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Teilkasko Schaden, Frage: den Betrag Seblstbehalt an die Werkstatt überweisen

Themenstarteram 11. Mai 2021 um 7:20

Hallo,

ich verstehe nicht welcher Betrag "Selbstbehalt" bei einem Teilkaskoschaden von der GMBH zu zahlen ist.

Frage: welchen Betrag muss die GMBH jetzt überweisen?

Es ist eine Teilkasko mit SB 150€ vorhanden (läuft auf GMBH)

Es gab Fensterbruch bei Fahrerseite.

VW Werkstatt hat Rechnung mit Gesamtbetrag per Post an GMBH "adressiert" aber wohl auch in Kopie an Versicherung.

Teilkasko-Versicherung hat von sich aus "Teilbetrag überwiesen, s.u."

VW hat telefonisch fällen Betrag vorgerechnet

Frage: welchen Betrag muss die GMBH jetzt überweisen?

Werkstattrechnung Teilkaskoschaden:

Gesamt Brutto: 431,61

Gesamt Netto: 362,70

mwst. 68,91

Selbstbehalt 150€

Versicherung zahlte bereits an VW 212,70

VHV begründet es so: 362,70 minus 150 = 212,70

+++++

VW Werkstatt sagte telefonisch:

431,61 minus -150 = 281,61

Versicherung zahlt 236,65

Diff GMBH zu zahlen 194,94

 

besten dank!!

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30 Antworten

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 12. Mai 2021 um 15:52:17 Uhr:

Zitat:

@Bukov schrieb am 11. Mai 2021 um 09:20:36 Uhr:

Hallo,

ich verstehe nicht welcher Betrag "Selbstbehalt" bei einem Teilkaskoschaden von der GMBH zu zahlen ist.

Frage: welchen Betrag muss die GMBH jetzt überweisen?

Es ist eine Teilkasko mit SB 150€ vorhanden (läuft auf GMBH)

Es gab Fensterbruch bei Fahrerseite.

VW Werkstatt hat Rechnung mit Gesamtbetrag per Post an GMBH "adressiert" aber wohl auch in Kopie an Versicherung.

Teilkasko-Versicherung hat von sich aus "Teilbetrag überwiesen, s.u."

VW hat telefonisch fällen Betrag vorgerechnet

Frage: welchen Betrag muss die GMBH jetzt überweisen?

Werkstattrechnung Teilkaskoschaden:

Gesamt Brutto: 431,61

Gesamt Netto: 362,70

mwst. 68,91

Selbstbehalt 150€

Versicherung zahlte bereits an VW 212,70

VHV begründet es so: 362,70 minus 150 = 212,70

+++++

VW Werkstatt sagte telefonisch:

431,61 minus -150 = 281,61

Versicherung zahlt 236,65

Diff GMBH zu zahlen 194,94

 

besten dank!!

Du zahlst die Sb + die Mwst der Versicherungsleistung 150 + 44,92€

Die Versicherung zahlt den Nettobetrag der Versicherungsleistung, also 236,65€

Du ziehst Vorsteuer in Höhe von 44,92+23,95(SB)

Unter dem Strich bleibt 126,05 bei der Gmbh hängen.

Auch das ist falsch. Selbst wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, besteht diese nicht bei der Selbstbeteiligung. Diese ist brutto für netto zu bezahlen.

Im Übrigen hat der TE und jeder andere Leser dieses Threads wohl verdient, hier auf konkrete Fragen korrekte Antworten zu bekommen. Persönliche Animositäten sollten da keine Rolle spielen.

Zitat:

@Holgernilsson

Weil es sich um ein Steuerthema handelt und da bin ich nun einmal Fachmann.

und das will und möchte ich auch ganz sicher nicht in Frage stellen

@Bukov

Schau mal auf eine Rechnung deiner GmbH ob dort die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) angegeben wird, was der anzunehmende Regelfall ist. Falls dem ausnahmsweise nicht so sein sollte, von welcher in deiner Fragestellung unbenannt gebliebenen Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht geht denn der Buchhalter der GmbH aus?

Die Frage, ob die GmbH umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, ist abhängig von der Art der Tätigkeit. Wenn der TE also dies erklären würde, könnte schnell geklärt werden, wie es sich verhält.

Wichtig ist nur schon einmal, dass die GmbH zwar Kraft Gesetzes gewerblich tätig ist, aber sich daraus nicht ergibt zwangsläufig ergibt, ob sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Anderslautende Behauptungen sind falsch und es wäre schön, wenn dies auch entsprechend zugegeben wird von denen, die hier Falsches behauptet haben. Schon um zu verhindern, dass User hier falsche Erkenntnisse gewinnen.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 12. Mai 2021 um 19:20:17 Uhr:

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 12. Mai 2021 um 15:52:17 Uhr:

 

Du zahlst die Sb + die Mwst der Versicherungsleistung 150 + 44,92€

Die Versicherung zahlt den Nettobetrag der Versicherungsleistung, also 236,65€

Du ziehst Vorsteuer in Höhe von 44,92+23,95(SB)

Unter dem Strich bleibt 126,05 bei der Gmbh hängen.

Auch das ist falsch. Selbst wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, besteht diese nicht bei der Selbstbeteiligung. Diese ist brutto für netto zu bezahlen.

Oh man, sorry aber hier geht bei Dir einiges durcheinaner. Der Selbstbehalt ist hier der Tat nicht der steuerbare Umsatz, aber wenn Du das schon nicht verstehst, sei mir bitte nicht böse, solltest Du Dich in der Tat zu Thema nicht äußern.

Beschäftige Dich mal mit 1, 2 und 15 UStG und mit der Tatsache, dass der Versicherungsertrag per se nicht mit dem Werkvertrag zu tun - auch dann nicht, wenn hier die Werkstatt aus abgetretenem Recht mit der Versicherung abrechnet.

Hilfestellung: Es geht hier erstmal nur um die Frage, wie der Werklohn des Reparaturbetriebes bzw. die darin enthaltene USt. ggü dem FA gezogen werden kann oder nicht. Der Geldfluss resultuiert dann aus dieser gesetzlichen Gegebenheit um dann nicht in bereicherungsrechtliche Problemstellungen zu kommen.

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 12. Mai 2021 um 21:39:05 Uhr:

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 12. Mai 2021 um 19:20:17 Uhr:

 

Auch das ist falsch. Selbst wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, besteht diese nicht bei der Selbstbeteiligung. Diese ist brutto für netto zu bezahlen.

Oh man, sorry aber hier geht bei Dir einiges durcheinaner. Der Selbstbehalt ist hier der Tat nicht der steuerbare Umsatz, aber wenn Du das schon nicht verstehst, sei mir bitte nicht böse, solltest Du Dich in der Tat zu Thema nicht äußern.

Beschäftige Dich mal mit 1, 2 und 15 UStG und mit der Tatsache, dass der Versicherungsertrag per se nicht mit dem Werkvertrag zu tun - auch dann nicht, wenn hier die Werkstatt aus abgetretenem Recht mit der Versicherung abrechnet.

Hilfestellung: Es geht hier erstmal nur um die Frage, wie der Werklohn des Reparaturbetriebes bzw. die darin enthaltene USt. ggü dem FA gezogen werden kann oder nicht. Der Geldfluss resultuiert dann aus dieser gesetzlichen Gegebenheit um dann nicht in bereicherungsrechtliche Problemstellungen zu kommen.

Deine Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Deine Aussage, dass der TE weniger als die SB von 150 Euro zu tragen hat, ist falsch.

Ebenso falsch ist die Aussage bezüglich des automatischen Vorsteuerabzugs, weil es sich um eine GmbH handelt.

wenn Du meinst ...

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 12. Mai 2021 um 21:53:57 Uhr:

wenn Du meinst ...

Das ist keine Frage meiner Meinung, sondern der richtigen rechtlichen Beurteilung. Da ist es eben nicht zielführend, wenn Du recht behalten willst, ohne es zu haben.

Zur Übersichtlichkeit stelle ich es noch einmal dar:

Wenn jemand eine Werkstatt beauftragt, kommt zwischen ihm und der Werkstatt ein Vertragsverhältnis zustande. Umsatzsteuerrechtlich nennt man das Leistungsaustausch. Die Werkstatt stellt die Rechnung an den Auftraggeber und dieser hat die Rechnung brutto zu bezahlen. Sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, macht er die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend.

Liegt ein Versicherungsfall vor, erstattet die Versicherung dem Auftraggeber den Nettobetrag der Rechnung und behält die Selbstbeteiligung ein. Da es zwischen der Versicherung und dem Auftraggeber bezüglich des Schadensfalls keinen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn gibt, wird die Selbstbeteiligung brutto für netto also in voller Höhe einbehalten ohne dass es einen Vorsteuerabzug darauf gibt.

In (fiktiven) Zahlen:

Rechnung netto: 1.000

USt 190

Rechnung brutto: 1.190

SB 150

Auftraggeber zahlt 1.190 an die Werkstatt, bekommt 190 vom Finanzamt verrechnet und 850 von der Versicherung erstattet.

Ist der Auftraggeber nicht vorsteuerabzugsberechtigt, muss ihm die Versicherung 190 mehr erstatten und er ist im Ergebnis exakt genauso gestellt wie jemand, der sich die Vorsteuer vom Finanzamt holen kann.

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 13. Mai 2021 um 06:58:46 Uhr:

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 12. Mai 2021 um 21:53:57 Uhr:

wenn Du meinst ...

Das ist keine Frage meiner Meinung, sondern der richtigen rechtlichen Beurteilung. Da ist es eben nicht zielführend, wenn Du recht behalten willst, ohne es zu haben.

Mit dem Satz stimme ich ausnahmsweise mal überein. Es macht halt keinen Sinn, wenn Du auf Deiner falschen Meinung behaarst. Aber das scheinst Du ja schon verstanden zu haben. jetzt nurnoch aufhören pseudeorechtswissenschaftliche Beurteilung als Argument heranzuziehen, dann passt es. Bis auf einem guten Weg.

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 13. Mai 2021 um 20:22:18 Uhr:

Zitat:

@Holgernilsson schrieb am 13. Mai 2021 um 06:58:46 Uhr:

 

Das ist keine Frage meiner Meinung, sondern der richtigen rechtlichen Beurteilung. Da ist es eben nicht zielführend, wenn Du recht behalten willst, ohne es zu haben.

Mit dem Satz stimme ich ausnahmsweise mal überein. Es macht halt keinen Sinn, wenn Du auf Deiner falschen Meinung behaarst. Aber das scheinst Du ja schon verstanden zu haben. jetzt nurnoch aufhören pseudeorechtswissenschaftliche Beurteilung als Argument heranzuziehen, dann passt es. Bis auf einem guten Weg.

Aha. Dann erkläre doch mal, wie es Deiner Meinung nach richtig ist.

Aber pass auf, dass Du Dich nicht weiter lächerlich machst. Das was Du als pseudorechtswissenschaftlich bezeichnest, ist nichts anderes als das geltende Recht. Was befähigt Dich, das in Frage zu stellen?

Warum verkompliziert ihr das Ganze so?

Wenn die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist stimmt die Berechnung der Versicherung. Ansonsten muss sie die USt zusätzlich bezahlen. So einfach ist das.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung hängt allein von der Tätigkeit der GmbH ab. Nicht von der Rechtsform oder sonst etwas.

190iger würde ich empfehlen gelegentlich mal einen Blick in das Umsatzsteuergesetz zu werfen.

@Bukov

Hier ist allenfalls die Antwort auf diese Frage ... klick ... offen. Der Rest interessiert sowieso niemanden.

Die Frage des TE habe ich ganz am Anfang beantwortet, nachdem selbsternannte Experten falsche Antworten gegeben und selbst auf meine Ergänzungen diese bekräftigt haben.

Zitat:

@Gerry0309 schrieb am 13. Mai 2021 um 20:45:27 Uhr:

Warum verkompliziert ihr das Ganze so?

Wenn die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist stimmt die Berechnung der Versicherung. Ansonsten muss sie die USt zusätzlich bezahlen. So einfach ist das.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung hängt allein von der Tätigkeit der GmbH ab. Nicht von der Rechtsform oder sonst etwas.

190iger würde ich empfehlen gelegentlich mal einen Blick in das Umsatzsteuergesetz zu werfen.

Meine Rede.

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