Teilkasko Windschutzscheibe ohne Tönungskeil
Hallo zusammen,
ich habe einen Glasbruch und eine Windschutzscheibe mit Tönungskeil (ist eine Folie oben aufgeklebt).
Jetzt habe ich dummerweise eine Werkstattbindung und meine Versicherung (Allianz mit TK) hat mit zu CarGlas geschickt. Dort habe ich einen Termin ausgemacht und es gibt laut deren Aussage keine Scheibe mit Tönungskeil.
Die gibt's wohl und auch im Zubehör (also nicht nur original). Von Saint Gobain, also Markenware und das zum nicht mal doppelten Selbstbeteiligungspreis (da lohnt ja die TK kaum).
Jetzt die Frage. Muß ich das so aktzepieren?
Der Termin ist in zwei Wochen und ich bin am überlegen ob ich den wieder absage weil ich keine ungetönte Scheibe haben will.
Die Versicherung habe ich bereits angeschrieben, aber noch keine Antwort bekommen.
Besten Dank.
Gruß Metalhead
36 Antworten
Zitat:
@HHH1961 schrieb am 19. Januar 2022 um 13:19:45 Uhr:
Der TE hat ausweislich seines Eröffnungsbeitrages weder eine komplett getönte Scheibe noch eine Scheibe mit oben aufgeklebter Tönungsfolie. Sondern eine Frontscheibe mit Tönungskeil, wie sie halt zuhauf von Mercedes ab Werk verbaut wurden.
Ich lese im Eröffnungsbeitrag eindeutig dass es sich um eine aufgeklebte Folie handelt.
Zitat:
.... ich habe einen Glasbruch und eine Windschutzscheibe mit Tönungskeil (ist eine Folie oben aufgeklebt).
Zitat:
@Gerry0309 schrieb am 19. Januar 2022 um 13:38:52 Uhr:
Zitat:
@HHH1961 schrieb am 19. Januar 2022 um 13:19:45 Uhr:
Der TE hat [...] eine Frontscheibe mit Tönungskeil, wie sie halt zuhauf von Mercedes ab Werk verbaut wurden.
Ich lese im Eröffnungsbeitrag eindeutig dass es sich um eine aufgeklebte Folie handelt.
Was hatte ich denn da geraucht, dass ich das so falsch gelesen habe? Danke für die Richtigstellung.
Wenn es eine aufgeklebte Folie ist, dann ist es nach meiner Kenntnis - wie auch schon von @MichaelV12 - geschrieben keine originale Folie. Bei von Mercedes verbauten Scheiben ist der Tönungskeil eingefärbt.
Zitat:
@MichaelV12 schrieb am 18. Januar 2022 um 21:15:09 Uhr:
Die Mercedes Scheiben haben aber keine Folie aufgeklebt sondern sind eingefärbt. Es gibt aber nicht mehr alle Färbungen. Zum Beispiel sind die Blau getönten beim W211 ausverkauft. Mercedes baut dann ohne zu fragen eine ungetönte Scheibe ein.
Es scheint für den 212 tatsächlich keine getönten Scheiben zu geben. 😰
Damit wäre das Thema dann erledigt.
Danke.
Gruß Metalhead
Zitat:
@Oetteken schrieb am 18. Januar 2022 um 21:45:17 Uhr:
War die Folie überhaupt zugelassen?
Bis 10cm von der Oberkante darfs die Scheibe zubappen. War 'ne Foliatec-Folie die schon locker 10 Jahre in der Garage lag, daher hab ich die mal draufgepappt. 😉
Gruß Metalhead
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Zitat:
@onzlaught schrieb am 18. Januar 2022 um 22:25:19 Uhr:
Die Umweltplakette wird doch auch ersetzt, Arbeiten für geklebte Sensoren (Regensensor usw.) sind mit drin, Rückspiegel und Kamerasysteme inkl. Kalibrierung, warum keine Blendschutzfolie?
Das war auch mein Gedanke. Ich werde das nochmal ansprechen.
Die Plakette klebt schon gar nicht mehr an der Scheibe. 🙂
Zitat:
Man liest doch auch öfters das der Kunde die Differenz zahlt wenn man eine höherwertige Scheibe als die kaputte einbauen lässt. Akustikscheibe oder beheizt usw.... WArum sollte das nicht auch beim Keil gehen?
Das geht klar, habe ich auch schon mal so gemacht.
Gruß Metalhead
Zitat:
@Oetteken schrieb am 18. Januar 2022 um 23:28:44 Uhr:
Habe den folgenden Link gefunden, wonach die Folie max. 0,1 qm bedecken darf und eine ABG benötigt.
Das gilt im übrigen auch für die Heckscheiben, da geht es um das Splitterverhalten.
Da wird auch keine ABE benötigt (dürften die wenigsten Aufkleber haben).
Daß es vorne einer ABE bedarf wäre mir jetzt neu.
Aber gut, kann ich ja mal gucken wenn ich eine neue organisiere (kriegsentscheident wäre das aber nicht 😉).
Gruß Metalhead
Du bist selbst dafür verantwortlich was du tust.
Ich würde jedenfalls keine derartige Folie anbringen, sofern die keine Bauartgenehmigung samt Prüfzeichen hat, denn die Betriebserlaubnis des Fahrzeug kann dadurch erlöschen, was wiederum sehr großen Ärger nach sich ziehen kann, z. B. nach einem Unfall.
Da wird dann höchstens geprüft ob die illegale Folie einen Einfluss auf das Unfallgeschehen und die Folgen hatte.
Wenn das bejaht wird kann es Eng werden, die Chance darauf dürfte eher marginal sein.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 19. Januar 2022 um 19:00:16 Uhr:
Du bist selbst dafür verantwortlich was du tust.
Richtig, bin schon groß. 😉
Zitat:
Ich würde jedenfalls keine derartige Folie anbringen, sofern die keine Bauartgenehmigung samt Prüfzeichen hat, denn die Betriebserlaubnis des Fahrzeug kann dadurch erlöschen, was wiederum sehr großen Ärger nach sich ziehen kann, z. B. nach einem Unfall.
Bis 0,1m² ist das Eintragungsfrei:
https://www.foliatec.com/.../FOLIATEC_Sunvisor_Topstripe_0421.pdfRelevant ist das sowieso nur wenn die Änderung Unfallursächlich war (das wird sich da sowieso nicht konstruieren lassen wenn man das Ding nicht quer über die Scheibe klebt).
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 19. Januar 2022 um 21:03:36 Uhr:
Bis 0,1m² ist das Eintragungsfrei: https://www.foliatec.com/.../FOLIATEC_Sunvisor_Topstripe_0421.pdf
Abweichend von den Aussagen von Foliatec habe ich folgendes gelernt:
Folien bzw. Aufkleber sind nicht genehmigungspflichtig wenn u.A. die Größe jedes einzelnen Aufklebers die 0,1 m² nicht überschreitet und in Summe nicht mehr als 25% der Fläche der betreffenden Scheibe beklebt sind. Natürlich dürfen auch die vorgeschriebenen Sichtfelder nicht beeinträchtigt werden.
So könnte man zum Beispiel an einer 2m breiten Scheibe zwei jeweils 10 cm hohe und 1 m breite Aufkleber anbringen, die genau in der Mitte (also hinter dem Innenspiegel) einen ganz geringen Abstand voneinander haben. (oder man klebt einen 2m breiten Aufkleber rein und trennt mit dem Skalpell in der Mitte einen ganz kleinen Streifen raus, das Ergebnis ist das selbe).
Grundsätzlich müsste man natürlich auch einen durchgehenden Folienstreifen genehmigen lassen können, aber da weiß ich im Moment nicht genau welchen Aufwand man treiben müsste. Eine Vermessung des Sichtfeldes will man ganz bestimmt nicht machen, das ist sehr sehr aufwändig.
Zitat:
@hk_do schrieb am 20. Januar 2022 um 22:00:54 Uhr:
BMV/StV 13/36.16.03 vom 2. 10. 1986, VkBl S 557
Der vollständige Text wurde mich interessieren.
Bis dahin halte ich die Darstellung im bereits von mir verlinkten Beitrag für korrekt, den ich nachfolgend nochmal verlinke:
https://www.tuningblog.eu/.../
Zitat:
@Oetteken schrieb am 20. Januar 2022 um 22:44:38 Uhr:
Der vollständige Text wurde mich interessieren.
Aufbringen von Aufklebern auf Scheiben von Fz. (§ 19 Abs 2, § 35b Abs 2 Satz 1,
§ 40). BMV/StV 13/36.16.03 vom 2. 10. 1986, VkBl S 557: Nach Anhörung der obersten
Landesbehörden gebe ich nachstehende Verlautbarung über das Aufbringen
von Aufklebern auf Scheiben von Fz bekannt.
Nach der VkBl-Verlautbarung Nr 129 vom 27. 5. 1986 (VkBl S 306) ist die BG für
Folien auf Scheiben ab 1. 10. 1986 erforderlich. Werden auf Scheiben von Fz nachträglich
Folien aufgeklebt oder auf andereWeise aufgebracht, so erlischt nach § 19
Abs 2 die BE des Fz, es sei denn, für die Folie ist eine BG nach § 22a Abs 1 Nr 3
erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt u die hinsichtlich
ihrerWirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt.
Nicht betroffen von dieser VkBl-Verlautbarung sind kleinere Aufkleber (zB Plaketten,
Reklameaufschriften, Fahrgastinformationen in Bussen), deren Fläche kleiner
als 0,1 m2 ist. Für diese Aufkleber ist keine BG erforderlich. Es darf aber keinesfalls
mehr als 1?4 der Fläche der Scheibe mit Aufklebern versehen werden. Die Scheibeneinfassung
muß von Aufklebern frei bleiben.
Beim Aufbringen derartiger Aufkleber auf die Windschutzscheibe u andere Scheiben
ist jedoch zu beachten, daß das für den FzFührer vorgeschriebene ausreichende
Sichtfeld unter allen Betriebs- u Witterungsverhältnissen gewährleistet
sein muß.
Dass die 0,1 m² sich auf den einzelnen Aufkleber bezieht ergibt sich für mich aus der entsprechenden Weisung meiner technischen Leitung.
(mir liegt allerdings auch ein Dokument des ehemaligen RWTÜV vor, eine Art gutachterliche Stellungnahme zu einem bestimmten Blendstreifen, in dem dieser Wert für die Summer der Aufkleber genannt wird)
Zitat:
Bis dahin halte ich die Darstellung im bereits von mir verlinkten Beitrag für korrekt, den ich nachfolgend nochmal verlinke:
https://www.tuningblog.eu/.../
Die Seite macht keinen sehr kompetenten Eindruck, was die Rechtslage betrifft.
Das fängt schon damit an, dass man offensichtlich den Unterschied zwischen einer ABE und einer ABG nicht erkannt hat. Dann geht es damit weiter, dass bei einer Unterschreitung der genannten Flächen (jetzt mal unabhängig davon, ob man die 0,1 m² auf den einzelnen oder auf alle Aufkleber bezieh) gerade eben keine BG braucht. So ist ja auch auf der hier schon verlinkten Foliatec-Anleitung keine ABG angegeben. Bei Folien mit ABG gilt diese aber in der Regel nur für die Heckscheibe und die hinteren Seitenscheiben, bei manchen klaren Folien zusätzlich für (ungetönte) vordere Seitenscheiben. Getönte Folie mit ABG die man (als Folie) auch vorne anbringen darf wird es auf dem Markt also nicht geben.