Steuerkette muss direkt nach Kauf von Gebrauchtwagen erneuert werden, wer zahlt und wie?

Ich habe mir vor einer Woche einen Polo 1.2l, EZ 2004 mit einer bisherigen Laufleistung von 106.000km bei einem Händler gekauft, dieser ist in einem grundsätzlich gepflegten Zustand, da ich selbst aber wenig Ahnung vom technischen Apsekt von Autos habe, habe ich ihn zum Durchchecken noch einmal in eine Werkstatt geschickt. Dort wurde mir gesagt, das Auto sei soweit in Ordnung, nur muss die Steuerkette dringend ausgetauscht werden, da sie sicher keine 5.000 Kilometer mehr übersteht und dann im schlimmsten Fall ein Motorschaden ansteht.

Ich habe daraufhin den Kaufvertrag kontrolliert, dort war die Steuerkette nicht als defekt vergleichbares gelistet! Die Aussage der Werkstatt werde ich natürlich noch einmal von einer anderen bestätigen lassen, da es sicher nicht die erste wäre, die versucht nur irgendwie Geld zu machen.

Nur ist hier die Frage, bin ich jetzt der Dumme und muss für die Reparatur aufkommen oder fällt die Steuerkette unter die Gewährleistung und wenn ja, wie mache ich meinen Anspruch hier geltend, ohne das sich der Händler doch irgendwie herauswindet und ich auf den Kosten sitzen bleibe? Ich habe mir so etwas leider noch wenig Erfahrung und etwas Angst, über den Tisch gezogen zu werden!

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Zitat:

@romanusko schrieb am 10. August 2016 um 00:21:30 Uhr:


Sehe ich genau so. Besser hätte man es nicht schreiben können. Der Verkäufer haftet volle 6 Monate nach Verkauf. Danach erlischt der Anspruch ersatzlos.

Das ist natürlich Unsinn.

Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler generell zwei Jahre für Mängel aufkommen. Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Hat eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf einen Mangel, muss nicht der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist.

Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Ob der Verkäufer für den Mangel an einer Ware haften muss, hängt einzig und allein davon ab, ob ein Sachmangel vorliegt und ob dieser Fehler/Defekt schon existiert hat oder

im Keim bereits angelegt war

, als das Produkt dem Käufer übergeben wurde.

Für die normale Abnutzung von Teilen, die einem Verschleiß unterliegen, muss der Verkäufer jedoch nicht aufkommen. In der Praxis kann dies natürlich zu Streit führen, denn die Abgrenzung zwischen "Verschleiß" und einem Sachmangel ist oft alles andere als einfach. Laut Gesetz ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es kommt bei der Frage, ob ein Sachmangel oder nur "Verschleiß" vorliegt, also auch immer darauf an, was ein Durchschnittskäufer in der konkreten Situation von der Sache erwarten durfte. Hier sind dann die genauen Umstände im jeweiligen Fall zu berücksichtigen, so zum Beispiel auch der Kaufpreis

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Natürlich ist die Steuerkette ein Verschleißteil.
Genau wie der ganze Motor.

Mit Wechselintervall hat das nix zu tun, den gibt es für eine Glühlampe, Bremsebeläge, Reifen, Scheibenwischerblätter & Co auch nicht.

Die Frage ist, in wie weit ein Mangel vorliegt, wenn bei dem Motortyp die Kette klappert, oder ob es bei dem Motor nicht "typischer Verschleiß" ist. Das ist ja kein Neuwagen mit Gebrauchtgarantie, sondern ein Gebrauchtwagen ohne Garantie, bei dem der Händler der Gewährleistung nach nur einen normalen, typischen Zustand schuldet. Und das bei dem Motor die Kette nach 100.000km tot ist, ist ja ein "normaler" Verschleißzustand.

Wenn in Folge der Kenntnis davon und nicht Reparatur der Motor fliegt, heist das auch nicht dass man einen neuen Motor bekommt, sondern vieleicht bekommt man den alten repariert, oder einen gebrauchten eingebaut (man hat ja vorher auch einen gebrauchten drin gehabt), oder der Händler sagt "Verschleißteil"...

So einfach und klar ist die Rechtssprechung da nicht.

Bei bremsscheiben und Bremsbeläge gibt es aber eine Wechseldicke die durch den Hersteller vorgegeben wird.

Bei Steuerketten auch, bis sie klappert...
Und wenn du heute nen Gebrauchtwagen mit 100.000km kaufst und morgen geht die Verschleißlampe der Bremse an, ist auch das kein Gewährleistungsfall...

Eben weil es Verschleiß ist. Aber eine Steuerkette ist kein Verschleiß.

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Ein überschrittenes Wechselintervall des Herstellers ist rechtlich ein Mangel. Kauft man in diesem Zustand vom Händler, ohne von dem Überschreiten zu wissen, greift die Gewährleistung und der Wechsel ist im Rahmen der Gewährleistung nachzuholen (wenn daraus ein Schaden erwachsen ist, dann muss im Grundsatz auch dieser behoben werden). Wenn kein Wechselintervall vorgegeben ist, dann kann nur im Schadensfall ein Mangel vorliegen (bei der Steuerkette wenn sie Überlänge hat, sprich wenn's rasselt).

Aber was ist wenn z.B das Wechselintervall alle 12 Monate vorgibt, Auto aber nur 5 Monate gefahren wurde und 7 Monate stand. Dann hätte es ja theoretisch noch 7 Monate. Muss der Händler da haften oder denke ich zu kompliziert?

(Thema Gewährleistung interessiert mich, daher auch so komplexe oder Abwägige Fragen)

In der Regel gibt der Hersteller vor x-km oder alle y-Jahre. Wenn die Fahrzeuge eins davon überschreiten, während sie bei Dir stehen ... rum ist jedenfalls rum 😉

Wenn sich der Händler unkooperativ zeigt hilft hier aber nur ein teurer und ungewisser Klageweg.

Bei Streitwerten um die 1k€ ist das eigentlich nicht so wild.

Mit Gutachten, Anwalt, etc. kommt es schon ziemlich nah dran.

Für eine schriftliche Herstellerbestätigung zur Anordnung eines Wechselintervalls? Das sollte eigentlich ohne gerichtliches Gutachten ablaufen können.

Die schriftliche Bestätigung beweist nur leider in keinerlei Hinsicht den Zustand der Kette. Extremes Beispiel: der Händler behauptet diese sei erst 2 Jahre alt.
Des weiteren wäre ich mir bezüglich des Gewährleistumgsanspruches auch bei vorgegebenen Wechselintervall nicht sicher. Stellt sich der Händler dann ebenfalls quer ist eine zivilklage nahezu unumgänglich...

Und bekanntermaßen liegt der Ausgang vor Gericht in Gottes Hand

Eine Behauptung zum Alter allein dürfte unbehelflich sein, wenn aufgrund der Laufleistung ein Wechsel schon mal dran war 😉

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