STOP! Ab wann gelte ich im schwimmenden Verkehr

Guten Morgen, ich habe eine Frage die irgendwie nicht im Recht definiert ist. Ich fahre auf eine Einmündung zu. Für mich steht da ein STOP! Ich halte an der Haltelinie und will nach rechts abbiegen. Ich schaue nach links ob ein Auto kommt. Kann links 300m überschauen und weit und breit kein Auto. Nach rechts ist dagegen ein großes Gebüsch, man sieht überhaupt nichts. Da von links nichts kommt, fahre ich auf die Hauptstraße auf. Mein Fahrzeug ist mit allen 4 Rädern auf der Hauptstraße. In diesem Moment sehe ich wie ein Fahrzeug komplett auf meiner Fahrspur auf mich zu fährt. Ich bremse und das Fahrzeug knallt in meine linke Fahrzeugseite.

Die rechte Fahrbahnseite wurde zwecks Kanalisationbau nur notdürftig mit Schutt verschlossen, weshalb das andere Fahrzeug sich dazu entschlossen hat, die falsche Fahrbahnseite zu nutzen.

Mich interessiert jetzt, ab wann gilt dieses STOP für mich nicht mehr und wann sieht man mich als im schwimmenden Verkehr auf der Hauptstraße an?

Angenommen das Fahrzeug rauscht in mich rein, wenn ich von vorne gekommen wäre und er micj wegen einer Kurve nicht gesehen hätte, dann wäre die Schuldfrage eindeutig. In diesem Fall jetzt, stellt sich die Frage, wann ist das STOP für mich quasi abgearbeitet??

Danke schon mal....

123 Antworten

Seit wann entscheidet die Polizei vor Ort über die Schuldfrage und sogar über die Quote?

Zitat:

@bmwx3driver schrieb am 4. Juni 2022 um 08:49:36 Uhr:


Mich würde interessieren, wie lange oder wie weit vom STOP Schild dieses "Vorfahrt gewähren müssen" gilt?

Darauf habe ich dir doch geantwortet. Hast du die Antwort gelesen?

Gruß

Uwe

Ok, so sehr ich auch erstmal versuche, den TE zu verstehen, so müssen wir aber auch bitte sauber auseinanderhalten: Ist mit Trennlinie nur die allgemeine Markierung der Fahrstreifen gemeint oder reden wir explizit von einer durchgezogenen Linie? Und selbst wenn es letztgenannte gab: Konnte der andere Autofahrer diese noch als bindend erkennen oder war sie durch die aufgerissene Fahrbahndecke nur noch fragmentarisch vorhanden?

Bei "mit Schutt bedeckte Fahrbahn" dürfte ich natürlich auch stellenweise ausweichen. Eine ordentlich verdichtete, obwohl provisorische Fahrbahndecke rechtfertigt das hingegen noch nicht unbedingt. Dies würde aber unweigerlich zu einer ausgeschilderten, deutlichen Temporeduzierung führen. Dies wollte der Unfallgegner möglicherweise nicht in Kauf nehmen.

An Uwe: Deshalb sprach ich vom "faktischen" Überholverbot. Denn wenn doch etwas passiert, bekommst du zwar keinen Ärger für das eigentliche (juristisch nicht verbotene) Überholen, aber für dein Verhalten: z.B. du (er-)kennst die Einmündung, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot, setzt dich über das Tempolimit hinweg und es kommt dadurch zum Unfall.

Zitat:

und hatte auch keinen Führerschein.

Der Unfallgegner hat keine gültige Fahrerlaubnis?!
Dann ist doch alles klar.

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Also hier dem TE eine Mitschuld oder gar Hauptschuld andichten zu wollen, ist abwegig.

Vor Gericht wird immer die Betrachtung angestellt: hätte man den Unfall durch die gebotene Sorgfalt verhindern können?

Der TE hat am Stoppschild gehalten und ist losgefahren, als keiner zu sehen war. Wenn die Sicht nach rechts wirklich so schlecht ist, konnte er vermutlich nur die Gegenfahrbahn einsehen, nicht die Spur in die er einbiegt. Er schrieb: "Nach rechts ist dagegen ein großes Gebüsch, man sieht überhaupt nichts."

Was hätte man vom TE noch verlangen müssen? Einen Einweiser beauftragen? Oder sich gaaaanz langsam raustasten? Auch dann wäre es zum Unfall gekommen.

Sofern am Rand des noch verbliebenen Asphalts lediglich Schotter war, betrachte ich diesen Schotter als Ausweichfläche, wenn ein die Strasse zu schmal für 2 Fahrzeuge nebeneinander wird. Das würde aber auch gleichzeitig besondere Achtsamkeit bedeuten... für beide Fahrer.
Da könnte man darauf spekulieren, dass mindestens der Entgegenkommende zu schnell unterwegs war.

Ich erlebe es hier auf einer viel befahrenen Bundesstrassse ausserorts häufig, dass andere VT beim einfahren in die Bundesstrasse nur links schauen und stumpf in die Bundesstrasse reinfahren. Blöderweise hat die Bundesstrasse sehr lange Geraden, an denen oft überholt wird.... da scheppert es gelegentlich.
Wenigstens hat man die Geschwindigkeit bei Einmündungen inzwischen auf 70 reduziert. An mangelnder Sichtfreiheit kann es nicht liegen.

Zitat:

@Questor schrieb am 4. Juni 2022 um 09:21:37 Uhr:



Zitat:

und hatte auch keinen Führerschein.

Der Unfallgegner hat keine gültige Fahrerlaubnis?!
Dann ist doch alles klar.

Nur, wenn dies für den Unfall ursächlich war.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 4. Juni 2022 um 08:24:26 Uhr:


Die Vorfahrt gilt auf der gesamten Fahrbahnbreite, also auch für die Gegenspur. Deswegen muss man beim rechts Abbiegen auf eine Vorfahrtstrasse auch auf eventuell entgegenkommende Fahrzeuge achten. Das können z.B. überholende Fahrzeuge sein.

So ist es. Deswegen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls umso mehr an.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 4. Juni 2022 um 09:01:03 Uhr:


… Nochmals: Ich kann nicht einfach auf die Gegenspur ausweichen und diese nutzen, nur weil die Fahrbahn für meine Fahrtrichtung mit Schutt bedeckt ist

Doch, natürlich kann man das. Wenn ein Teil der Fahrbahn nicht befahrbar ist, muss man auf einen anderen Teil der Fahrbahn ausweichen. Ob das Schutt oder ein Schneehaufen ist, ist egal. Das Rechtsfahrgebot sagt "möglichst weit rechts" – wenn rechts nicht möglich ist, bleibt nur die Mitte oder links. Dass das Beachtung des Gegenverkehrs etc. zu geschehen hat, sollte klar sein.

Für die Schuldfrage entscheidend wird der Abstand des Unfallorts zur Kreuzung sein. Daraus ergibt sich, ob das eine Missachtung der Vorfahrt ist (Schuld eher beim TE) oder ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, z.B. TBN 102625 (Schuld eher beim Unfallgegner). Das zu klären ist Aufgabe des Gerichts, wenn man mit dem Vorschlag der aufnehmenden Polizisten nicht einverstanden ist.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 4. Juni 2022 um 09:01:03 Uhr:


...
Nochmals:
Ich kann nicht einfach auf die Gegenspur ausweichen und diese nutzen, nur weil die Fahrbahn für meine Fahrtrichtung mit Schutt bedeckt ist

Das ist klar.

Du würdest auch nicht beim Rechtsabbiegen auf eine Vorfahrtsstraße nur nach links schauen, weil die Einschätzung, dass von rechts niemand kommt, durch

Gefälle

und Bewuchs schwierig oder nicht praktikabel ist.

Von denen die dem TE (Mit-) Schuld geben: bitte beantwortet meine obige Frage. Wie hätte der TE sich sonst verhalten sollte, gegen welche Sorgfaltspflicht hat er verstoßen?

Zitat:

@nogel schrieb am 4. Juni 2022 um 09:26:00 Uhr:


Also hier dem TE eine Mitschuld oder gar Hauptschuld andichten zu wollen, ist abwegig.

Vor Gericht wird immer die Betrachtung angestellt: hätte man den Unfall durch die gebotene Sorgfalt verhindern können?

Der TE hat am Stoppschild gehalten und ist losgefahren, als keiner zu sehen war. Wenn die Sicht nach rechts wirklich so schlecht ist, konnte er vermutlich nur die Gegenfahrbahn einsehen, nicht die Spur in die er einbiegt. Er schrieb: "Nach rechts ist dagegen ein großes Gebüsch, man sieht überhaupt nichts."

Was hätte man vom TE noch verlangen müssen? Einen Einweiser beauftragen? Oder sich gaaaanz langsam raustasten? Auch dann wäre es zum Unfall gekommen.

Dass die Sicht auf die Vorfahrtstrasse schlecht oder gar nicht gegeben ist, entbindet niemanden von seiner Sorgfaltspflicht oder der Pflicht, die Vorfahrt zu achten. Einer Bekannten hat ein Richter tatsächlich gesagt, dass sie eben notfalls hätte aussteigen müssen und schauen, ob frei ist.

Zitat:

@nogel schrieb am 4. Juni 2022 um 09:49:31 Uhr:


Von denen die dem TE (Mit-) Schuld geben: bitte beantwortet meine obige Frage. Wie hätte der TE sich sonst verhalten sollte, gegen welche Sorgfaltspflicht hat er verstoßen?

Womöglich gegen gar keine. Dennoch ist die Chance hoch, dass zumindest eine Betriebshaftung kleben bleibt.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 4. Juni 2022 um 09:55:34 Uhr:


Einer Bekannten hat ein Richter tatsächlich gesagt, dass sie eben notfalls hätte aussteigen müssen und schauen, ob frei ist.

Naja, jetzt wirds drollig.

(Zumal längst wieder ein Auto kommen könnte, bis man eingestiegen ist und losfährt)

Ich sehe keine Obliegenheitsverletzung des TE.

Aber immer unter der Annahme, daß er alles wahrheitsgemäß dargestellt hat.

Bei einer derartigen Sichtbehinderung taste ich mich eben in die Straße hinein. Der TE war jedoch gemäß seiner Beschreibung schon mit vier Rädern auf der besagten Straße, hat dann erst das Hindernis bemerkt und gebremst. Vorstellbar ist jedoch, dass beim "Hineintasten" ein rechtzeitiges Erkennen des Hindernisses mit entsprechender Reaktion eine Kollision hätte verhindert werden können.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 4. Juni 2022 um 09:55:34 Uhr:


Einer Bekannten hat ein Richter tatsächlich gesagt, dass sie eben notfalls hätte aussteigen müssen und schauen, ob frei ist.

Sorry für die Bemerkung, aber das ist jetzt mal der größte Nonsens den Ich je gelesen hab 🙄

Ok, steigen wir aus, vergewissern uns ob frei ist und wenn frei ist steigen wir wieder ein und fahren los.
Wenn in der Zeit bis man eingestiegen ist dann doch was kommt ist man dann aus dem Schneider.
Weil man ist ja ausgestiegen und hat geschaut.

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