Tempolimit mit Zeitangabe, seltsame Logik

Hallo,

ein TL hebt ein bisheriges TL auf. Ist klar. Und Zeitangaben als Zusatzschild unter einem Zeichen bewirken, dass das Zeichen nur in der Zeit gilt, also "da ist". Auch klar.

Nun habe ich auf der A5 folgendes gesehen: Allgemeines TL 120. Und dann kommt ein TL 120 mit Zusatzschild "9-22 Uhr". Und einige dutzend Kilometer später wieder ein allgemeines TL 120 Ok. Von 9-22 Uhr ist ja alles klar: Allgemeines TL 120, gefolgt vom uhrzeitabhängigen TL 120, und dann später wieder allgemeines TL 120.

Was ist aber nach 22 Uhr? Allgemeines TL 120, und dann kommt das uhrzeitabhängige TL 120, das nun aber nicht mehr gilt ("nicht da"😉. Wenn es aber "nicht da" ist, so hebt es das vorangegangene allgemeine TL 120 nicht auf. Ok. Aber warum dann überhaupt die Zeitangabe?

Oder ist die Logik: Allgemeines TL 120, dann kommt ein neues TL (in unserem Falle das uhrzeitabhängige TL 120) und hebt das vorangegangene TL 120 auf. Da aber nun nach 22 Uhr ist, hebt es das nicht auf 120 auf, sondern auf gar nix? Äääähm.

Beste Antwort im Thema

Was ist daran so schwer zu verstehen.
Die Streckenabschnitte mit er Zeitangabe dürfen von 22 bis 9Uhr schneller als 120 befahren werden.
Und ansonsten von 9 bis 22Uhr durchgehendes Limit von 120km/h.

Wie soll man das denn sonst anders ausschildern?
Jedes mal ein Schild, dass das Termpolimit aufhebt und gleich daneben ein zweites, das es nur für den Zeitraum von 9 bis 22Uhr anordnet?

Oder soll da Tempolimit Ende, aber bur von 22 bis 9Uhr ausgeschildert werden? Wäre wohl noch irreführender, zumal es ja soetwas garnicht gibt, das man ein Schild, welches ein Verbot aufhebt, mit einer Zusatzangabe versieht.

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Hat das irgendeinen Grund, dass es diesen Thread zweimal gibt? 😉

Ansonsten:
Interessante Frage. Ist das Schild dann wirklich "nicht da"?

Angenommen, ich fahre um 8:59 Uhr und 30 Sekunden an dem Schild vorbei. Darf ich dann wirklich die ganze Strecke mit 200 durchballern? Oder muss ich nicht vielleicht 30 Sekunden später auf 120 runter? Bei der "Nicht-da"-Argumentation müsste ich das ja nicht.

Meine Meinung, sowohl was dieses Szenario als auch deine Frage angeht: Es ist nicht eindeutig - ein normaler Autofarher könnte durchaus beide Alternativen annehmen. Aus diesem Grund darf man eine mögliche Fehlinterpretation auf keinen Fall gegen ihn verwenden. Er kann also jedenfalls keine Strafe erhalten, wenn er nach "120 ab 22 Uhr" um 22:30 Uhr mit 200 vorbeiballert.

Zitat:

@CV626 schrieb am 12. November 2017 um 02:19:29 Uhr:


...
Er kann also jedenfalls keine Strafe erhalten, wenn er nach "120 ab 22 Uhr" um 22:30 Uhr mit 200 vorbeiballert.

War´s schon spät? Ich denke es sollte "bis" heißen.

Ich finde hier nichts interpretierbar. Das Schild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit an und wann diese gilt.

Das hat auch nichts damit zu tun, wann man das Schild passiert.

Was ist daran so schwer zu verstehen.
Die Streckenabschnitte mit er Zeitangabe dürfen von 22 bis 9Uhr schneller als 120 befahren werden.
Und ansonsten von 9 bis 22Uhr durchgehendes Limit von 120km/h.

Wie soll man das denn sonst anders ausschildern?
Jedes mal ein Schild, dass das Termpolimit aufhebt und gleich daneben ein zweites, das es nur für den Zeitraum von 9 bis 22Uhr anordnet?

Oder soll da Tempolimit Ende, aber bur von 22 bis 9Uhr ausgeschildert werden? Wäre wohl noch irreführender, zumal es ja soetwas garnicht gibt, das man ein Schild, welches ein Verbot aufhebt, mit einer Zusatzangabe versieht.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 12. November 2017 um 08:00:09 Uhr:


Was ist daran so schwer zu verstehen.
Die Streckenabschnitte mit er Zeitangabe dürfen von 22 bis 9Uhr schneller als 120 befahren werden.
Und ansonsten von 9 bis 22Uhr durchgehendes Limit von 120km/h.

Wie soll man das denn sonst anders ausschildern?
Jedes mal ein Schild, dass das Termpolimit aufhebt und gleich daneben ein zweites, das es nur für den Zeitraum von 9 bis 22Uhr anordnet?

Oder soll da Tempolimit Ende, aber bur von 22 bis 9Uhr ausgeschildert werden? Wäre wohl noch irreführender, zumal es ja soetwas garnicht gibt, das man ein Schild, welches ein Verbot aufhebt, mit einer Zusatzangabe versieht.

Um ehrlich zu sein hatte ich zunächst auch Schwierigkeiten, die Situation zu verstehen - zumindest nach der Schilderung des TE. Ich gebe dir aber recht. Grundsätzlich gilt: ein zeitabhängiges Schild wirkt auch nur zu der Zeit, die es angibt - ist also außerhalb dieser Zeitspanne "nicht da". Allerdings nehme ich an, man dürfte nicht mit 200 km/h durchballern, wenn man 8:59 an dem Schild vorbeifährt, denn man weiß ja, dass man die Strecke vermutlich nicht in 60 Sekunden durchqueren wird und die Beschränkung "demnächst" gilt. Ein Gericht würde durchaus so argumentieren, denn vorausschauendes Fahren wird vorausgesetzt.

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Zitat:

@einsdreivier schrieb am 12. November 2017 um 07:56:25 Uhr:



Ich finde hier nichts interpretierbar. Das Schild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit an und wann diese gilt.
Das hat auch nichts damit zu tun, wann man das Schild passiert.

Richtig. Dieser Nebenschauplatz "wann man das Schild passiert" ist für mich auch uninteressant, das ist ja klar.

Nur: Das Schidl gibt die zHg an und wann diese gilt, richtig. Aber wenn sie nicht gilt, hebt sie dann auch das vorangegangene TL auf? Denn wenn sie nicht gilt, gilt das Schild, das ja aufheben würde, nicht.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 12. November 2017 um 08:00:09 Uhr:


Was ist daran so schwer zu verstehen.
Die Streckenabschnitte mit er Zeitangabe dürfen von 22 bis 9Uhr schneller als 120 befahren werden.
Und ansonsten von 9 bis 22Uhr durchgehendes Limit von 120km/h.

Wie soll man das denn sonst anders ausschildern?
Jedes mal ein Schild, dass das Termpolimit aufhebt und gleich daneben ein zweites, das es nur für den Zeitraum von 9 bis 22Uhr anordnet?

Oder soll da Tempolimit Ende, aber bur von 22 bis 9Uhr ausgeschildert werden? Wäre wohl noch irreführender, zumal es ja soetwas garnicht gibt, das man ein Schild, welches ein Verbot aufhebt, mit einer Zusatzangabe versieht.

Die Frage ist: Hebt das Schild mit Zeitangabe das vorangehende TL auf? Auch außerhalb der Gültigkeitszeit?

Zitat:

@eddiotos schrieb am 12. November 2017 um 08:37:31 Uhr:



Um ehrlich zu sein hatte ich zunächst auch Schwierigkeiten, die Situation zu verstehen - zumindest nach der Schilderung des TE. Ich gebe dir aber recht. Grundsätzlich gilt: ein zeitabhängiges Schild wirkt auch nur zu der Zeit, die es angibt - ist also außerhalb dieser Zeitspanne "nicht da".

Ok. Wenn es nicht da ist, kann es aber das vorangegangene TL nicht aufheben. Damit gilt aber weiter 120 - damit brauche ich das TL mit der Zeitangabe nicht mehr...

Also um es nochmal anders zu schreiben.

Ansicht 1: Ein TL-Schild mit Zeitangabe hebt ein vorangegangenes TL auf, auch wenn es außerhalb der Zeitangabe ist.
Dann haben wir folgendes Resultat:
a) von 09-22 Uhr: TL 120, dann kommt das TL 120 mit ZZ 09-22 Uhr, also weiter 120, dann kommt wieder TL 120.
b) von 22-09 Uhr: TL 120, dann kommt das TL 120 mit ZZ 09-22 Uhr, es hebt das vorangegangene TL auf, also freie Fahrt, dann kommt wieder TL 120.

Ansicht 2: Ein TL-Schild mit Zeitangabe hebt ein vorangegangenes TL auf, aber wenn es außerhalb der Zeitangabe ist, kann es nichts mehr aufheben, weil es dann nicht gilt ("nicht da"😉.
Dann haben wir folgendes Resultat:
a) von 09-22 Uhr: TL 120, dann kommt das TL 120 mit ZZ 09-22 Uhr, also weiter 120, dann kommt wieder TL 120.
b) von 22-09 Uhr: TL 120, dann kommt das TL 120 mit ZZ 09-22 Uhr, es hebt das vorangegangene TL nicht auf, weil es nicht gilt, also 120, dann kommt wieder TL 120.

Bei Ansicht 2 bräuchte man kein TL mit Zeitangabe.

Letztendlich ist die Kernfrage: Kann ein Schild eine "aufhebende" Wirkung entfalten, auch wenn es außerhalb seiner Gültigkeitszeit liegt ("nicht da ist"?

Nachtrag: Schlauer wäre die invertierte Beschilderung: TL 120, dann Z 282 mit Zusatzschild "22-09 Uhr", dann TL 120. Dann hätte man von 09-22 Uhr ein TL, und von 22-09 Uhr würde das TL aufgehoben sein.

Kleine Frage dazu: gab es vor diesen Schild mit den Zeitlimit eine auffahrt?

Zitat:

@Didi95 schrieb am 12. November 2017 um 11:08:55 Uhr:


Kleine Frage dazu: gab es vor diesen Schild mit den Zeitlimit eine auffahrt?

Nicht, dass ich wüßte.

Zitat:

Die Frage ist: Hebt das Schild mit Zeitangabe das vorangehende TL auf? Auch außerhalb der Gültigkeitszeit?

Soweit ich weiß, endet der Gultigkeitsbereich eines Verbotschildes, sobald ein anderes Verbotschild eine andere Regelung vorschreibt.

zB. Parkverbot - 200m weiter Halteverbot - 300m weiter wieder Parkverbot
Es gilt das, was aktuell angezeigt wird.

Und genauso ist es mit diesen hin und wieder angebrachtem Zusatz 22 bis 9Uhr.. Vor diesem Zusatz gelten die 120km/h generell über den ganzen Tag, ab diesem Zusatzschild nur von 9 bis 22Uhr, beim nächsten 120er Schild, ohne diesen Zusatz, wieder generell.

Da muss man halt, falls man sie Strecke nicht so gut kennt, des Nachts auch darauf achten, ob beim nächsten 120er Schild dieser Zusatz mit dran ist oder nicht.
Sonst läuft man Gefahr, das man urplötzlich eine unheimliche Begegnung mit der dritten Art, in Form eines aufblitzenden Rotlichtes, vor sich hat. 😉

Wenn man auf der gesamten Strecke zu jeder Zeit mit einer Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h fährt, macht man jedenfalls nichts falsch.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 12. November 2017 um 12:07:36 Uhr:



Zitat:

Die Frage ist: Hebt das Schild mit Zeitangabe das vorangehende TL auf? Auch außerhalb der Gültigkeitszeit?

Soweit ich weiß, endet der Gultigkeitsbereich eines Verbotschildes, sobald ein anderes Verbotschild eine andere Regelung vorschreibt.

Richtig, bei Ge-/Verboten derselben Art ist das so (hier: zHg).

So kenne ich das auch, und deshalb beantworte ich die Frage des TE mit Ja.

Am einfachsten wird es, wenn wir uns direkt vor jedem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen (also z. B. auch Ortsein- und -ausgangsschilder!) ein imaginäres Zeichen 278 "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" denken.

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 12. November 2017 um 15:53:00 Uhr:


Am einfachsten wird es, wenn wir uns direkt vor jedem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen (also z. B. auch Ortsein- und -ausgangsschilder!) ein imaginäres Zeichen 278 "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" denken.

So einfach geht es aber auch nicht. Ich meine, auf einer Autobahn schon mal ein Tempo-120-Schild gesehen zu haben, und 100 Meter weiter "Tempo 80 bei Nässe". Selbiges Arrangement ein paar Kilometer weiter, ohne dass zwischendurch was aufgehoben wurde.

Gemeint war hier wohl: Bei Nässe 80, sonst 120. Gemeint war sicher nicht, dass das TL 120 bei trockener Fahrbahn jeweils nach 100 Metern wieder aufgehoben werden sollte.

Zitat:

So einfach geht es aber auch nicht. Ich meine, auf einer Autobahn schon mal ein Tempo-120-Schild gesehen zu haben, und 100 Meter weiter "Tempo 80 bei Nässe". Selbiges Arrangement ein paar Kilometer weiter, ohne dass zwischendurch was aufgehoben wurde.

Gemeint war hier wohl: Bei Nässe 80, sonst 120. Gemeint war sicher nicht, dass das TL 120 bei trockener Fahrbahn jeweils nach 100 Metern wieder aufgehoben werden sollte.

So etwas geht aber nicht. "Bei Nässe"- Schilder müssen entweder einen Zusatz für die Distanz haben oder aufgehoben werden (ausgegraute Schilder), sonst würde das Schild bis zum Autobahnende gelten, sofern sie eins hat. So ist es jedenfalls auf der A72 gelöst und meines Erachtens auch richtig.

Zitat:

@CV626 schrieb am 12. November 2017 um 15:57:36 Uhr:



Zitat:

@Erwachsener schrieb am 12. November 2017 um 15:53:00 Uhr:


Am einfachsten wird es, wenn wir uns direkt vor jedem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen (also z. B. auch Ortsein- und -ausgangsschilder!) ein imaginäres Zeichen 278 "Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" denken.

So einfach geht es aber auch nicht. Ich meine, auf einer Autobahn schon mal ein Tempo-120-Schild gesehen zu haben, und 100 Meter weiter "Tempo 80 bei Nässe". Selbiges Arrangement ein paar Kilometer weiter, ohne dass zwischendurch was aufgehoben wurde.
Gemeint war hier wohl: Bei Nässe 80, sonst 120. Gemeint war sicher nicht, dass das TL 120 bei trockener Fahrbahn jeweils nach 100 Metern wieder aufgehoben werden sollte.

Interessante Anordnung. Doch, genauso würde ich das verstehen. Ist die Fahrbahn nicht nass, gelten die 120 nur bis zum Nässe-Schild.

Wenn das, was du beschreibst, intendiert sein sollte, müsste folgende Anordnung gewählt werden: Oben 120, darunter 80, darunter "bei Nässe".

Streckenverbote können nun mal nicht verschachtelt sein, das hatten wir doch kürzlich erst in einem anderen Thread. Denkbeispiel: Landstraße, "80" ohne Zusatzschild. Dann vor einer Kurve "60" und Warnschild "Kurve". Was gilt hinter dieser Kurve?

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