Teilkaskoschaden - fiktive Abrechnung - Fahrzeug veräussern

Guten Morgen,

ich bitte meine Fragestellung zu entschuldigen falls bereits eine identische existiert. Ich habe im Archiv leider keinen Fall gefunden wo es zu meinem Fall aufgrund der Werte sehr ähnlich ist.
Es handelt sich um einen Diebstahlschaden von Fahrzeugteilen was über die Teilkasko abgewickelt wird. Der Sachverständige hat im Auftrag der Versicherung folgende Werte ermittelt:
Reparaturkosten: 7.400,- EUR
Restwert: 8.270,- EUR
Wiederbeschaffungswert: 16.800,- EUR
Die Differenz WBW abzüglich Restwert beträgt somit 8.530,- EUR und über den Reparaturkosten. Im Gutachten sind 3 Angebote von Aufkäufern angegeben. Das höchste Gebot beträgt 8.270,- EUR.
Ich beabsichtige das Fahrzeug im beschädigten Zustand zu veräussern, da die Beschädigungen einfach zu schwerwiegend sind. Auch wenn es kein Totalschaden ist.
Unklar ist für mich welchen Betrag die Versicherung auszuzahlen hat? Den Differenzbetrag oder die Netto Reparaturkosten?
Wie verläuft in solch einem Fall die Veräußerung des Fahrzeugs? Muss ich den Kontakt mit dem Aufkäufer herstellen und einen Kaufvertrag abschließen, damit die Versicherung auszahlt? Oder kann das Fahrzeug an die Versicherung abgetreten werden?

Beste Antwort im Thema

In einem Forum kann jeder seine Meinung zum Besten geben und der TE kann für sich selbst entscheiden, wem er glauben mag.

Wenn nun rrwaith der Meinung ist, das beim Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer immer mit zu entschädigen sei, ist das seine Meinung. Der Meinung kann man sich anschliessen oder es auch sein lassen.

Spätestens bei der Regulierung seines Schadens wird der TE feststellen, ob sich auch sein Versicherer der Meinung von rrwaith anschliessen wird.

p.s. ich bin hier mal weg

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Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 9. Dezember 2014 um 18:34:41 Uhr:


Die hier:

http://www.gdv.de/.../

Was steht denn in den dir bekannten AKB`s dazu ?

Und welche wären das denn?

Es sind die gleichen.

b Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die

erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert

verminderten

Wiederbeschaffungswerts

(siehe A.2.6.6 und A.2.6.7).

A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten
Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.

Nix netto...

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung
tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung
besteht.

Dies bezieht sich auf die Reparaturkosten, deshalb Netto-Reparaturkosten.

Deine Abrechnung wäre beim Totalschaden richtig, der liegt hier aber nicht vor.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 9. Dezember 2014 um 18:43:34 Uhr:


OK. Vielen Dank xAKBx.

Also muss die Mehrwertsteuer dann doch ausgewiesen sein.

Ist halt nicht KH.

Du hattest mit der erste Aussage schon recht, dass es die Versicherer unterschiedlich handhaben im Kasko Bereich.

Manche zahlen die MWst. nur aus, wenn sie beim Autokauf mit ausgewiesen wird.

Manche bestehen aber darauf nicht und bezahlen die auch bei jeder Ersatzbeschaffung aus.

Einfach vorher mit dem Versicherer abklären, was er haben möchte.

Ich habe die von euch genannten Stellen gesucht und mal rauskopiert:

"Was versteht man unter Totalschaden,Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
b Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wieder- beschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand."

"A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? Reparatur
a Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Ober- grenzen:
– Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht re- pariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
– Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachge- rechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erfor- derlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wieder- beschaffungswerts."

"A.2.6.4 Umsatzsteuer
Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht."

---------------------------------------------

Bleibt es nun dabei wie in der letzten Rechnung?
Restwert + Reparaturkosten Brutto - 150,- EUR SB bei Einreichung eines Kaufvertrages/der Rechnung mit ausgewiesener 19% MwSt.?

Zitat:

@F10ler schrieb am 9. Dezember 2014 um 19:46:32 Uhr:



Bleibt es nun dabei wie in der letzten Rechnung?
Restwert + Reparaturkosten Brutto - 150,- EUR SB bei Einreichung eines Kaufvertrages/der Rechnung mit ausgewiesener 19% MwSt.?
JA

wobei du selbstverständlich versuchen kannst, das Fahrzeug zu einem besseren Restwert zu verkaufen, als den von der Versicherung unterbreiteten.

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Zitat:

@F10ler schrieb am 9. Dezember 2014 um 19:46:32 Uhr:



Bleibt es nun dabei wie in der letzten Rechnung?
Restwert + Reparaturkosten Brutto - 150,- EUR SB bei Einreichung eines Kaufvertrages/der Rechnung mit ausgewiesener 19% MwSt.?

Bei entsprechender Ersatzbeschaffung ist dies korrekt, sonst Netto-Reparaturkosten - SB.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 9. Dezember 2014 um 20:02:19 Uhr:



Bei entsprechender Ersatzbeschaffung ist dies korrekt, sonst Netto-Reparaturkosten - SB.

Das hatte Dellenzaehler doch schon geschrieben - bei rein fiktiver Abrechnung wird der Netto WBW - Restwert - Selbstbeteiligung reguliert.

Zitat:

@xAKBx [url=http://www.motor-talk.de/.../...fahrzeug-veraeussern-t5140855.html?...]schrieb am 9. Dezember 2014 um 20:16:32 Uhr

Das hatte Dellenzaehler doch schon geschrieben - bei rein fiktiver Abrechnung wird der Netto WBW - Restwert - Selbstbeteiligung reguliert.

Auch wenn ihr es noch fünfmal wiederholt, es ist falsch.

@rrwaith
Lesen und verstehen:

Zitat:

A 2.6.2 ……. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur (netto sind das beim TE 6.218 Euro) bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (netto sind das beim TE 5.847 Euro).

Der Versicherer zahlt 5.847 Euro

Wird Mehrwertsteuer in vollständiger Höhe nachgewiesen:

A 2.6.2 ……. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur (brutto sind das beim TE 7.400 Euro) bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (brutto sind das beim TE 8.530 Euro).

Der Versicherer zahlt 7.400 Euro

Ich bin auch für 6218,00 Euro. Bei der Abrechnung WBP - Restwert müsste die Versicherung ja 8530,00 Euro zahlen.
Ich kann mir nicht vorstellen, das die Versicherung freiwillig mehr zahlt, nur weil er sein Auto nicht reparieren will.
Totalschaden ist es ja keiner.
Was ich hier nicht verstehe, ist das der Restwert und die Reparaturkosten zusammen nicht den WBP erreichen. Ist dies normal?

Zitat:

@xAKBx schrieb am 9. Dezember 2014 um 22:23:05 Uhr:


@rrwaith
Lesen und verstehen:

Ich habe es verstanden, Du Willst es offensichtlich nicht und interpretierst die AKB nach Deinen Vorstellungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers.

Zitat:

Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur (netto sind das beim TE 6.218 Euro) bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (netto sind das beim TE 5.847 Euro).
Hier: 8.530 Euro.
Der Versicherer zahlt5.847 Euro 6.218 Euro.

Wird Mehrwertsteuer in vollständiger Höhe nachgewiesen:
Bei nicht durchgeführter Reparatur geht es nur über entsprechende Ersatzbeschaffung.
A 2.6.2 ……. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur (brutto sind das beim TE 7.400 Euro) bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (brutto sind das beim TE 8.530 Euro).

Der Versicherer zahlt 7.400 Euro

Der Wiederbeschaffungswert ist in den Bedingungen klar definiert und zwar

nicht

als Nettowert.

Das würde ja in diesem Fall bedeuten, der VN bekommt bei Nichtreparatur mehr, als wenn er das Fahrzeug reparieren lässt.
Das sind doch mal gute Versicherungsbedingungen

Zitat:

@celica1992 schrieb am 10. Dezember 2014 um 09:08:25 Uhr:


Das würde ja in diesem Fall bedeuten, der VN bekommt bei Nichtreparatur mehr, als wenn er das Fahrzeug reparieren lässt.
Das sind doch mal gute Versicherungsbedingungen

Wenn bei Dir 6.218 Euro mehr als 7.400 Euro sind, hast Du Recht. 😕

mit 7400 könnte ich mich anfreunden, aber bei 8512 😕

Zitat:

@celica1992 schrieb am 10. Dezember 2014 um 09:23:18 Uhr:


mit 7400 könnte ich mich anfreunden, aber bei 8512 😕

Woher holst Du 8.512 Euro???

hab mich um 18 Euro vertippt: rolleyes:🙄

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