Steuerkette muss direkt nach Kauf von Gebrauchtwagen erneuert werden, wer zahlt und wie?

Ich habe mir vor einer Woche einen Polo 1.2l, EZ 2004 mit einer bisherigen Laufleistung von 106.000km bei einem Händler gekauft, dieser ist in einem grundsätzlich gepflegten Zustand, da ich selbst aber wenig Ahnung vom technischen Apsekt von Autos habe, habe ich ihn zum Durchchecken noch einmal in eine Werkstatt geschickt. Dort wurde mir gesagt, das Auto sei soweit in Ordnung, nur muss die Steuerkette dringend ausgetauscht werden, da sie sicher keine 5.000 Kilometer mehr übersteht und dann im schlimmsten Fall ein Motorschaden ansteht.

Ich habe daraufhin den Kaufvertrag kontrolliert, dort war die Steuerkette nicht als defekt vergleichbares gelistet! Die Aussage der Werkstatt werde ich natürlich noch einmal von einer anderen bestätigen lassen, da es sicher nicht die erste wäre, die versucht nur irgendwie Geld zu machen.

Nur ist hier die Frage, bin ich jetzt der Dumme und muss für die Reparatur aufkommen oder fällt die Steuerkette unter die Gewährleistung und wenn ja, wie mache ich meinen Anspruch hier geltend, ohne das sich der Händler doch irgendwie herauswindet und ich auf den Kosten sitzen bleibe? Ich habe mir so etwas leider noch wenig Erfahrung und etwas Angst, über den Tisch gezogen zu werden!

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Zitat:

@romanusko schrieb am 10. August 2016 um 00:21:30 Uhr:


Sehe ich genau so. Besser hätte man es nicht schreiben können. Der Verkäufer haftet volle 6 Monate nach Verkauf. Danach erlischt der Anspruch ersatzlos.

Das ist natürlich Unsinn.

Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler generell zwei Jahre für Mängel aufkommen. Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Hat eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf einen Mangel, muss nicht der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist.

Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Ob der Verkäufer für den Mangel an einer Ware haften muss, hängt einzig und allein davon ab, ob ein Sachmangel vorliegt und ob dieser Fehler/Defekt schon existiert hat oder

im Keim bereits angelegt war

, als das Produkt dem Käufer übergeben wurde.

Für die normale Abnutzung von Teilen, die einem Verschleiß unterliegen, muss der Verkäufer jedoch nicht aufkommen. In der Praxis kann dies natürlich zu Streit führen, denn die Abgrenzung zwischen "Verschleiß" und einem Sachmangel ist oft alles andere als einfach. Laut Gesetz ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es kommt bei der Frage, ob ein Sachmangel oder nur "Verschleiß" vorliegt, also auch immer darauf an, was ein Durchschnittskäufer in der konkreten Situation von der Sache erwarten durfte. Hier sind dann die genauen Umstände im jeweiligen Fall zu berücksichtigen, so zum Beispiel auch der Kaufpreis

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 9. August 2016 um 23:28:55 Uhr:


Da VW ein Wechselintervall festgelegt hat, ist das unter Verschleiß zu buchen.

VW hat keinen Wechselintervall festgelegt!

Dann kauf dir einen betroffenen Wagen und fahre ihn bis der Motor krachend den Dienst einstellt.

Ich sehe hier nur eine mögliche Kulanz des Händlers unter Hinweis auf eine Kostenbeteiligung. Ist für ihn ja auch ein gewisses Risiko, sollte der Motor hops gehen. Stellt er sich quer bleibt effektiv nur den Motor bis zum Ende der Gewährleistung (bzw. 6-monatiger Beweislastumkehr) zu fahren und danach nach eigenem Risikoempfinden die Steuerkette selbst zu wechseln, oder eben nicht.

Was bleibt? Sich beim nächsten Autokauf besser über das Objekt der Begierde informieren. Gruß und viel Erfolg

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 9. August 2016 um 22:59:53 Uhr:


Wäre ich der Verkäufer, würde ich mit dem Funktionieren des Motors Ansprüche abwehren. Geht die Kette hops, kommt die 6-Monats-Frist zum Einsatz. Vorsorgliche Anpsrüche auf Gewährleistung kenne ich eher nicht.😕

Sehe ich genau so. Besser hätte man es nicht schreiben können. Der Verkäufer haftet volle 6 Monate nach Verkauf. Danach erlischt der Anspruch ersatzlos.

Die Lösung: Weiterfahren und innerhalb der 6 Monate das Geld der Rep. zusammensparen. Am letzten Tag der Gewährleistung des Gebrauchtwagenhändlers das Teil in die Werkstatt bringen, und mit dem angesparten Geld die Kette ersetzen. Warum am letzten Tag? Weil die Fahrt in die Werkstatt noch vom Händler abgedeckt ist und auf sein Risiko geht. Ab 0:00 trägt man selbst das Risiko. Springt die Kette um 0:01 Uhr ein Zahn über, ist der Motor hin und die Reperatur 5x so teuer, die man dann selbst zahlt.

Alles andere wird keine Punkte bringen und nur für Stress sorgen ohne das etwas heraus kommt.

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Zitat:

@romanusko schrieb am 10. August 2016 um 00:21:30 Uhr:



Zitat:

Warum am letzten Tag? Weil die Fahrt in die Werkstatt noch vom Händler abgedeckt ist und auf sein Risiko geht....

Man bedenke noch die Zeit, die es braucht um den Händler innerhalb der Frist über den Mangel in Kenntnis zu setzen 😉
Nur wenn man es ganz genau nimmt. Da könnte es am letzten Tag doch auch noch etwas knapp werden.

Guruhu....du hast den Text von romanusko nicht verstanden.

Doch doch, denn wenn der Motorschaden am letzten Tag der 6 Monate um genau 23:59 stattfindet, könnte es der TE schwer haben seinen Händler bis exakt 23:59 und 59 Sekunden nachweisbar (im Idealfall Einschreiben) über das Begehren der Gewährleistungsinanspruchnahme zu Benachrichtigen

Der TE sollte bei VW nachfragen, ob der ihn betreffende Motor unter das von VW festgelegte Wechselintervall fällt. Wenn ja, dann liegt ein Mangel vor, die Gewärleistung greift und der Händler muss die Kette wechseln (lassen). Sonst wird das nix.

Zitat:

@romanusko schrieb am 10. August 2016 um 00:21:30 Uhr:



Zitat:

@Franjo001 schrieb am 9. August 2016 um 22:59:53 Uhr:


Wäre ich der Verkäufer, würde ich mit dem Funktionieren des Motors Ansprüche abwehren. Geht die Kette hops, kommt die 6-Monats-Frist zum Einsatz. Vorsorgliche Anpsrüche auf Gewährleistung kenne ich eher nicht.😕

Sehe ich genau so. Besser hätte man es nicht schreiben können. Der Verkäufer haftet volle 6 Monate nach Verkauf. Danach erlischt der Anspruch ersatzlos.

das ist doch quatsch. Gewährleistung besteht 1 Jahr(!). In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast beim Verkäufer, sprich er muss dir beweisen, dass der defekt nicht(!) von Anfang an vorhanden war. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Defekt von Anfang an vorhanden war. Dennoch muss der Händler unter Umständen 12 Monate für Schäden haften. In der Praxis sieht es so aus, dass die o.g. Feststellungen einfach zu teuer sind (gutachter und co), sodass sich die Händler in den ersten 6 Monaten nicht quer stellen.
In diesem Falle würde ich mich an den Händler wenden und schauen was er sagt. Dabei schriftlich geben lassen (mit Datum) wann du diesen Mangel gemeldet hast. Eventuell hilft es dann nach 6 Monaten dabei seine Gewährleistungsansprüche besser durchzudrücken.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. August 2016 um 01:34:41 Uhr:


Der TE sollte bei VW nachfragen, ob der ihn betreffende Motor unter das von VW festgelegte Wechselintervall fällt. Wenn ja, dann liegt ein Mangel vor, die Gewärleistung greift und der Händler muss die Kette wechseln (lassen). Sonst wird das nix.

Gerade weil es keinen Wechselintervall gibt, ist es ein Mangel!

Gäbe es einen Wechselintervall, so wäre es ein Verschleißteil!

Zitat:

@romanusko schrieb am 10. August 2016 um 00:21:30 Uhr:


Sehe ich genau so. Besser hätte man es nicht schreiben können. Der Verkäufer haftet volle 6 Monate nach Verkauf. Danach erlischt der Anspruch ersatzlos.

Das ist natürlich Unsinn.

Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler generell zwei Jahre für Mängel aufkommen. Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Hat eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf einen Mangel, muss nicht der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist.

Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Ob der Verkäufer für den Mangel an einer Ware haften muss, hängt einzig und allein davon ab, ob ein Sachmangel vorliegt und ob dieser Fehler/Defekt schon existiert hat oder

im Keim bereits angelegt war

, als das Produkt dem Käufer übergeben wurde.

Für die normale Abnutzung von Teilen, die einem Verschleiß unterliegen, muss der Verkäufer jedoch nicht aufkommen. In der Praxis kann dies natürlich zu Streit führen, denn die Abgrenzung zwischen "Verschleiß" und einem Sachmangel ist oft alles andere als einfach. Laut Gesetz ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es kommt bei der Frage, ob ein Sachmangel oder nur "Verschleiß" vorliegt, also auch immer darauf an, was ein Durchschnittskäufer in der konkreten Situation von der Sache erwarten durfte. Hier sind dann die genauen Umstände im jeweiligen Fall zu berücksichtigen, so zum Beispiel auch der Kaufpreis

Nunja, wenn allgemein bekannt ist, also zB. durch ein im Handbuch festgelegtes Serviceintervall, dass die Steuerkette bald dran ist, konnte der K eben nicht erwarten, dass diese noch ewig hält.

Allgemein bekannt ist jedoch auch, dass die kleinen aufgeblasenen VW-Motörchen arge Steuerkettenprobleme haben bzw. in einem Zeitraum hatten. Im Zweifel geht man erst mal einen ungewissen und vielleicht auch teuren Klageweg. Die Frage ist ob sich das Risiko dann lohnt

Zitat:

@austria47 schrieb am 10. August 2016 um 08:05:41 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 10. August 2016 um 01:34:41 Uhr:


Der TE sollte bei VW nachfragen, ob der ihn betreffende Motor unter das von VW festgelegte Wechselintervall fällt. Wenn ja, dann liegt ein Mangel vor, die Gewärleistung greift und der Händler muss die Kette wechseln (lassen). Sonst wird das nix.

Gerade weil es keinen Wechselintervall gibt, ist es ein Mangel!

Gäbe es einen Wechselintervall, so wäre es ein Verschleißteil!

Muss man erst wieder den "Christian" ausrufen? Es reicht einfach nicht, sich beim nickname geistig bei einem anderen user anzulehnen, der - im Gegensatz zum Christian - keinen Unfug im Kopf hat. Da müsste sich auch mal was in der Einstellung und im Verhalten ändern.

Ausnahmsweise muss ich rrwraith mal recht geben. Was hier steht, ist korrekt.

Woran liegt das nur?

Ach so, weil es nicht aus seiner Feder stammt, sondern aus einem Text der Verbraucherzentrale zusammenkopiert ist.

Hätte mich auch gewundert.

Trotzdem danke fürs googeln.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 10. August 2016 um 09:10:05 Uhr:



Zitat:

@romanusko schrieb am 10. August 2016 um 00:21:30 Uhr:


Sehe ich genau so. Besser hätte man es nicht schreiben können. Der Verkäufer haftet volle 6 Monate nach Verkauf. Danach erlischt der Anspruch ersatzlos.

Das ist natürlich Unsinn.
Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler generell zwei Jahre für Mängel aufkommen. Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Hat eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf einen Mangel, muss nicht der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist.
Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Ob der Verkäufer für den Mangel an einer Ware haften muss, hängt einzig und allein davon ab, ob ein Sachmangel vorliegt und ob dieser Fehler/Defekt schon existiert hat oder im Keim bereits angelegt war, als das Produkt dem Käufer übergeben wurde.
Für die normale Abnutzung von Teilen, die einem Verschleiß unterliegen, muss der Verkäufer jedoch nicht aufkommen. In der Praxis kann dies natürlich zu Streit führen, denn die Abgrenzung zwischen "Verschleiß" und einem Sachmangel ist oft alles andere als einfach. Laut Gesetz ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es kommt bei der Frage, ob ein Sachmangel oder nur "Verschleiß" vorliegt, also auch immer darauf an, was ein Durchschnittskäufer in der konkreten Situation von der Sache erwarten durfte. Hier sind dann die genauen Umstände im jeweiligen Fall zu berücksichtigen, so zum Beispiel auch der Kaufpreis

Nächstes mal gehst du VOR dem Kauf in eine Werkstatt bzw. lässt einen Gebrauchtwagencheck machen 😉

Das ist jetzt ne super doofe Sache. Der Händler wird sich garantiert quer stellen und alles erdenkliche dafür tun, um die Kette nicht tauschen zu müssen.
Ohne Ärger wird da nichts gehen, auch wenn ich persönlich sagen würde, dass der Händler die Kette richten muss weil sie kein Verschleißteil ist.

Grüße

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