Strafe bei nichtabnahme des Fahrzeugs
Moin,
hab mir Ende Dezember einen BMW angeschaut den ich dann auch kaufen wollte.
Habe dem Verkäufer zugesichert den Wagen bis Ende Januar bar zu bezahlen.
Nun werde ich die 22999€ wohl doch nicht aufbringen können, da ich über die
Kohle doch erst in einigen Monaten zugreifen werden kann.
Hinten auf dem Kaufvertrag steht dass ich bei Nichtabnahme 10% des Kaufpreises
zahlen muss. Die Strafe kann auch niedriger oder höher ausfallen wenn der Käufer
bzw. Verkäufer dies Nachweisen kann.
Nun hab ich angerufen und die wollen von mir 15% haben. Ist das denn legitim?
Oder was kann ich möglicherweise tun dass er auf die 5% verzichtet und ich ihm
nur die 2299€ zahlen muss.
Ausserdem ist die BMW -Bank so unflexibel dass ich den Kauf nicht über eine
Finanzierung abwickeln kann. Der Verkäufer meinte es wäre schon als Barzahlung
im System hinterlegt und das liesse sich nicht mehr ändern. Ist sowas normal oder
zulässig?
Wäre euch für eine Einschätzung dankbar.
Gruß,
Mark
178 Antworten
Hab mir jetzt nicht alles durchgelesen, aber das sind Sachen, die jeder Anwalt können muss.
Wegen dem Kredit, wie siehts denn mit einer Bürgschaft aus? Da du ja das Geld in absehbarer Zeit bekommst, könnte ja evtl. die Person, von der du das Geld bekommst oder jemand, der dir in der Sache vertraut, als Bürge dienen.
So wie dus erzählst, scheint das ja ne sichere sache zu sein mit dem Geld.
Also, hab grad meinen Vetrag rausgekrammt,
da hieß es "Verbindliche Bestellung Neufahrzeug"
kenne das Autohaus, hab da auch schon meinen letzen Type R gekauft und nachdem knapp 200 km dazwischen liegen haben die mir die Bestellung zugefaxt,
(stehen Fahrzeugdaten & Zahlungsweise usw drauf) diese wurde von mir unterschrieben & zurückgefaxt (war die einfachste Lösung da ich ohne die Unterschrift nicht die Papiere zum zulassen bekommen hätte und so mit Roter Nummer oder sonst was das Auto holen hätte müssen)
Daher behaupte ich das du nach der Unterschrift da nimmer rauskommst, sonst würden die ja auch nicht Papiere rausschicken womit ein Auto zugelassen werden kann nur aufgrund deiner Unterschrift auf der Bestellung / Vertrag
Bei Abholung wurde der Vetrag dann noch im orig. unterschrieben.
PS: Bei mir wars auch ein Vordruck der von allen Honda-Händlern verwendet wird wo nur ein Stempel des Autohauses drauf ist, und außer mir hat da kein Verkäufer oder so unterschrieben. (steht auch nicht der Name des Verkäufers drauf)
Bin selbst in der Nutzfahrzeugbranche und da wird der Vertrag auch nur vom Kunden und nicht zusätzlich vom Verkäufer unterschrieben, egal ob neu oder gebraucht!
...Also von mir wollte noch nie ein Kunde eine Unterschrift, wir haben bei uns auch einen Vordruck im Firmendesign mit Fußnote (Geschäftsführern, Handelsregister usw)
dieser wird beim Kunden handschriftlich ausgefüllt, (mit Name des Verkäufers)
der Kunde uhnterschreibt, orig. zu uns, Durchschlag bleibt beim Kunden)
hab auch nicht alles gelesen wurde, aber einiges ist schon ziemlicher quatsch.
als annahme gilt übrigens auch ein einfaches "ja", dazu muss niemand irgendwo unterschreiben. es reicht ebenso, wenn der händler sagt, dass auto sei abholbereit.
die 10% beziffern den mindestschadensersatz im falle des annahmeverzuges, bezogen auf das rechtsgeschäft der eigentumsübertragung - das ist keine strafe!!. also für den fall, dass der käufer das auto nicht vom hof des händlers abholt. dieser wert wird in den agb festgehalten, um im zweifelsfall keinen aufwändigen beweis führen zu müssen. der annahmeverzug ist in § 283 bgb geregelt. aber mEn hier noch nicht anwendbar, da der verkäufer nicht das angebot zur übereignung macht - sprich dir den fahrzeugbrief übergeben will.
vielmehr könnte der händler die zashlung des kompletten kaufpreises samt zinsen seit fälligkeit der leistung plus mahngebühren verlangen.
was soll denn der verbraucherzentralen-quatsch?? was sollen die machen, wenn jmd. einen auto kauft, dass er nicht zahlen kann. und wer schon entsprechend schufa-bekannt ist, sollte sich auch nicht wundern, wenn man keinen kredit mehr kriegt. das liegt nicht daran, dass die banken unflexibel sind.
Wer sagt denn dass ich Schufa-bekannt bin?
Ähnliche Themen
Guten Morgen,
einige Beiträge hier zeugen von recht ungesundem Halbwissen, wenn ein Händler seinen Kunden, wie hier geschrieben nie eine Auftragsbestätigung zukommen läßt hat er Glück, dass Kunden überhaupt Fahrzeuge abnehmen.
Der Gesetzgeber schreibt diese Form der Bestätigung ausdrücklich vor, Ausnahme ist die sofortige Abnahme des Fahrzeugs.
Die AGB sagen folgendes aus: Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen ( hier 10 Tage ) schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Eine Fahrzeugbestellung ist noch lange kein Kaufvertrag.
Gruß Frank
Zitat:
Original geschrieben von FE 64
Guten Morgen,
einige Beiträge hier zeugen von recht ungesundem Halbwissen, wenn ein Händler seinen Kunden, wie hier geschrieben nie eine Auftragsbestätigung zukommen läßt hat er Glück, dass Kunden überhaupt Fahrzeuge abnehmen.
Der Gesetzgeber schreibt diese Form der Bestätigung ausdrücklich vor, Ausnahme ist die sofortige Abnahme des Fahrzeugs.
Die AGB sagen folgendes aus: Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen ( hier 10 Tage ) schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Eine Fahrzeugbestellung ist noch lange kein Kaufvertrag.Gruß Frank
Du machst mir Hoffnungen, Frank! Wenns stimmt bekommst ein Zuckerl von mir 😁
Hallo, FE64
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Ich habe vom Kaufrecht keine große Ahnung, daher würde mich ein Beleg aus dem Gesetz für Deine Aussage wegen der schriftlichen Bestätigung sehr interessieren.
Glaube aber nicht, dass das die generellen Regeln des Zugangs von Willenserklärungen unter Anwesenden tangiert.
Hallo, windaddict
die von dir zitierte Norm ist nicht einschlägig.
Vielmehr sind die §§ 280,281,282,286 BGB beachtlich.
Hässlich übrigens auch § 287 BGB, "Der Schuldner hat während des Verzuges jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde."
Man kann nur hoffen, dass der Wagen gut untergestellt ist.
Ich bin gespannt darauf, was der Anwalt sagt.
@TE:
irgendwo steht was davon, das du schon mehrere kreditanfragen am laufen hast. darauf beziehe ich das "schufa-bekannt".
@SUNNY:
hast natürlich recht, § 283 bgb ist unsinn, meinte vielmehr § 293. aber auch diese regelung ist analog zur argumentation aus meinem ersten post unsinn. der händler kann sich nicht auf die agb-passage berufen, da er den wagen gar nicht übergeben will. ansonsten schließe ich mir dir weitestgehend an.
@fe46:
wo bitte finde ich im gesetz ein formvorschrift für willenserklärungen? nur mal so interessehalber gefragt.
Sorry,
aber aus der Nummer kommt der TE m.E. nach NICHT so raus.
1. ist die Übergabe der Kaufvertragkopie de fakto - und sicherlich vor einem Richter - schon eine Willenserklärung des Verkäufers.
2. Genau wie schon jemand sagte, es handelt sich hier ja wohl nicht um die Bestellung eines Neufahrzeugs.
ICH würde auf jeden Fall versuchen, mich mit dem Verkäufer zu einigen. Wenn du das Auto immer noch willst, sich nur das Geld verzögert, könntest du dem Händler anbieten, die Finanzierungszinsen für die Zeit zu übernehmen, und zwar vorausgezahlt. Die meisten Händler finanzieren Teile Ihres Gebrauchtwagenfuhrparks zwischen, denen fehlt sonst das Geld.
Der soll bei seiner Bank klären, wie hoch der aktuelle Zinssatz ist.
Dann kannst du ihn Ruhe auf dein Geld warten. Fertig.
Wenn du das Auto nicht mehr willst, bist du es eh' selbst schuld, und dann sind die 10% Strafe völlig in Ordnung.
Man sollte immer nur Kaufverträge unterschreiben, wenn man's auch bezahlen kann. Habe ich selber schon schmerzlich lernen müssen, wenn's auch 20 Jahre her ist...
Hallo Sonny,
habe gerade vor ein paar Tagen ein Seminar besucht, indem ein Fachanwalt über das Zustandekommen eines Kaufvertrages im Allgemeinen und im Fahrzeughandel insbesondere, die entsprechenden Fristen und die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema ein Referat gehalten hat.
Gruß Frank
@ ThorstenP1, Hallo,
eine Kaufvertragskopie eben ist genau nicht übergeben worden, sondern die Kopie einer verbindlichen Bestellung, also des Angebots des Kunden, das dem Händler gehörende Fahrzeug für die Summe x zu erwerben.
Solange der Händler dem nicht ausdrücklich zustimmt, gibt es überhaupt keinen Kaufvertrag, der kommt nämlich nur durch die Bestellung in Verbindung mit der Bestätigung zustande.
Ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt, ist hierbei unerheblich, lediglich die Fristen sind andere, aber das weiß der zu fragende Anwalt sicherlich genau.
Gruß Frank
Zitat:
Original geschrieben von mark5378
Wer sagt denn dass ich Schufa-bekannt bin?
Du kannst davon ausgehen, daß jeder Deiner Versuche einen Kredit zu bekommen, bei der Schufa gemeldet wurde.
Wie Du geschrieben hast, wurden ja sogar mehrere Deiner Kreditanfragen bei den Banken/Sparkasse sogar abgelehnt. Du kannst jetzt sicher sein, daß jede dieser Ablehnungen auch in Deiner Schufa-Akte steht. Je mehr Anfragen Du machst, desto tiefer reitest Du Dich rein.
.. nur mal so als Tip.
JNR
Zitat:
Original geschrieben von FE 64
@ ThorstenP1, Hallo,eine Kaufvertragskopie eben ist genau nicht übergeben worden, sondern die Kopie einer verbindlichen Bestellung, also des Angebots des Kunden, das dem Händler gehörende Fahrzeug für die Summe x zu erwerben.
Solange der Händler dem nicht ausdrücklich zustimmt, gibt es überhaupt keinen Kaufvertrag, der kommt nämlich nur durch die Bestellung in Verbindung mit der Bestätigung zustande.
Ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt, ist hierbei unerheblich, lediglich die Fristen sind andere, aber das weiß der zu fragende Anwalt sicherlich genau.Gruß Frank
Genau so ist es. Wenn sich die Sache so zugetragen hat, wie der TE schreibt, ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. In den AGB ist eine Frist für die Annahme des Angebots des TE durch das Autohaus gem. §148 BGB vereinbart worden. Kommt keine Bestätigung/Annahme (oder diese zu spät), ist der Besteller auch nicht mehr gebunden.
Somit hat er nochmal Glück gehabt. Und alles nur, weil das Autohaus 15% wollte... 😁
Grüße, south
@ windaddict,
im Gesetz gibt es sicherlich keine Formvorschrift für Willenserklärungen, sondern da ist nur das Zustandekommen von Kaufverträgen geregelt.
Der Händler selbst hat AGB`s in denen steht, dass diese Bestätigung der Schriftform bedarf. Darauf kann sich der Käufer berufen.
Gruß Frank
Zitat:
Original geschrieben von FE 64
@ ThorstenP1, Hallo,eine Kaufvertragskopie eben ist genau nicht übergeben worden, sondern die Kopie einer verbindlichen Bestellung, also des Angebots des Kunden, das dem Händler gehörende Fahrzeug für die Summe x zu erwerben.
Solange der Händler dem nicht ausdrücklich zustimmt, gibt es überhaupt keinen Kaufvertrag, der kommt nämlich nur durch die Bestellung in Verbindung mit der Bestätigung zustande.
Ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt, ist hierbei unerheblich, lediglich die Fristen sind andere, aber das weiß der zu fragende Anwalt sicherlich genau.Gruß Frank
Also, die Rechtsauffassung hier im Forum treibt mir langsam aber sicher die Nackenhaare hoch.
Was glaubt ihr denn wie die Annahme der verbindlichen Bestellung zu erfolgen hat ? Durch ein formelles, handunterschriebenes Schreiben daß im Nachgang an das Unterschreiben der verbindlichen Bestellng per Einschreibenrückschein direkt an den Besteller versendet wird ?
Es reicht in jedem Fall eine einfache Willenserklärung, die noch nicht einmal zwingend der Schriftform bedarf. Im Rahmen der Unterschrift die der TE auf der verbindlichen Bestellung geleistet hat, reichte also bereits ein gesprochenes Wort des Verkäufers, um diese Willenserklärung auszudrücken.
Zudem wird bereits das Aushändigen des Formulares zur Verbindlichen Bestellung bereits als Willenserklärung seitens des Autohauses interpretiert werden. Hätten Sie ihm das Auto nicht verkaufen wollen, hätten Sie das Formular wohl kaum aus der Schublade gezogen. Es kann somit ü-ber-haupt kein Zweifel vorliegen, daß hier ein Vertrag zustande gekommen ist.
Der TE wird in diesem Fall also unvermeidlich seinen Vertrag erfüllen müssen.
So ist das nun einmal, wenn man voll geschäftsfähig ist.
JNR
... und noch im Nachgang :
Die Fristen, die hier im Thread für die Annahme seitens des Autohauses immer wieder genannt werden, gelten für Neuwagenbestellungen !!! und schützen das Autohaus vor der Situation, daß seitens des Herstellers ein bestelltes Fahrzeug nicht geliefert werden kann. Situation : Käufer bestellt ein Neufahrzeug mit Sonderaustattung - Willenserklärung (Bestellung) wird dem Autohaus "übergeben" - Autohaus reicht Bestellung beim Hersteller ein - erst wenn DIESER dem Autohaus gegenüber die Lieferung bestätigt, wird das Autohaus die Bestellung gegenüber dem Käufer bestätigen.
Wäre es nicht so, hätte der Käufer bereits mit Abgabe der Bestellung einen wirksamen Kaufvertrag mit dem Autohaus abgeschlossen. Wenn der Hersteller nun die z.B. besondere Sonderausstattung nicht mehr baut/liefert, könnte der Käufer gegenüber dem Autohaus auf Erfüllung bestehen ... mit allen rechtlichen Konsequenzen. DESHALB immer die verzögerte Annahme durch das Autohaus.
Für einen Karren, der jedoch bereits auf dem Hof steht, ist dieses Procedere nicht notwendig. Die Willenserklärung kann vom Autohaus sofort abgegeben werden.