Straftat oder einfach Pfusch???

Guten Morgen liebe Motor-Talker,

Bitte bei folgendem Thema einfach mal um eure Meinung ( sollte ein Anwalt mitlesen auch gerne um seine Einschätzung ! ).

Versuche, die Geschichte einmal kurz zu fassen....

Ich habe mein Auto vor ca. 6 Wochen zu einer eigentlich einfachen Reparatur abgegeben.
Nachdem die Werkstatt 2 mal nachgebessert hat ( verschlimmbessert...) hat, ist das Fahrzeug nun zu einer
Werkstatt meines Vertrauens verbracht und von einem Gutachter untersucht worden ( nachdem selbst mir als Laien haarsträubende Fehler aufgefallen waren.
Der Gutachter hat nun einen Schaden von rd. 4300€ festgestellt ( zzgl. Transport- und Gutachterkosten ), den ich lt. schriftlicher Vereinbarung von der ersten Werkstatt auch ersetzt bekommen soll ( mal abwarten..).
Meine Frage nun zu folgendem Wortlaut aus dem Gutachten:

"..Anlässlich der Besichtigung am 17.07.09 wurde des weiteren eine lose Lenkung, eine lose
Vorderachse, lose Räder, nicht gesicherte Vorderachsverbindungselemete,.......festgestellt--"

Wortlaut des Gutachters:
"Mit dem Fahrzeug wären Sie keine 100km weit gekommen - das hätte eine Katastrophe gegeben...".

Ist das nun einfach fahrlässiger Pfusch der ersten Werkstatt oder tatsächlich strafrechtlich relevant?
Und wenn, was müsste man der Werkstatt strafrechtlich vorwerfen?

Freue mich über möglichst viele sachdienliche Tips, Hinweise und Kommentare.

Danke

Ralf

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von TheRealRaffnix


Das wäre allerhöchstens in die Richtung Fahrlässigkeitsdelikte gegangen und bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es keine Strafbarkeit des Versuchs - denn ich kann wohl schlecht fahrlässig versuchen, eine Strafbarkeit zu begehen. Da wären wir dann schon wieder im Vorsatzbereich.

Und ich denke nicht, dass du der Werkstatt auch nur ansatzweise nachweisen kannst, dass da jemand was mit Absicht verpfuscht hat. Oder kann dich da jemand nicht leiden?

Nun, so einfach würde ich die Werkstatt nicht aus der Verantwortung entlassen.

Das Problem bei der Sache ist, daß es mehrere Stufen gibt und die Abgrenzungen dazu fließend sind.

Es gibt einmal die Fahrlässigkeit, dann die grobe Fahrlässigkeit, kurz vor dem Vorsatz kommt noch die Leichtfertigkeit und dann der Vorsatz.
Und erschwerend kommt hinzu, daß das Strafrecht unter Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit etwas anders versteht als z. B. das Zivilrecht. Hier müssen verschiedene Tatbestandsmerkmale (Voraussetzungen) erfüllt sein.

Guckst Du:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit

Guckst Du nochmal:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsatz

Viel Spaß beim Lesen und Verstehen 😁

Von Fahrlässigkeit bzw. grober Fahrlässigkeit könnte man sprechen, wenn an dem Auto ein Lehrling die komplette Inspektion oder Fehlerbehebung durchführt und keine abschließende Kontrolle durch einen Meister erfolgt.

In vorliegendem Fall war es aber so, daß die Werkstatt 2 Mal die Chance hatte ihre Fehler zu beheben. Hinzu kommt auch noch, daß die festgestellten Mängel wohl so gravierend waren, daß selbst ein Laie sie hätte feststellen können.

Für meine Begriffe wird es da mit einer Fahrlässigkeit ein wenig eng.

Aber wie bereits gesagt. Die Übergänge sind fließend. Daher tun sich Richter und Anwälte auch sehr schwer damit.

Deshalb wird es auch für uns Laien unmöglich sein, zu definieren, ob hier Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt; zumal wir uns mehr von unserem persönlichem Empfinden leiten lassen.

18 weitere Antworten
18 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Brownyy


Und das ist falsch. Auch wer Fahrlässig handelt, kann nach dem StGB belangt werden.

Ja, aber bei Fahrlässigkeitsdelikten muss wie gesagt auch ein Schaden oder eine Verletzung entstanden sein. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht für ein Fahrlässigkeitsdelikt nicht aus.

Selbstverständlich, da er der Werkstatt aber auch keinen Vorsatz nachweisen kann ist es mit der Klage Essig.

Zitat:

Original geschrieben von Brownyy


Selbstverständlich, da er der Werkstatt aber auch keinen Vorsatz nachweisen kann ist es mit der Klage Essig.

Na dann sind wir uns ja einig 🙂

@ alle

Straftat scheidet offensichtlich aus, da kein Vorsatz nachweisbar und keiner zu Schaden gekommen ist ( hätte ich doch echt erst für verunglücken müssen ).
Kein Meisterbtrieb, kein Meister, kein Betriebsleiter und keine Eintragung in der Handwerksrolle - wie mir die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat. Aber auch hier handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit.
Alle Infos frisch vom Anwalt.
Frage mich ernsthaft, was in dieser Republik so alles nicht stimmt?! Oder besser möglich ist...
Wer andere abzockt lebt ungestraft gut bis bestens und jeder ehrliche Mitbürger haftet dafür. Ich glaub das ja alles schon nicht mehr.
Mal sehen wie das ganze zivilrechtlich so ausgeht.

Ähnliche Themen
Deine Antwort
Ähnliche Themen