Streckenverbote und Ortseingangsschild
Auf Gefahr hin eine strittige Diskussion auszulösen:
Hebt ein Ortseingangsschild eine vorige Geschwindigkeitsbegrenzung (in diesem Falle Zeichen 274-53: Streckenverbot 30km/h Limit) auf, die geringer als die Begrenzung für geschlossene Ortschaften ist?
Auf Deutsch:
Außerorts ein Tempo 30 Schild, kurze Zeit später Einfahrt in die geschlossene Ortsschaft mit gelben Ortsschild. Darf ich jetzt 50 fahren oder muss ich mich noch an 30 halten.
Ich muss ehrlich zugeben...das habe ich damals in der Fahrschule nicht gelernt...😕😕
Beste Antwort im Thema
Ich muss bei der Frage (und insbesondere bei der Aussage, dass man das in der Fahrschule nicht gelernt habe) etwas schlucken ...
Abgesehen davon, dass die richtige Antwort zur Bedeutung der gelben Ortseingangstafel hier schon genannt wurde, was würdest du in folgender Situation tun? Vor dem Ortseingangsschild ist nicht 30 km/h durch das runde Schild mit dem roten Rand angezeigt, sondern 70 km/h.
Würdest du dann nach dem Ortseingangsschild weiter 70 fahren oder überlegen, auf 50 runter zu bremsen?
92 Antworten
Hallo zusammen,
wenn außerorts 100m vor dem Ortseingang ein Tempo 30km/h inkl 500m steht, gilt innerorts dann 400m noch 30km/h?
Nicht wenn es nicht hinter dem Ortseingangsschild wiederholt wird.
Ich sage, dass die 30 km/h weiter gelten. Die 50 km/h ab dem Ortsschild sind eine allgemeine Regel aus § 3 StVO. Wenn allgemeine Regeln und Verkehrszeichen im Widerspruch stehen, dann gilt § 39 StVO. "Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor."
Zitat:
@Florian333 schrieb am 3. Mai 2018 um 00:10:32 Uhr:
Ich sage, dass die 30 km/h weiter gelten. Die 50 km/h ab dem Ortsschild sind eine allgemeine Regel aus § 3 StVO. Wenn allgemeine Regeln und Verkehrszeichen im Widerspruch stehen, dann gilt § 39 StVO. "Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor."
Sehe ich auch so.
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Das Ortseingangs-/ausgangsschild ist mithin kein Verkehrszeichen. Muss einem ja mal gesagt werden. 😉
Das ist halt der feine Unterschied: Die Ortstafel ist zwar ein Verkehrszeichen, regelt aber selbst nichts (im Sinne von Ge- oder Verboten). Sie bestimmt lediglich, wo die geschlossene Ortschaft beginnt.
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Das sind aber allgemeine Regeln - im Falle des Geschwindigkeit der §3 StVO.
Wenn also eine Ortsausgangsstraße mit 60 km/h ausgeschildert ist, gilt ab dem Ortsausgangsschild weiterhin 60 km/h und im umgedrehten Fall dann 60 km/h hinter dem Ortseingangsschild. Man lernt eben nie aus. 😁
Es soll schon mal vorkommen, dass Streckenverbotsschilder einfach falsch bestückt wurden oder auch eine notwendige Wiederholung nicht aufgestellt wurde. 😉
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 3. Mai 2018 um 09:00:14 Uhr:
Das ist halt der feine Unterschied: Die Ortstafel ist zwar ein Verkehrszeichen, regelt aber selbst nichts (im Sinne von Ge- oder Verboten). Sie bestimmt lediglich, wo die geschlossene Ortschaft beginnt...
... und teilt dem Verkehrsteilnehmer mit, daß innerhalb geschlossener Ortschaften Tempolimit 50 gilt.
Ist ein anderes Tempolimit vorgesehen, ist das nach dem Ortsschild anzuzeigen.
Der trockene StVO-Wortlaut gibt das durchaus her. Darum beschäftigen sich ja auch zahlloses Juristen permanent mit dem Kram. Und das hat dann auch kuriose Ergebnisse zur Folge.
Was das konkrete Foto angeht, so wird ein Richter das Fortbestehen des Streckenverbots ggf. am Zusatzzeichen festmachen. Nicht selten wird nämlich allein m Sinne der Ahndung über Aufstellfehler hinweggesehen. Das kann z.B. auch dann gelten, wenn es kein Zusatzzeichen gibt und sich z.B. eine Baustelle über die Ortsgrenze fortsetzt.
Nicht weil es fachlich richtig ist, sondern weil man ggf. das Bestreben hat, den Vorwurf im Sinne von Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten.
Zitat:
@Geisslein [url=https://www.motor-talk.de/.../...-ortseingangsschild-t6251900.html?...]
... und teilt dem Verkehrsteilnehmer mit, daß innerhalb geschlossener Ortschaften Tempolimit 50 gilt.
Nein das macht sie nicht.
Edit: Bevor der Shitstorm über mich hereinbricht: 😁
Siehe Anlage 3 StVO zu Zeichen 310.
Natürlich bewirkt die Ortstafel letztendlich ein Tempolimit.
Aber nur indirekt über den §3 StVO und der ist eine allgemeine Regel. Einer solchen allgemeinen Regel geht ein Zeichen 274 vor - so wie es im Falle der Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (z.B. auf 70km/h) auch der Fall ist.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2018 um 08:00:10 Uhr:
Das Ortseingangs-/ausgangsschild ist mithin kein Verkehrszeichen. Muss einem ja mal gesagt werden. 😉
Deine Versuche, andere lächerlich zu machen, fallen immer nur auf dich zurück. Die innerörtlichen 50 km/h stehen in § 3 StVO und sind somit eine allgemeine Verkehrsregel und keine durch Verkehrszeichen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2018 um 10:42:34 Uhr:
Wenn also eine Ortsausgangsstraße mit 60 km/h ausgeschildert ist, gilt ab dem Ortsausgangsschild weiterhin 60 km/h und im umgedrehten Fall dann 60 km/h hinter dem Ortseingangsschild.
Nein, weil dann keine Regelung besteht, bei der die 60 km/h über das Ortsende hinaus gelten. Bei dem gezeigten Foto ist es aber anders, denn da ist die Länge der Verbotsstrecke angegeben.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 3. Mai 2018 um 14:09:37 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2018 um 08:00:10 Uhr:
Das Ortseingangs-/ausgangsschild ist mithin kein Verkehrszeichen. Muss einem ja mal gesagt werden. 😉Deine Versuche, andere lächerlich zu machen, fallen immer nur auf dich zurück. Die innerörtlichen 50 km/h stehen in § 3 StVO und sind somit eine allgemeine Verkehrsregel und keine durch Verkehrszeichen.
Zitat:
@Florian333 schrieb am 3. Mai 2018 um 14:09:37 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2018 um 10:42:34 Uhr:
Wenn also eine Ortsausgangsstraße mit 60 km/h ausgeschildert ist, gilt ab dem Ortsausgangsschild weiterhin 60 km/h und im umgedrehten Fall dann 60 km/h hinter dem Ortseingangsschild.Nein, weil dann keine Regelung besteht, bei der die 60 km/h über das Ortsende hinaus gelten. Bei dem gezeigten Foto ist es aber anders, denn da ist die Länge der Verbotsstrecke angegeben.
Warum versuchst Du mir ans Bein zu pinkeln? Sowas macht man doch nicht! 🙂
Das Streckenverbot aus Zeichen 274 wird gemeinhin durch Zeichen 278, ein anderes Streckenverbot oder den Eintritt einer anderen allgemeinen Regel aufgehoben (z.B. Zeichen 330.1). Anderes gilt nur in eindeutig erkennbaren Ausnahmefällen.
Nachdem Ortseingangs- und Ausgangsschilder die Grenze zwischen innerorts und außerorts anzeigen, stellen sie eindeutige Markierungen dar. Daran kann man sich gut ausrichten und macht das auch.
Hingegen ist eine Entfernungsangabe in Metern an einem Verkehrsschild eine uneindeutige Angabe, weil kein Mensch solche Entfernungen exakt abschätzen oder während der Fahrt ein Maßband zur Ergründung des Geltungsbereiches ab dem Verkehrsschild verwenden kann. Auch die Anzeigen des Wegstreckenzählers sind dafür ungeeignet, da sie in der Skalierung zu unpräzise sind und man sich auf den Verkehr zu konzentrieren hat. Deshalb orientiert man sich naturgemäß daran, ob irgendeine Gefahrenlage als Grund des Verbots erkennbar ist. Dies ist ab dem Ortseingangsschild des TE nicht der Fall.
Du kannst an mein "Beispiel" noch ein paar Entfernungsangaben ranschrauben, schon passt deine Überlegung nicht mehr.
Ich bleibe beim Gesagten. Diese Beschilderung ist fehlerbehaftet, wenn das in den Ort hinein gelten soll. Was Du draus machst, das ist dein Bier. 🙂
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. Mai 2018 um 15:42:07 Uhr:
Hingegen ist eine Entfernungsangabe in Metern an einem Verkehrsschild eine uneindeutige Angabe, weil kein Mensch solche Entfernungen exakt abschätzen oder während der Fahrt ein Maßband zur Ergründung des Geltungsbereiches ab dem Verkehrsschild verwenden kann.
Ob und wie du das umsetzt, ist dir überlassen. Die StVO regelt für diesen Fall eindeutig:
"Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist."
Zwar stimmt die Anmerkung, dass solche Meterangaben nicht exakt abgeschätzt werden können - aber ein Richter, der bemüht ist den Tatvorwurf aufrecht zu erhalten, wird damit argumentieren, dass ein erfahrener Autofahrer durchaus abschätzen kann, dass das Streckenverbot zumindest über die Ortstafel hinweg gilt.
Sicherlich: Wenn der Blitzer 450m hinter dem Schild misst, kann man sich durchaus darüber streiten.
Malt Euch mal statt der 30 eine vor Ortschaften sehr beliebte 70 in den rot umrandeten Lolli und lasst die Entfernungsangabe dran. Die Rechtsfrage bleibt identisch. Donnert Ihr dann mit 70 in die Ortschaft rein? Ihr müsst jetzt ja sagen, weil Ihr sonst im Unrecht seid. 🙂