Totalschaden beim Leasingfahrzeug, Folgeschäden d. höhere Leasingraten
Hallo zusammen,
es geht im Folgenden nicht um die "übliche" Frage nach der Differenz zwischen Zeitwert und Leasingsumme - das vorweg. Des weiteren ist die Frage noch rein hypothetisch, aber auszuschließen ist ein solcher Fall ja nicht.
Wir haben ein Fahrzeug durch günstige Konstellationen deutlich unter den üblichen Preisen identischer Leasing-Angebote leasen können. Durch einen unverschuldeten Unfall ist das Fahrzeug nun ein Totalschaden. Der Zeitwert des Fahrzeugs wird durch die gegnerische Versicherung ersetzt. Nun bekommt man ein gleichwertiges Fahrzeug aber nicht mehr zu diesen Konditionen - kann die gegnerische Versicherung daher für entstehende Mehrkosten durch höhere Leasingraten (die ohne den Unfall nicht passiert wären) herangezogen werden?
Ich vermute, dass man einfach Pech hat. Gibt es eventuell Regelungen dazu, hat schon mal jemand einen solchen Fall erlebt?
Ich bin gespannt was sich ergibt und freue mich auf eine interessante Diskussion.
Beste Antwort im Thema
Wenn Du schon die von Dir zitierten (nein, das ist das falsche Wort, denn es fehlt ja die Fundstelle) Urteile nicht verstehst, dann lies doch wenigstens den Beitrag, den Du für unrichtig hältst, richtig... Was sehen "die Gerichte" anders?Ist der LN Geschädigte hinsichtlich des Fahrzeugschadens anspruchsberechtigt? Woraus folgt das? Welche Ansprüche hat er hinsichtlich des Fahrzeugschadens außer dem Entzug der Sachnutzung (Nutzungsausfall hatte ich genannt)? Woraus folgt ein Anspruch des LN gegen den Unfallverursacher hinsichtlich der hier gestelten Frage?Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Gas sehen Gerichre offensichtlich anders:Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Der Leasingnehmer hat (außer dem Nutzungsausfall) als mittelbar Geschädigter gar keine Ansprüche aus dem Unfall gegen den Unfallverursacher.Die Ansprüche hat nur der unmittelbar Geschädigte, also der Leasinggeber.
OLG München
Der Schaden des Leasingnehmers bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs besteht nicht in der Belastung mit den - ohnehin zu erbringenden - Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung.
Wenn Du Dich für sachkundig hältst, dann kannst Du ja auch sinnvolle Antworten geben.
Ansonsten:
Fröhliches googeln!
oder Dieter Nuhr...
19 Antworten
Googlewissen😁:
3. Totalschadensfall
a) Ansprüche des Leasingnehmers
Der Leasingnehmer hat zum Haftungsschaden folgende Ansprüche (Engel, a.a.O., § 7 Rn. 29 ff.):
- Mietwagenkostenersatz/Nutzungsausfallentschädigung
- Abschleppkosten
- Sachverständigenkosten
- Anwalts- und Rechtsverfolgungskosten
- Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Kfz und damit zusammenhängender Schadenspositionen
- Keine Ersatzbeschaffungspflicht des Leasinggebers
- Kein erstattungsfähiger Schaden: Kosten eines ersatzweise geschlossenen Leasingvertrags
- Kein Anspruch auf Ersatz eines „Leasingschadens“
- Haftungsschaden nur aufgrund Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung (Zinsschaden)
Guckst du: www.anwalt-suchservice.de/.../unfall_mit_dem_leasingfahrzeug-187.htm
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
- Kein erstattungsfähiger Schaden: Kosten eines ersatzweise geschlossenen Leasingvertrags
Das war auch nicht die Fragestellung. Es geht um den Vermögensschaden des Leasingnehmers in Form der
Mehrkosten.
MfG
Die wird damit aber beantwortet und ist logischerweise damit auch gemeint. 🙄
Denn dass der Unfallverursacher nicht den Folgeleasingvertrag komplett zahlt, dürfte ja logisch sein 😛
Zitat:
Original geschrieben von VersVor
Das war auch nicht die Fragestellung. Es geht um den Vermögensschaden des Leasingnehmers in Form der Mehrkosten.Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
- Kein erstattungsfähiger Schaden: Kosten eines ersatzweise geschlossenen LeasingvertragsMfG
DU hast iwo Probleme mit dem LESEN der deutschen Sprsche (vorallem mit juristischen Aussagen), oder?
Die MEHRksoten für einen Ersatzleasingvertrag (ein NEUER Leasingvertrag) sind doch KOSTEN für den Leasingnehmer.
Laut Zitat sind diese nicht zu erstatten = Frage des TE ist mit dem Zitat von xAKBx beantwortet!
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Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
[...]
- Kein erstattungsfähiger Schaden: Kosten eines ersatzweise geschlossenen Leasingvertrags
- Kein Anspruch auf Ersatz eines „Leasingschadens“
- Haftungsschaden nur aufgrund Mehraufwendungen infolge der vorzeitigen Fälligstellung (Zinsschaden)
[...]
Danke für die Info. Die Lösungsfindung ging ja doch schneller voran als erwartet. Dann ist´s wie vermutet, der geschädigte hat halt Pech. Widerspricht zwar etwas dem Gerechtigkeitsempfinden, aber das gibt es ja öfters.
Euch allen einen schönen restlichen Sonntagabend!
PS: Man muss sich doch nicht wegen Kleinigkeiten streiten, also, entspannen! 😉