Straftat und Ordnungswiederigkeit

Hallo erstmal ...

Ich habe seid heute ein wenig streß mit den jungs in grün^^ weil ich mit eienm kumpel die roller getauscht habe der läuft 70 von ihm und er darf eig nur 25 also bin ich mit einem roller gefahren der nicht zugelassen ist gefahren ! dsa das erste ! und das 2. er ist mit meinem roller gefahren und er hat aber nur 25 und ich darf 45 ! Kann mir jemand sagen was da an strafe auf mich zu kommt ?

Ps: Ich habe klasse M und mache jetzt klasse B und habe schon theorieprüfung bestanden und nehem auch schon fahrstunden

Beste Antwort im Thema

In der Sahara könnt Ihr mit Euren (Mofa-)Rollern machen was Ihr wollt, solange keine Menschen in Eurem Dunstkreis anwesend sind.
Als Verkehrsteilnehmer gefährdet Ihr auch Dritte und das ist unverantwortlich. Leider sind die Strafen in Deutschland für solche Vergehen viel zu harmlos.
Im Sinne der Unbeteiligten kann ich nur auf das höchste Strafmaß plädieren und mindestens die Teilnahme an der MPU erwarten, wo die Prüfer hoffentlich knallhart sind.

Den B-Schein kannst Du erstmal vergessen und das ist auch gut so, für diejenigen, die Regeln beachten!

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Das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist mit Strafe bedroht. Wer es also als Halter eines Kraftfahrzeuges unabhängig von seiner Fahrtüchtigkeit oder vom Innehaben der Fahrerlaubnis im Bewusstsein, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, duldet, dass der Fahrer das Fahrzeug in Bewegung setzt, macht sich nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar.

2 Straftaten auf einmal hat jeder von Euch verwirklicht, als Fahrer und als Halter.
Das Strafmaß hängt sehr vom Alter (Jugendstrafrecht) und evtl. Voreintragungen ab.

Doch den Führerschein Klasse B kannst Du erst mal auf Eis legen, mit offenen Verkehrsstraftaten wirst Du nicht zur Prüfung zugelassen.

Ja, so etwas kommt gerade während der Fahrausbildung besonders schlecht.

@ Frei.Wildler 92:

Wenn Du künftig Streß mit den "jungs in grün", wie Du sie nennst, vermeiden willst, kann ich Dir dazu zwei Empfehlungen geben:

1. Vor Antritt der Fahrt die Denkfabrik einzuschalten und
2. den folgenden Stresstest.

Gruß

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Hierzulande gilt das Fahren ohne Fahrerlaubnis als eine Straftat und kann im schlimmsten Fall - also beispielsweise bei den so genannten „Wiederholungstätern“ - gar mit einer einjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden. Sogar in „nicht ganz gravierenden Fällen“ oder auch dann, wenn garantiert keine Gefahr des „Rückfälligwerdens“ besteht, muss der Verkehrssünder mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen. Diese liegt in etwa bei 180 Tagessätzen.

Übriges: wenn jemand bei einer Verkehrskontrolle ohne eine gültige Fahrerlaubnis erwischt wird, ist dieses Delikt mitnichten gleichzusetzen mit dem „Fahren ohne Führerschein“: es ist natürlich schon ein erheblicher Unterschied, ob jemand seinen „Lappen“ gerade einfach nur mal nicht mit sich führt - wie es in „Good Old Germany“ ja nun einmal Vorschrift ist - sondern wenn gar überhaupt kein Nachweis darüber besteht, dass der Fahrer tatsächlich über eine Erlaubnis verfügt, ein Kraftfahrzeug von A nach B bewegen zu dürfen.

Dieses kann beispielsweise aufgrund eines bestehenden Fahrverbotes der Fall sein (z. B. wegen wiederholten Fahrens unter Alkoholeinfluss oder aufgrund eines Unfalls mit Fahrerflucht u. ä.) oder aber wenn der Fahrer noch zu keinem Zeitpunkt die Führerscheinprüfung überhaupt abgelegt hat.

Was nur die wenigsten wissen ist, dass dasselbe auch für die Halter der Fahrzeuge gilt, die ein Bewegen ihres Wagens dulden, obwohl Kenntnis dahingehend besteht, dass der Fahrer nicht (mehr) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Bis vor einigen Jahren gab es in Deutschland potentielle Autofahrer, welche die drohenden Strafen zu umgehen versuchten, indem sie kurzerhand den verlockenden Angeboten ausländischer Anbieter folgten und in Tschechien oder Polen für rund tausend Euro erneut den „Führerschein“ machten.

Mit diesem „Zertifikat“ - so hofften viele - könne man hierzulande mit einem Kfz wieder unbehelligt am üblichen Verkehrsgeschehen teilnehmen. Dass bei einem solchen Vorhaben allerdings leicht der „Schuss nach hinten losgehen kann“, werden die „Übeltäter“ wohl spätestens bei der nächsten polizeilichen Überprüfung zu spüren bekommen.

In der Sahara könnt Ihr mit Euren (Mofa-)Rollern machen was Ihr wollt, solange keine Menschen in Eurem Dunstkreis anwesend sind.
Als Verkehrsteilnehmer gefährdet Ihr auch Dritte und das ist unverantwortlich. Leider sind die Strafen in Deutschland für solche Vergehen viel zu harmlos.
Im Sinne der Unbeteiligten kann ich nur auf das höchste Strafmaß plädieren und mindestens die Teilnahme an der MPU erwarten, wo die Prüfer hoffentlich knallhart sind.

Den B-Schein kannst Du erstmal vergessen und das ist auch gut so, für diejenigen, die Regeln beachten!

*gähn*
Schon wieder so ein Thread in dem ein Hirni hinterher das Muffensausen bekommt.
Im Grunde sollte man auf solche Fragen überhaupt nicht antworten, das erledigt nämlich der Richter.

Das mit dem nicht zugelassen versteh ich nicht ganz. Waren beide Roller versichert, ist das auch kein Problem.

An Straftat kommt auf dich Fahren ohne Fahrerlaubnis und ols Ordnungswiedrigkeit Fahren ohne BE zu. Da es ein gemeinsames Vergehen war wird das kleinere im größeren mit eingerechnet. Was denn jetzt ein Richter entscheiden wird, kann dire niemand beantworten.

Die Fahrstunden würde ich an deiner Stelle einstellen. Im Moment ist das, solange kein Urteil da ist verschwendetes Geld.

Gruß Frank

Zitat:

Original geschrieben von Frank170664


Das mit dem nicht zugelassen versteh ich nicht ganz. Waren beide Roller versichert, ist das auch kein Problem.

An Straftat kommt auf dich Fahren ohne Fahrerlaubnis und ols Ordnungswiedrigkeit Fahren ohne BE zu. Da es ein gemeinsames Vergehen war wird das kleinere im größeren mit eingerechnet. Was denn jetzt ein Richter entscheiden wird, kann dire niemand beantworten.

Die Fahrstunden würde ich an deiner Stelle einstellen. Im Moment ist das, solange kein Urteil da ist verschwendetes Geld.

Gruß Frank

Der Roller, der auf 25 km/h zugelassen besser versichert ist, aber tatsächlich 70 km/h läuft verliert seinen Versicherungsschutz aufgrund unerlaubter Umbauten. Das hast Du doch selbst erkannt: Fehlende BE.......

M. E. waren es mehrere Vergehen, die einzelnd zu betrachten sind:
1. Fahren ohne Fahrerlaubnis
2. Fehlender Versicherungsschutz
3. Überlassung eines Fahrzeuges an Jemanden ohne entsprechende Fahrerlaubis (wohlwissend)

Durchaus möglich, das ein Gesamturteil ausgesprochen wird für den TE, der Kumpel kommt aber auch nicht ungestraft davon, denn er wusste auch um seine "frisierte Maschine" und die fehlende Fahrerlaubnis.

Der Rest wird sicherlich höchst richterlich entschieden und das hoffentlich anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber gerecht, s. o.

Zitat:

Original geschrieben von paddye27


Der Roller, der auf 25 km/h zugelassen besser versichert ist, aber tatsächlich 70 km/h läuft verliert seinen Versicherungsschutz aufgrund unerlaubter Umbauten. Das hast Du doch selbst erkannt: Fehlende BE.......

Ich weiss ja nicht, wer diesen Unsinn in die Welt gesetzt hat, man liest das hier ja immer wieder. Dennoch ist es falsch. Es ist zwar schon etliche male erklärt worden, ich machs aber wieder mal.

Nimmt eine Versicherung einen Vertrag über Fahrzeugversicherung an, haftet die Versicherung erst einmal für alle Schäden, die mit diesem Fahrzeug verursacht werden. dafür ist es unerheblich, ob dann Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden oder nicht.

Zur Erläuterung mal ein krasse Beispiel:

Ein Rollerfahrer verursacht einen Unfall, bei dem er selbst stirbt. Er ist Volljährig und hat keine Erben mehr. Der Unfallgegner, 15 Jahre wird dabei so schwer verletzt, das er den Rest seines Lebens ein Pflegefall ist.

Auch hier muss die Versicherung leisten, denn es ist gesetzlich geregelt, das der Geschädigte seine Ihm zustehenden Leistungen erhalten muss. Für diese muss die Versicherung aufkommen.

Jetzt nehmen wir den anderen Fall:

15jähriger verursacht mit seinem frisierten Mofa den Tanklastzugunfall mit mehreren Millionen Schaden. Das frisieren wird als Ursächlich für den Unfall festgestellt.

Auch hier muss die Versicherung erst einmal Leisten. Da es hier aber einen Schädiger gibt, hat der Gesetzgeber eine Regressmöglichkeit für die Versicherung geschaffen. Diese ist aber per Gesetz auf max. 5000,- Euro festgelegt. Kommt zum friesieren noch eine schwere Straftat wie zum Beispiel Fahrerflucht, kann die Versicherung diesen Regress verdoppeln.

Fazit: Ein Fahren ohne Versicherungsschutz gibt es nur dann, wenn der Halter keine Versicherung abschließt oder aber die Versicherung Ihre Leistung gekündigt hat.

In allen anderen Fällen ist die Versicherung der Dumme, damit durch irgendwann höhere Prämien dann jeder Versicherungsnehmer.

Gruß Frank

P.S. Wen es interessiert der kann as ganze im Versicherungsvertragsgesetz gerne nachlesen.

Zitat:

Original geschrieben von Frank170664


Doppelpost, weis nicht warum

Hallo Frank,

das ist eben die weit verbreitete, aber falsche Meinung, dass angeblich kein Versicherungsschutz bestehen soll,  was aber de facto falsch ist, siehe Versicherungs-Vertragsgesetz. Die Zeche für die unnötigen Fälle zahlen wir, indem die Versicherungen Leistungen erbringen, die eigentlich vermeidbar gewesen wären.
Ich habe das auch noch mal in dem Diskussionsthread zum Tuning bei Leichtkrafträdern ausgeführt.
Daher meine volle Zustimmung.
Gruß.

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