Teilkaskoschaden - fiktive Abrechnung - Fahrzeug veräussern
Guten Morgen,
ich bitte meine Fragestellung zu entschuldigen falls bereits eine identische existiert. Ich habe im Archiv leider keinen Fall gefunden wo es zu meinem Fall aufgrund der Werte sehr ähnlich ist.
Es handelt sich um einen Diebstahlschaden von Fahrzeugteilen was über die Teilkasko abgewickelt wird. Der Sachverständige hat im Auftrag der Versicherung folgende Werte ermittelt:
Reparaturkosten: 7.400,- EUR
Restwert: 8.270,- EUR
Wiederbeschaffungswert: 16.800,- EUR
Die Differenz WBW abzüglich Restwert beträgt somit 8.530,- EUR und über den Reparaturkosten. Im Gutachten sind 3 Angebote von Aufkäufern angegeben. Das höchste Gebot beträgt 8.270,- EUR.
Ich beabsichtige das Fahrzeug im beschädigten Zustand zu veräussern, da die Beschädigungen einfach zu schwerwiegend sind. Auch wenn es kein Totalschaden ist.
Unklar ist für mich welchen Betrag die Versicherung auszuzahlen hat? Den Differenzbetrag oder die Netto Reparaturkosten?
Wie verläuft in solch einem Fall die Veräußerung des Fahrzeugs? Muss ich den Kontakt mit dem Aufkäufer herstellen und einen Kaufvertrag abschließen, damit die Versicherung auszahlt? Oder kann das Fahrzeug an die Versicherung abgetreten werden?
Beste Antwort im Thema
In einem Forum kann jeder seine Meinung zum Besten geben und der TE kann für sich selbst entscheiden, wem er glauben mag.
Wenn nun rrwaith der Meinung ist, das beim Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer immer mit zu entschädigen sei, ist das seine Meinung. Der Meinung kann man sich anschliessen oder es auch sein lassen.
Spätestens bei der Regulierung seines Schadens wird der TE feststellen, ob sich auch sein Versicherer der Meinung von rrwaith anschliessen wird.
p.s. ich bin hier mal weg
53 Antworten
Zitat:
@Gunny-Highway schrieb am 11. Dezember 2014 um 10:35:39 Uhr:
naja delle,
dieser tolle user hatte ja auch schon in anderen freds probleme mit dem verstehen, was er gelesen hat 😁
aber alle andern als deppen hinstellen und mit den füßen aufstampfen, wenn ich nicht recht habe,dann soll keiner recht haben
Du sollt was fachliches zum Thema beitragen und nicht immer den Hilfssheriff spielen.
Das ist Aufgabe der Moderatoren.
Vielleicht könnte mir noch jemand erklären, warum Reparaturkosten + Restwert weniger als der Wiederbeschaffungspreis sind?
in der Regel ist es doch eher umgekehrt: RepKosten+Restwert ist höher als Wiederbeschaffungspreis.
Genau so ist das.....
Zitat:
@celica1992 schrieb am 11. Dezember 2014 um 11:29:05 Uhr:
Vielleicht könnte mir noch jemand erklären, warum Reparaturkosten + Restwert weniger als der Wiederbeschaffungspreis sind?
in der Regel ist es doch eher umgekehrt: RepKosten+Restwert ist höher als Wiederbeschaffungspreis.
Bringst du da nicht etwas durcheinander? 😕
Meinst du vielleicht WBW minus Restwert ist weniger als die Reparaturkosten?
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Wenn der WBW minus Restkosten weniger als die Reparaturkosten wären, würde ich mir leichter tun.
Aber hier ist der Betrag höher als die Reparaturkosten
In allen Gutachten die ich selbst habe, ist die Differenz zwischen WBW und Restwert immer kleiner als die Reparaturkosten.
Der Restwert ist ja keine keine feste Größe. Er bestimmt sich durch eingeholte Angebote.
Dadurch kann es schon mal zu solchen Konstellationen kommen wie von dir angesprochen.
danke
bitte gern 🙂
Ich habe jetzt ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug für 8400,-EUR gekauft.
Auf der Rechnung findet sich der Satz:
"Gebrauchsgegenstände / Sonderregelung : Keine Umsatzsteuer gemäß §25A (3) UstG möglich."
Lässt sich hier noch etwas machen? Da man sich laut dem Paragraphen auf eine Differenzbesteuerung bezieht.