Strafbefehl
ich hab ma ne frage. ich hab einen kollegen von mir auf einem parkplatz mal mit dem auto fahren lassen, obwohl er keinen führerschein besitzt. und wie mein glück halt ist hat uns die polizei erwischt. so jez ist eine geldstrafe zu 40 tagessätzen je 10€ gekommen, also macht 400€. aber da ich ein 19jähriger schüler bin , hab ich nicht wirklich die möglichkeit das geld aufzutreiben. daher wollte ich wissen ob es eine alternative möglichkeit gibt die strafe zu entrichten.
aber bitte keine antworten wie " das war ja dumm" oder "selber schuld" usw.
mfg at0m1kk
30 Antworten
"§ 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe."
Uneinbringlich bedeutet, daß die Vollstreckung fehlgeschlagen ist. Das bedeutet m.E.n., daß nach nicht erfolgter Zahlung zunächst der Gerichtsvollzieher versuchen wird, die Forderung zu vollstrecken, ggfs. auch durch (Gehalts-) Pfändung und Zwangsveräußerungen.
Schlägt dies fehl, tritt die Freiheitsstrafe an die Stelle der Geldstrafe.
Wenn Du also nicht zahlst, wird gepfändet. Wenn Du nichts hast, 40 Tage Gefängnis 🙁
Übrigens:
"§42 StGB, Zahlungserleichterungen
(1) Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen."
Das Gericht muß Dir also entgegenkommen, wenn Du darlegen kannst, daß Du nicht auf einmal zahlen kannst! Du solltest unbedingt probieren, so zu einer Einigung zu gelangen.
Allerdings mußt Du Dich dann auch daran halten, einmal zahlen und dann nicht mehr genügt u.U. nicht, denn:
"§42 StGB, Zahlungserleichterungen
(2) Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt."
Gruß
Lars
Zitat:
Original geschrieben von at0m1kk
nur so ne frage, was sit eigentlich , wenn ich das geld nicht aufbringen kann?????
in dem Fall gilt der Tip von Gott78 mit der Seife 😁 (ganz ernsthaft) Du willst das bestimmt nicht wirklich ausprobieren.
Ein par EUR wirste doch übrig haben, jeden Monat. Sonst könntest ja kein eigenes (?) Auto fahren.
Wenn Du keine 20 EUR im Monat aufbringen kannst, solltest Du Dein Auto verkaufen und die 400 EUR auf einen Rutsch bezahlen.
Im Ernst:
Wer ein Auto fährt, der kann auch seine Strafe bezahlen.
naja und außerdem sind die 400 € ja nicht gerade die welt,. da hast du ja noch glück gehabt.
du hast doch bestimmt eltern/opa/oma/freunde wo du dir 400 € leihen könntest . So wäre es bestimmt am einfachsten.
Ich bin auch noch Schüler , gehe aber nebenher arbeiten und hab so monatlich 300-400 € zur verfügung.
Such dir halt auch nen kleinen job neben der Schule her.
gruß Morphe
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Tja, irgendwo muss Strafe sein. Mit 400€ bist du doch glimpflich weggekommen, den Führerschein hast du ja noch. Ratenzahlung beantragen und irgendwie solltest du wenn du das Geld für ein Auto hast das dann schon bewältigen.
Spielt übrigens keine Rolle ob Privatgrundstück oder nicht, sondern ob es ein abgesperrtes Gelände ist.
Gruß Meik
Zum Hinweis von Mike über öffentlichen Verkehrsraum eine Vertiefung
QuelleZitat:
Öffentlicher Verkehrsraum
Nicht auf allen Verkehrsflächen gilt das öffentliche Straßenverkehrsrecht und damit u. a. auch die Vorschriften der StVO. Nur für den öffentlichen Verkehrsraum können diese Vorschriften ihre Geltung und damit auch ihre staatliche Durchsetzung beanspruchen.
Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen zunächst einmal die nach Straßenrecht gewidmeten und damit rechtlich öffentlichen Verkehrsflächen. Die Widmung einer im öffentlichen Eigentum stehenden Verkehrsfläche für den öffentlichen Straßenverkehr erfolgt i.d.R. durch einen Verwaltungsakt, dessen unmittelbare Rechtsfolge der Gemeingebrauch, also das Recht zur tatsächlichen Nutzung, der Allgemeinheit an dieser Verkehrsfläche darstellt. Im Regelfall lässt sich diese öffentlich-rechtliche Festlegung unproblematisch daran ablesen, dass die Verkehrsfläche mit einem Namen versehen wird. Als Rechtsfolge dieser Einordnung einer Verkehrsfläche als rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum gilt dort fortan das Straßenverkehrsrecht uneingeschränkt.
Weit problematischer ist es jedoch, bei einem Privatgelände, das grundsätzlich entweder im privaten oder öffentlichen Eigentum stehen kann. Für diesen Fall hält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) eine Regel vor, wonach öffentlicher Verkehr auch auf nicht gewidmeten Straßen stattfinden kann, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Es liegt eine tatsächliche allgemeine Benutzung dieser Verkehrsfläche vor.
Der Verfügungsberechtigte (z. B. Eigentümer oder Besitzer) duldet die Nutzung oder stimmt ihr sogar zu (VwV-StVO zu § 1 unter II.).
Liegen also beide genannten Voraussetzungen kumulativ vor, so handelt es sich bei dieser Verkehrsfläche um tatsächlich- öffentlichen Verkehrsraum.Beide genannten Voraussetzungen führen aber bei ihrer Prüfung in der täglichen Rechtspraxis immer wieder zu Streitfällen, weil deren Erfüllung nicht immer auf den ersten Blick klar erkennbar ist. So verwundert es nicht, dass gerade zu dieser Streitfrage, ob öffentlicher Verkehrsraum gegeben ist oder nicht, zahlreiche Gerichtsurteile ergangen sind und auch in Zukunft noch ergehen werden. Schließlich hat diese Grundentscheidung eine immense Bedeutung für die Verkehrsteilnehmer. So hängt doch an dieser Vorentscheidung oft die weit reichende Entscheidung über eine Verurteilung als Straftäter (etwa bei einer sog. "Unfallflucht" nach § 142 StGB) oder einen Freispruch, weil es sich "nur" um einen Unfall auf einem Privatgelände ohne Geltung dieses Straftatbestandes, der nur im öffentlichen Verkehrsraum gilt, gehandelt hat.
Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nur für die Fälle zu verneinen, wenn die Verfügungsberechtigten den Zutritt erkennbar nur denjenigen Personen gestatten wollen, die in engeren persönlichen Beziehungen zu ihnen stehen und zudem den Zutritt effektiv beschränken bzw. kontrollieren.
Da abstrakte Rechtsfragen wie diese nur über praktische Beispiele näher erklärt werden können, seien im folgenden einige Fälle aufgezählt:Tankstellengelände sind öffentlich während der Öffnungszeiten und nichtöffentlich, wenn dort erkennbar kein Betrieb stattfindet (Bayerisches Oberstes Landesgericht).
Der Parkplatz einer Großmarkthalle ist trotz einer von dem Verfügungsberechtigten nur satzungsgemäß gewollten beschränkten Nutzung öffentlich, wenn dennoch eine allgemeine Nutzung stattfindet und diese nicht unterbunden wird (Bayerisches Oberstes Landesgericht).
Der Parkplatz und die Verbindungsstraße eines Klinikgeländes ist eine öffentliche Verkehrsfläche, weil die Gruppe der Besucher, die diese Flächen mit ihren Fahrzeugen nutzen nicht oder nicht so weit bestimmbar sind, als dass von einem eng begrenzten Benutzerkreis gesprochen werden kann (Hessischer Verwaltungsgerichtshof.
Ein Vereinsgelände (hier ein Reitverein) ist zumindest dann öffentlich, wenn es während eines Turniers zwar nach Entrichtung eines Eintrittspreises, aber dennoch grundsätzlich für jedermann zugänglich ist (Oberlandesgericht Celle).Als Fazit aus dieser die Messlatte für einen Ausschluss straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hoch anlegenden Rechtsprechung sollte ein Nutzer einer Verkehrsfläche im Zweifelsfall immer davon ausgehen, dass er sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bewegt. Schließlich ist ihm an dem entscheidenden örtlichen Punkt des Beginns der Verfügungsgewalt das Recht des Zutritts zu dieser gerade von ihm benutzten Fläche nicht verwehrt worden. In Konsequenz dieser Annahme muss sich der Nutzer auf der anderen Seite darüber im klaren sein, dass auf dieser Verkehrsfläche uneingeschränkt das Straßenverkehrsrecht gilt, also auch sämtliche allgemein geltenden Straf- und Bußgeldvorschriften.
Fazit:
Wer gänzlich sicher gehen will, der übt nur auf nicht frei zugänglichem Privatgelände.
Re: Strafbefehl
Zitat:
Original geschrieben von Göölf
@at0m1kk
1.) dumm gelaufen. ;-)
2.) gegen den Strafbefehl keine Rechtsmittel einlegen. Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Verurteilung (das wäre die Folge bei einem Widerspruch) giltst Du mit einem Strafbefehl nicht als vorbestraft und hast keinen Eintrag im Strafregister.
Vielleicht kann dir ja die 400 EUR jemand leihen. Wär die stressfreiere Variante.
Viel Glück !
Vorbestraft kann man auch mit einem Strafbefehl sein, nämlich ab 90 Tagessätzen. Andererseits kann man auch bei einem Gerichtsurteil nicht vorbestraft sein, nämlich bei einem Urteil unter 1 Jahr Freiheitsstrafe. Übrigens steht alles im Strafregister, sogar jedes Bußgeld. Kommt halt immer darauf an, für wen der Auszug aus dem Strafregister bestimmt ist. Die Staatsanwaltschaft, die Polizei und das Gericht sehen alles, sogar den Eintrag über die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnden Tatverdachts 😁
Tja, ansonsten natürlich selber schuld! Noch nie was vom Verkehrsübungsplätzen gehört?
Zitat:
Original geschrieben von Morphe
du hast doch bestimmt eltern/opa/oma/freunde wo du dir 400 € leihen könntest . So wäre es bestimmt am einfachsten.
Ja, sehe ich genauso. Da wird man sich doch innerhalb der Familie wohl noch gegenseitig aushelfen können.
Es soll ja auch Leute geben,die viel Ruhe mögen,ohne Stress und Handyklingeln,da ist der Knast ja schon ein prima Ruheort 😁 😉
Zitat:
Original geschrieben von Jan 72
Es soll ja auch Leute geben,die viel Ruhe mögen,ohne Stress und Handyklingeln,da ist der Knast ja schon ein prima Ruheort...
So einen ruhigen Knast soll es hier in Deutschland geben..? 😁
Na das ist doch alles ein bißchen seltsam. Ein 19jähriger Schüler läßt einen "Kollegen" fahren.
Auch scheint mir die Strafe für einen "dummen Jungenstreich" doch ein bißchen hart. Es ist ja offensichtlich auch kein Schaden entstanden.
Gabs da schon mal was im Vorfeld. Was hat eigentlich der Richter in der Urteilsbegründung gesagt?
Grüße
bkpaul
Zitat:
Original geschrieben von Jan 72
Es soll ja auch Leute geben,die viel Ruhe mögen,ohne Stress und Handyklingeln,da ist der Knast ja schon ein prima Ruheort 😁 😉
sehr lustig!
Zitat:
Original geschrieben von at0m1kk
ja ich muss nur die 400€ blechn, nochma glück wegen dem führerschein gehabt.
Freu dich nicht zu früh!
Der Strafbefehl kam ja vom Gericht.
Für Punkte und Führerschein ist dagegen die Straßenverkehrsbehörde zuständig --- und die werden sich mit Sicherheit noch bei dir melden.
Re: Re: Strafbefehl
Zitat:
Original geschrieben von Celeste
Vorbestraft kann man auch mit einem Strafbefehl sein, nämlich ab 90 Tagessätzen. Andererseits kann man auch bei einem Gerichtsurteil nicht vorbestraft sein, nämlich bei einem Urteil unter 1 Jahr Freiheitsstrafe. Übrigens steht alles im Strafregister, sogar jedes Bußgeld. Kommt halt immer darauf an, für wen der Auszug aus dem Strafregister bestimmt ist. Die Staatsanwaltschaft, die Polizei und das Gericht sehen alles, sogar den Eintrag über die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnden Tatverdachts 😁
hallo Celeste,
eine kleinigkeit könnte man noch erwähnen,nämlich das er in jedem fall als vorbestraft gillt,sollte er eine geldstrafe bzw. ersatzfreiheitsstrafe im gefängnis absitzen.
mfg paul
Zitat:
eine kleinigkeit könnte man noch erwähnen,nämlich das er in jedem fall als vorbestraft gillt,sollte er eine geldstrafe bzw. ersatzfreiheitsstrafe im gefängnis absitzen.
Bei Geldstrafe glaub ich kaum, mich habens bei dem gleichen blödsinn erwischt. Fazit=260 €und die Sache war gegesen.
Keine Probescheinverlängerung und nicht vorbestraft sonst hätten sie mir ja was geschickt wegen Führundzeugnisses und so !



