Stundenabrechnung nach Fahrerkarte!

Hallo,

hab mal ne Frage an euch!

Seit neuestem rechnet meine Firma unsere Stunden über Fahrerkarte ab, wir sollen zusätzlich zu unseren Tagesberichten die alle Daten zu unseren getätigten Fuhren aufweisen wie Lief.-sch.Nr. etc dann noch jede minute erklären (schriftlich) die nicht gefahren wurde, ist dieses nicht geschehen wird diese Zeit dazu abgezogen. Nun hatte ich schon mal angefangen aufzuschreiben: 06.30 Uhr Trommel leerlaufen lassen,danach unter Mischanlage gefahren! Ist mir aber dann doch zu Blöd geworden, jetzt schreibe ich außer Liefsch.Nr nichts mehr auf, da Lieferscheine eh mit abgegeben werden wo Uhrzeiten wie Ankunft, anfang Entladung etc. draufsteht. Und wenn man sich den Lkw ansieht, weis mann was gearbeitet wurde! (Betonmischer)
Naja jedenfalls fehlen mir etliche Stunden auf meiner Lohnabrechnung ohne Begründung.
Eine Anfrage bei bei´m BAG half auch nicht weiter, ich solle mich an die Gewerbeaufsicht wenden.
Die Wälzen das Thema bestimmt auch von sich!

Vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen!?

Viele Grüße / rad05

Beste Antwort im Thema

mach doch gar nicht lange rum....
ab mit der abrechnung zu nem rechtsverdreher deines Vertrauens....
ich finds langsam echt eine sauerei...
selbst wenn dein chef nach fahrerkarte abrechnet, stellst du dein teil etwa auf "pause" wenn du beladen tust oder beim Kunde wartest bist du abladen darfst???
Zweiter Weg wäre die Aufsichtsbehörde...

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Ich hoffe wenigstens das BAG kann dich von deiner falschen Annahme überzeugen

Von dem BAG
"Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden (§ 21a Abs. 4 ArbZG).
Dies bedeutet also, dass die wöchentlich zulässige Arbeitszeit für Fahrpersonal, das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.-- 561/2006 bzw. des AETR einzuhalten hat, nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes maximal 60 Stunden beträgt und sich die maximal zulässige tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden beläuft."

Quelle
https://www.bag.bund.de/.../arbeitszeitregelungen_node.html

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