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Tiefgarage - 220 V mit abschließbarer Steckdose?

Themenstarteram 31. Oktober 2022 um 10:16

Hallo zusammen,

 

ich weiß nicht ob das hier rein passt, wenn nicht entschuldigt Bitte. Allerdings würde ich mich über Tipps und Ratschläge sehr freuen.

 

Es geht um meinen Tiefgaragenstellplatz den ich für meine Wohnung erworben habe. Es handelt sich um eine 220 V mit abschließbarer Steckdose die ich für 450€ einrichten lassen kann. Wohl gemerkt ist diese nicht zum laden von E-Fahrzeugen geeignet.

 

Lohnt sich so eine Steckdose in der Tiefgarage? Für die jenigen die eine haben, benutzt ihr es oft? Und wofür? Ist eine spätere umrüstung auf eine Wallbox günstiger wenn schon eine Strom Leitung vorhanden ist, sprich die Steckdose?

 

Vielen Dank!:)

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95 Antworten

Zitat:

@holgor2000 schrieb am 1. November 2022 um 17:35:32 Uhr:

Zitat:

@kievit schrieb am 1. November 2022 um 16:49:39 Uhr:

Ich kann nur zustimmen: nach Möglichkeit 5x4qmm Kabel legen lassen, mit 16A Absichern und eine rote 16A CEE Dehstromsteckdose legen lassen.

Die ist nicht generell eine Ladevorrichtung für E-Autos, sonder eine Steckdose und muss somit nicht gemeldet werden.

Kann ja auch für eine Tischkreissäge sein, die man ab und zu zum Handwerken braucht.

Mit einer mobilen Wallbox kann man dann immer noch bis zu 11kW laden.

Ich habe mir so eine Steckdose nachträglich legen lassen (~900€). Bis jetzt lade ich nur mit 10A einphasig meinen Hybrid über ein kurzes Adapterkabel.

Aufgepasst! Was wie ein "Trick" wirkt, ist am Ende auch eine Ladevorrichtung für ein E-Auto und muss angemeldet werden….

Aber erst, wenn man mehr als 2 (1?) Phasen nutzt. Bis dahin ist es nur eine Steckdose. Nur ab 3-Phasiger Nutzung muss eine Ladevorrichtung angemeldet werden. Mein 10A Ladeziegel braucht nicht angemeldet zu werden.

Wichtig ist es erst einmal doch nur für die Baugesellschaft, es wird keine Ladevorrichtung, sondern eine Steckdose für alles mögliche verbaut. Damit bieten sie keine Ladevorrichtung an, die ja entsprechende Maßnahmen erfordern würde.

Falls dann später für die Tiefgarage Ladevorrichtungen installiert werden, dann liegt schon das richtige Kabel und es muss nur noch eine Wallbox mit Anschluss an die Lastregulierung verbaut werden.

ich hoffe es ist geklärt, dass das Gebäude ausreichend angeschlossen ist, wenn jetzt sehr viele Käufer sich für eine Ladevorrichtung entscheiden würde - ursprünglich war ja nur von einer 230V-Schukosteckdose die Sprache.

Zitat:

@kievit schrieb am 1. November 2022 um 18:40:45 Uhr:

Zitat:

@holgor2000 schrieb am 1. November 2022 um 17:35:32 Uhr:

 

Aufgepasst! Was wie ein "Trick" wirkt, ist am Ende auch eine Ladevorrichtung für ein E-Auto und muss angemeldet werden….

Aber erst, wenn man mehr als 2 (1?) Phasen nutzt. Bis dahin ist es nur eine Steckdose. Nur ab 3-Phasiger Nutzung muss eine Ladevorrichtung angemeldet werden. Mein 10A Ladeziegel braucht nicht angemeldet zu werden.

Wichtig ist es erst einmal doch nur für die Baugesellschaft, es wird keine Ladevorrichtung, sondern eine Steckdose für alles mögliche verbaut. Damit bieten sie keine Ladevorrichtung an, die ja entsprechende Maßnahmen erfordern würde.

Falls dann später für die Tiefgarage Ladevorrichtungen installiert werden, dann liegt schon das richtige Kabel und es muss nur noch eine Wallbox mit Anschluss an die Lastregulierung verbaut werden.

Ich denke, nein.

Zitat:

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen

(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen.

Da steht nichts von Phasen.

Ich spare mir mal das Zitat, da direkt bezogen:

Wenn ich das Anmeldeformular einiger Stadtwerke anschaue, kann nie eine Steckdose zur Bereitstellung eins Ladepunktes anmelden, sondern immer nur die Installation einer Ladevorrichtung. Nun kann man das einstecken einer mobilen Wallbox in eine Steckdose eventuell auch als Installation bezeichnen. OK

Aber immer steht unten die Bemerkung:

INFORMATION (zustimmungspflichtige und anmeldungspflichtige Betriebsmittel):

Bei den Stadtwerken ... GmbH sind Ladesäulen / Wallboxen mit einer Leistung > 4,6 kVA

anmeldepflichtig. Der Einbau von Ladesäulen / Wallboxen mit einer Leistung > 12 kVA bedürfen, zusätzlich zu der

Anmeldung, der vorherigen schriftlichen Zustimmmung der Stadtwerke ... GmbH

(Zustimmungspflicht)

Meine Steckdose habe ich schon vor 2019 installieren lassen, wo es das von @holgor2000 zitierte Gesetz in der Form noch nicht gab.

Aber mit der Steckdose und dem richtigen Kabel selbst wird noch keine Ladevorrichtung installiert. Somit ist es auch einfacher mit dem Bauträger. Wenn das natürlich mehrere im Haus machen und dann eine Wallbox einstecken und anmelden, könnte es eine entsprechende Rückmeldung mit Auflagen der Stadtwerke geben.

Aber um z.B. erst einmal mit Schukostecker (10A) zu laden, wäre das kein Problem und die Installation wäre für mehr vorbereitet.

Das, was du zitierst aus den Bemerkungen deines Stadtwerks, ist die umgangssprachliche Ausdrucksweise. Das ist vollkommen okay damit es der normale Nutzer versteht. Das ist vereinfacht. Wallbox und Ladesäule sind eben die im normalen Sprachgebrauch benutzten Wörter. "Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge" ist halt Amtsdeutsch.

Solche Unterarten wie mobile Wallboxen werden aus Gründen der Vereinfachung nicht erwähnt, fallen aber ach darunter.

Hab ich doch auch gesagt: sobald ich eine mobile Wallbox in eine Steckdose stecke, kann man es als Installation einer Ladeneinrichtung bezeichnen. Die Steckdose selbst ist keine Ladeeinrichtung. Die könnte ja auch nur als Steckdose für eine Kreissäge fungieren und müsste dafür nicht angemeldet werden.

Die Anmeldepflicht ab 4,6kW steht bei mehreren Stadtwerken. Sonst müsste ja jeder, der sein PHeV mit dem 10A Ladegerät lädt, eine Anmeldung machen und das für jede Steckdose, die er irgendwo nutzt.

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