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Sonntagsfahrverbot für Sonder-Kfz (DB 814) mit Pferdehänger

Themenstarteram 25. April 2011 um 10:28

Mein Bruder und ich betreiben einen Wanderreitbetrieb und besitzen einen Lkw, der als Sonder-Kfz deklariert ist und einen Pferdeanhänger. Da wir an den Wochenenden Tagesritte veranstalten und zu diesem Zweck unsere Pferde in den Wald transportieren um dort mit unseren Gästen zu reiten, müssen wir auch von Zeit zu Zeit sonntags den Anhänger mitnehmen. Vor 3 Jahren wurden wir von der Polizei angehalten, bekamen einen Bußgeldbescheid über 300 € und einige Punkte in Flensburg. ( Ich als Halter, mein Bruder als damaliger Fahrer) Zwischenzeitlich habe ich von einem Werkstattbesitzer, der sich auf den Umbau und die Rep. von Pferdetransportern spezialisiert hat, erfahren, das Sonntagsfahrverbot würde für Sonder-Kfz mit Anhänger nicht gelten. Nach Rücksprache sowohl mit der Zulassungsstelle als auch mit einem Pferdewirtschaftsmeister, konnten wir keine erschöpfende Auskunft erhalten. Wer kann uns hier die richtige Auskunft geben, denn wir wollen nicht noch einmal Strafe zahlen und Punkte kassieren.

peterseipp

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von peterseipp

Ich habe gestern einen Beitrag gelesen von einem Fahrlehrer namens Maik. Vielleicht antwortet der mir mal, denn den halte ich für kompetent.

Ich denke ihr sprecht von mir :D.

Tatsächlich ist entscheident wie das fahrzeug zugelassen ist bzw. wie es in den papieren steht.

Wenn das fahrzeug laut zulassungsbescheinigung ein LKW ist, ist die sache eigendlich klar, dann gilt das sonn und feiertagsfahrverbot wenn es schwerer wie 7,5 tonnen ist oder ein anhänger dran ist.

Wenn das fahrzeug aber als sonder KFZ oder wohnmobil zugelassen ist dann steht das so in den papieren, es kann dann auch schwerer wie 7,5 tonnen sein und es kann auch ein anhänger dran sein weil es ja kein LKW ist, auch wenn es so aussieht wie einer ;).

In dem geschilderten fall des threadstellers hätte ich damals die strafe schon nicht bezahlt, da das fahrzeug ja damals schon KEIN LKW war.

Gruss

Maik

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am 25. April 2011 um 12:23

Das Sonntagsfahrverbot gilt für LKW (mit Anhänger). Dazu gehören auch Pritschen, Transporter, die aus Steuer-/Versicherungsgründen als LKW deklariert sind.

Sonder-KFZ (z.B. Wohnmobile oder Feuerwehr) gehören nicht dazu.

Was heißt denn bei Dir Sonder-KFZ? Steht das so in den Papieren oder habt ihr nur einen "besonderen Aufbau" auf dem Fahrzeug, es ist aber als LKW zugelassen?!

 

Edit:

Sehe geade erst, das es ein Benz 814 ist... Der 814 ist ja aber schon ein klassischer LKW (und normal auch so zugelassen). Wenn der nun zum WoMo umgebaut ist, könnte es kein Fahrverbot geben. Wenn es eine Pritsche/Kasten zum Transport ist, darfst Du nicht fahren!

 

Hier mal eine kurze Zusammenfassung aus der Wikipedia: In der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie für alle LKW ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichtes, die einen Anhänger mit sich führen. Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen. Das Verbot ist in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.

 

 

Themenstarteram 25. April 2011 um 15:02

In der 1. Zeile im Brief steht So.KFZ -Text unten im Brief: Ausschließliche Verwendung zum Transport von Turnierpferden. Mit Sattelkammer, vier Pferdeboxen und seitlicher Klapprampe.

P.S.

ich weiß ja nicht wie dass in Deutschland ist, aber in Österreich unterliegen LKW >7,5 Tonnen keinen Wochenendfahrverbot!?!

MFG Robert

Themenstarteram 25. April 2011 um 15:40

Um mit meinen Pferden für einen Tagesritt nach Österreich zu fahren, ist doch a bisserl weit.

am 25. April 2011 um 15:42

Zitat:

Original geschrieben von Robert 480

ich weiß ja nicht wie dass in Deutschland ist, aber in Österreich unterliegen LKW >7,5 Tonnen keinen Wochenendfahrverbot!?!

 

MFG Robert

Du meinst sicherlich LKW < 7,5t, oder?!

Und doch, in Deutschland unterliegen Sie diesem, wenn sie einen Anhänger ziehen. Das gilt auch, wenn der LKW nur 1000kg (oder gar noch weniger) wiegt...

 

Allerdings dürfte der Pferde-LKW nicht davon betroffen sein. Denn sogar in der Wikipedia steht es drin:

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Pferdetransporter

Themenstarteram 25. April 2011 um 16:10

Wunderbar, da steht zwar ist vom Sonntagsfahrverbot ausgeschlossen, steht aber nix von Anhänger. Ich habe gestern einen Beitrag gelesen von einem Fahrlehrer namens Maik. Vielleicht antwortet der mir mal, denn den halte ich für kompetent.

Zitat:

Original geschrieben von peterseipp

Ich habe gestern einen Beitrag gelesen von einem Fahrlehrer namens Maik. Vielleicht antwortet der mir mal, denn den halte ich für kompetent.

Ich denke ihr sprecht von mir :D.

Tatsächlich ist entscheident wie das fahrzeug zugelassen ist bzw. wie es in den papieren steht.

Wenn das fahrzeug laut zulassungsbescheinigung ein LKW ist, ist die sache eigendlich klar, dann gilt das sonn und feiertagsfahrverbot wenn es schwerer wie 7,5 tonnen ist oder ein anhänger dran ist.

Wenn das fahrzeug aber als sonder KFZ oder wohnmobil zugelassen ist dann steht das so in den papieren, es kann dann auch schwerer wie 7,5 tonnen sein und es kann auch ein anhänger dran sein weil es ja kein LKW ist, auch wenn es so aussieht wie einer ;).

In dem geschilderten fall des threadstellers hätte ich damals die strafe schon nicht bezahlt, da das fahrzeug ja damals schon KEIN LKW war.

Gruss

Maik

Themenstarteram 25. April 2011 um 17:49

Hallo Maik,

danke, das ist eine Antwort, mit der ich was anfangen kann. Es ist richtig, daß wir die Strafe nicht hätten bezahlen sollen. Aber wir dachten, die Polizisten kennen sich aus.

Gruß

Peter

Zitat:

Original geschrieben von peterseipp

Hallo Maik,

danke, das ist eine Antwort, mit der ich was anfangen kann. Es ist richtig, daß wir die Strafe nicht hätten bezahlen sollen. Aber wir dachten, die Polizisten kennen sich aus.

Gruß

Peter

Nö, die kennen auch nur die "Grundregeln" bei Sonderfällen würde ich immer zuerst selbst nochmal Prüfen bevor ich zahle.

Grüße

Steini, der auch Sonder KFZ beruflich fährt ;)

Zitat:

Original geschrieben von peterseipp

In der 1. Zeile im Brief steht So.KFZ -Text unten im Brief: Ausschließliche Verwendung zum Transport von Turnierpferden. Mit Sattelkammer, vier Pferdeboxen und seitlicher Klapprampe.

P.S.

Das könnte dein Problem sein!

Du kannst ausschließlich Pferde Transportieren u. da könnte das "kleine" Häkchen sein, dann gilt er als LKW.

Die meisten der großen Pferde Transporter haben heute einen kleinen "Wohnbereich", gelten somit als Wohnmobile u. entgehen so dem Fahrverbot.

Das würde sich so auch ungefähr mit der Aussage von "Maik 380 / millyway42" decken.

MfG Günter

am 25. April 2011 um 19:51

Neee, meine Frage war, ob es wirklich ein Sonder-Kfz ist...

Und wenn da drinsteht "Sonder-Kfz Pferdetransporter für Sport/Turnierpferde" o.ä. gilt das Sonntagsfahrverbot nämlich nicht!

Es gibt zahlreiche Sonder-Kfz., nicht nur WoMos...

am 25. April 2011 um 20:36

Also als Fahrlehreranwärter wurde ich mal mit Pferdetransporter auf Weg Rennbahn Frankfurt angehalten

Auf BAB kamen 2 jüngere Polizisten mit breiter Brust auf mich zu..

P:. HALLO sie dürfen Sonntags nicht mit LKW fahren

Ich fahre ja auch keinen LKW sondern einen Pferdetransporter bzw.Sonder-KFZ

P: NEIN sie fahren einen LKW.

Ich nochmal Papiere gezeigt...

P: Da steht 14 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht

Gucken sie bitte §30 Sonntagsfahrverbot

Der Eine dann zum Streifenwagen.2Minuten später ääääh wir müssen weg dringender Einsatz :-)

Genau das Gleiche als die Pferdetransporter angehalten haben ,weil hinten Leute drin saßen.Chefin musste alles mit Auto aus Baden Baden abholen(von Mülheim /Ruhr)

Anzeige wurde auf meinen Vorschlag von Anwalt abgebügelt weil die Leute Ladung begleitet haben(Pferd=Sache=Ladung)

 

Ist das eigentlich immer noch so?

Zitat:

Original geschrieben von milliway42

Neee, meine Frage war, ob es wirklich ein Sonder-Kfz ist...

Ist es aber nicht. Es ist ein "Sonstiges-KFZ"

Kopiere Deinen Fahrzeugschein vom Anhänger und Zugfahrzeug, mach ein paar Bilder von und schick es mit einem netten anschreiben an Deine Polizeiwache.

So hab ich das mit meiner Oldtimerzugmaschine auch gemacht und ich führe die Antwort immer im Fahrzeug mit, so das ich bei einer Kontrolle was zur Hand habe und mir keiner erzählen kann ich hätte meinen Anhänger nicht anhängen dürfen.

Wie schon geshrieben es ist immer entscheident was im fahrzeugschein steht, ob da nun steht sonderfahrzeug, sonstiges KFZ oder wohnmobil, dann ist das alles OK weil es kein LKW ist.

Mit einer solo sattelzugmaschine darf man auch am sonntag fahren da es eine sattelzugmaschine ist und kein LKW, erst wenn man dort einen sattelauflieger drauf macht wird die sattelzugmaschine zum LKW und darf sonntags nicht mehr bewegt werden.

Gruss

Maik

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