachten verlassen können.

Vorliegend jedoch hat der TE das Fahrzeug noch in seinem Besitz.

Hier dürften dann gewisse Probleme vorprogrammiert sein.

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Hast Du den Empfang für das Gebot der Huk erhalten? Wenn nicht, laß es in Deiner Werkstatt reparieren und trete die Forderung wenn möglich an die Werkstatt ab.

Achtung, das ist ein sehr gefährlicher Tipp!!!

 

Nochmal zur Verdeutlichung:

 

Der vom TE beauftragte Sachverständige kam zum Ergebnis, dass ein eindeutiger Totalschaden vorliegt.

 

Hier ist auch keine Reparatur im Rahmen der Opfergrenze (130%) möglich.

 

Einzig wenn nachgewiesen würde, dass die Rep-Kosten tatsächlich geringer sind als vom SV kalkuliert, käme der TE aus dem Totalschaden wieder raus.

 

Da hat er aber denkbar schlechte Karten, denn ich kennne keine Schadenregulierung, bei der der Geschädigte zuerst das Recht auf freie Wahl eines SV in Anspruch nehmen kann und anschließend, wenn das Ergebnis nicht passt, andere Zahlen vortragen kann.

 

Auf jeden Fall hätte es zum Ergebnis, dass das erst Gutachten unbrauchbar wäre und der Versicherer die Kosten nicht tragen müsste. Für den TE würde es dann wohl zu einer Nullsumme (bestenfalls...).

 

Hafi

*EDIT: Warum seid Ihr nicht alle im Bett?? Ich schreib einen Beitrag und werd zweimal überholt von Euch...*:D

 

 

am 31. Oktober 2009 um 23:34

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Hast Du den Empfang für das Gebot der Huk erhalten? Wenn nicht, laß es in Deiner Werkstatt reparieren und trete die Forderung wenn möglich an die Werkstatt ab.

Das Angebot der HUK wird der TE erhalten haben, sonst wüsste er die Summe nicht.

Da habe ich mich doch tatsächlich vertippt. Doie Frage sollte lauten:

Hast Du den Empfang für das Gebot der Huk quittiert?

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

*EDIT: Warum seid Ihr nicht alle im Bett?? Ich schreib einen Beitrag und werd zweimal überholt von Euch...*:D

Tja, Hafi.....wer zu spät kommt, den bestraft.......wer auch immer:D

Zitat:

Original geschrieben von Turbotobi28

 

Nomalerweise gibt es den Wiederbeschaffungswert also die 700€ abzüglich die 25€. Die angebote der Versicherung für ein höheren Restwert sind meistens echt.

Gruß Tobias

Was heisst "echt", Restwerte müssen nachgewiesen werden. Geben die Versicherung oder der Gutachter diese Werte an, muss es nicht nur für den Geschädigten nachvollziehbar sein.

am 1. November 2009 um 0:17

Zitat:

Original geschrieben von meehster

 

Hast Du den Empfang für das Gebot der Huk quittiert?

Armes Deutschland!

:rolleyes::mad:

@twelferider

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

m Fall des wirtschaftlichen Totalschadens, der hier laut Gutachten eindeutig vorliegt, ist es Wiederbeschaffungswert minus Restwert (1.250,00 € - 25,00€).

klar, hatte ich auch schon korrigiert, Du warst aber schneller!

thx....

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Nun hat die HUK einen höheres Restwertangebot ermittelt, das man annehmen kann oder auch anzweifeln kann, wenn es nicht nachvollziehbar sein sollte.

Hier geht es nicht um "Nachvollziehbarkeit".

Die HUK hat mit der Restwertbenennung einen Restwertaufkäufer benannt, welcher diesen Preis für das beschädigte Fahrzeug bezahlt - hier gibt es nichts anzuzweifeln.

Ohne Restwertaufkäufer braucht die HUK gar nicht erst mit einem Restwertangebot zu kommen.

Natürlich geht es genau um die Nachvollziehbarkeit, denn einen RW-Aufkäufer zu benennen mit Fa. XY aus F in D reicht wohl kaum aus, der Restwertaufkäufer muss für den Geschädigten bekannt oder zumindest regional erreichbar sein....deshalb wohl auch der geringere Restwert lt. GA.

 

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Ist das Fahrzeug für 690,00 € fachgerecht zu reparieren, frage ich mich, wie die 1.250,00 € laut Gutachten zustande kommen, denn so weit auseinander sind die Werkstattverrechnungssätze von freien Werkstätten zu Markengebundenen auch wieder nicht.

Von "fachgerecht" habe ich im Posting des TE nichts gelesen.

Hier stand nur, dass es eine freie Werkstatt für diesen Betrag reparieren wird - WIE diese Instandsetzung dann aussehen wird und ob das dann alles so fachgerecht ist, steht auf einem anderen Blatt Papier.

Hab ich auch nicht geschrieben, sondern: "ist das das Fahrzeug für 690,00 € fachgerecht zu reparieren.........." wie man erkennen kann eine Vermutung! Aber jeder liest oder versteht wie er eben immer möchte.

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Ist eine vollständige und fachgerechte Reparatur in einer Fachwerkstatt für 690,00 € möglich und Du lässt reparieren, weist die Rechnung nach, wird die HUK die Reparaturkosten bezahlen,

Wird sie garantiert niemals.

Denn hier liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor.

Das Gutachten geht von einer fach- und sachgerechten Reparatur aus (von was sollte es auch sonst ausgehen?), die 1250,00 EUR kostet.

Damit liegt der Reparaturschaden auch ausserhalb der 130%-Regelung, die der TE zur Wahrung seines Integritätsinteresses für sich in Anspruch nehmen könnte.

Also bleibt es in jedem Falle bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis (freie Werkstatt hin oder her - die interessiert in diesem Moment nicht).

 

Die einzige Frage bzw. der Streit geht jetzt nur noch um den in Ansatz zu bringenden Restwert.

 

Es gibt Urteile, die sagen, dass bei der Ermittlung des Restwertes der regionale Markt als Grundlage zu dienen hat.

In diesen Fällen war es aber so, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Restert verkauft hatte und die Versicherung im Nachhinein mit einem höheren Restwertangebot gekommen ist.

Die Urteile sind auch korrekt so, denn der Geschädigte muss sich auf das Gutachten verlassen können.

Vorliegend jedoch hat der TE das Fahrzeug noch in seinem Besitz.

Hier dürften dann gewisse Probleme vorprogrammiert sein.

Und was hatte ich geschrieben zu dem Gutachten?

Rechnen kann ich im Übrigen auch noch und so ist mir auch klar, dass eine Inanspruchnahme der 130%-Regelung lt. Gutachten nicht möglich ist.

Was mir aber nicht klar ist, wo geschrieben stand, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Restert verkauft hatte und die Versicherung im Nachhinein mit einem höheren Restwertangebot gekommen ist und der TE das Fahrzeug noch in seinem Besitz hat?!?

Sollte es ein Verschreiber sein sind natürlich gewisse Probleme vorprogrammiert, aber ich denke das ist eine der Fragen des TE.

 

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

 

denn einen RW-Aufkäufer zu benennen mit Fa. XY aus F in D reicht wohl kaum aus, der Restwertaufkäufer muss für den Geschädigten bekannt oder zumindest regional erreichbar sein....deshalb wohl auch der geringere Restwert lt. GA.

Du bringst hier zwei Dinge durcheinander.

1. WO der Restwertaufkäufer her ist, spielt gar keine Geige.

Bundesweit tätige Aufkauffirmen holen die Fahrzeuge immer kostenlos ab - bundesweit.

Das Restwertangebot dieser Firmen beinhaltet immer auch die kostenlose Abholung des Fahrzeuges, deshalb ist es egal, wo der Restwertaufkäufer seinen Sitz hat.

 

2. Die Frage bzw. der Streit über die Höhe des Restwertes entbrennt immer dann, wenn die Frage auftaucht: "Welcher Restwert ist von dem Geschädigten zu akzeptieren - der aus seinem Gutachten, welcher i.d.R. auf dem regionalen Markt ermittelt wurde, oder der von der Versicherung benannte (des benannten Restwertaufkäufers)?"

 

Die Gerichte haben sich also bei Restwertstreitigkeiten nicht damit zu befassen, wo der Restwertaufkäufer herkommt, sondern, ob sich der Geschädigte dieses Restwertangebot anrechnen lassen muss, oder nicht.

Und genau bei diesem Streitpunkt ist nicht unerheblich, ob das beschädigte Fahrzeug vom Geschädigten bereits verkauft wurde, oder ob er es noch in Besitz hat.

WENN das Fahrzeug nämlich bereits verkauft wurde und die Versicherung kommt im Nachhinein mit einem höheren Restwertgebot, dann hat sie schlechte Karten.

Hier darf sich der Geschädigte auf sein Gutachten (und den darin ermittelten Wert) verlassen.

Weiter unten hierzu noch mehr.

 

 

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

 

Hab ich auch nicht geschrieben, sondern: "ist das das Fahrzeug für 690,00 € fachgerecht zu reparieren.........." wie man erkennen kann eine Vermutung! Aber jeder liest oder versteht wie er eben immer möchte.

Ah!

Sofern die Aussage i.S.v. "Wenn das Fahrzeug für.....zu reparieren ist" gemeint war, dann ok.

War dann vielleicht nur unglücklich formuliert.

 

Wenn das Fahrzeug tatsächlich auf dem im Gutachten angegeben Reparaturweg für EUR 690,00 instand zu setzen wäre, so müsste man das Gutachten tatsächlich in Frage stellen.

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

 

Was mir aber nicht klar ist, wo geschrieben stand, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Restert verkauft hatte und die Versicherung im Nachhinein mit einem höheren Restwertangebot gekommen ist und der TE das Fahrzeug noch in seinem Besitz hat?!?

Das war nur als Beispiel gedacht für die Restwertproblematik.

Nochmal als Zitat mit entsprechenden Hervorhebungen:

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Die einzige Frage bzw. der Streit geht jetzt nur noch um den in Ansatz zu bringenden Restwert.

 

Es gibt Urteile, die sagen, dass bei der Ermittlung des Restwertes der regionale Markt als Grundlage zu dienen hat.

In diesen Fällen war es aber so, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem im Gutachten angegebenen Restert verkauft hatte und die Versicherung im Nachhinein mit einem höheren Restwertangebot gekommen ist.

Die Urteile sind auch korrekt so, denn der Geschädigte muss sich auf das Gutachten verlassen können.

Vorliegend jedoch hat der TE das Fahrzeug noch in seinem Besitz.

Hier dürften dann gewisse Probleme vorprogrammiert sein.

Aber jeder liest oder vesteht, wie er eben immer möchte.;)

 

Nochmals zusammengefasst:

 

1. Es liegt ein klarer und eindeutiger (wirtschaftlicher) Totalschaden vor.

2. Die Abrechung erfolgt definitiv auf Totalschadenbasis.

3. Die abschliessende Frage ist: Welcher Restwert ist hier in Ansatz zu bringen?

 

Und genau diese Frage kann hier nicht abschliessend beantwortet werden.

 

Nochmals: Wenn das Fahrzeug bereits verkauft wäre, so läge die Sache klar: Restwert gem. Gutachten gilt.

Aber hier ist dies nicht der Fall und somit sehe ich da schon ein Problem in Bezug auf den anzusetzenden Restwert.

 

Gibt´s hier auf MT eigentlich einen Blumentopf für möglichst präzise Antworten zu gewinnen?

Wenn ja ist der Preis so gut wie in twelferiders Händen. :D

Chapeau!

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Nochmals: Wenn das Fahrzeug bereits verkauft wäre, so läge die Sache klar: Restwert gem. Gutachten gilt.

Natürlich nur im Falle des Verkaufs vor Kenntniserhalt des dem eintrittspflichtigen Versicherers vorliegenden Restwertgebotes.

Dass Dir, twelferider, das klar ist, ist klar.;)

Deine Antwort
Ähnliche Themen