Sonntagsfahrverbot für Sonder-Kfz (DB 814) mit Pferdehänger
Mein Bruder und ich betreiben einen Wanderreitbetrieb und besitzen einen Lkw, der als Sonder-Kfz deklariert ist und einen Pferdeanhänger. Da wir an den Wochenenden Tagesritte veranstalten und zu diesem Zweck unsere Pferde in den Wald transportieren um dort mit unseren Gästen zu reiten, müssen wir auch von Zeit zu Zeit sonntags den Anhänger mitnehmen. Vor 3 Jahren wurden wir von der Polizei angehalten, bekamen einen Bußgeldbescheid über 300 € und einige Punkte in Flensburg. ( Ich als Halter, mein Bruder als damaliger Fahrer) Zwischenzeitlich habe ich von einem Werkstattbesitzer, der sich auf den Umbau und die Rep. von Pferdetransportern spezialisiert hat, erfahren, das Sonntagsfahrverbot würde für Sonder-Kfz mit Anhänger nicht gelten. Nach Rücksprache sowohl mit der Zulassungsstelle als auch mit einem Pferdewirtschaftsmeister, konnten wir keine erschöpfende Auskunft erhalten. Wer kann uns hier die richtige Auskunft geben, denn wir wollen nicht noch einmal Strafe zahlen und Punkte kassieren.
peterseipp
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von peterseipp
Ich habe gestern einen Beitrag gelesen von einem Fahrlehrer namens Maik. Vielleicht antwortet der mir mal, denn den halte ich für kompetent.
Ich denke ihr sprecht von mir

.
Tatsächlich ist entscheident wie das fahrzeug zugelassen ist bzw. wie es in den papieren steht.
Wenn das fahrzeug laut zulassungsbescheinigung ein LKW ist, ist die sache eigendlich klar, dann gilt das sonn und feiertagsfahrverbot wenn es schwerer wie 7,5 tonnen ist oder ein anhänger dran ist.
Wenn das fahrzeug aber als sonder KFZ oder wohnmobil zugelassen ist dann steht das so in den papieren, es kann dann auch schwerer wie 7,5 tonnen sein und es kann auch ein anhänger dran sein weil es ja kein LKW ist, auch wenn es so aussieht wie einer

.
In dem geschilderten fall des threadstellers hätte ich damals die strafe schon nicht bezahlt, da das fahrzeug ja damals schon KEIN LKW war.
Gruss
Maik
Ähnliche Themen
19 Antworten
Mit der Zugmaschine ist das nicht ganz so eindeutig.
Das Problem hatte ich ja und deswegen habe ich schriftlich bei der Polizei um Rat gefragt.
Es gibt eine Durchführungsverordnung die regelt ob eine Zugmaschine einem LKW gleichgestellt ist oder nicht von daher ist scheinbar nicht nur der Eintrag in die Papiere maßgeblich. Vielleicht gibt es so was für Sonstige-KFZ auch.
Da das Thema vielleicht für einen Streifenpolizisten zu speziell ist hab ich, um solchen Diskussionen vor zu beugen, halt die schriftliche Antwort unserer Polizeiwache im Fahrzeug liegen.
Sonder-KFZ und Sonstige-KFZ ist aber schon ein Unterschied. Im Brief wird sicher So.-KFZ stehen.
Nicht das ich Kleinlich sein will aber ich kann mich sehr gut daran erinnert das ich hier mal auf MT vom Halteverbot gesprochen schrieben habe und dann belehrt wurde das es dieses in Deutschland nicht gäbe. Es heißt nämlich Haltverbot
Zitat:
Original geschrieben von 4matic Guenni
Zitat:
Original geschrieben von peterseipp
In der 1. Zeile im Brief steht So.KFZ -Text unten im Brief: Ausschließliche Verwendung zum Transport von Turnierpferden. Mit Sattelkammer, vier Pferdeboxen und seitlicher Klapprampe.
P.S.
Das könnte dein Problem sein!
Du kannst ausschließlich Pferde Transportieren u. da könnte das "kleine" Häkchen sein, dann gilt er als LKW.
Die meisten der großen Pferde Transporter haben heute einen kleinen "Wohnbereich", gelten somit als Wohnmobile u. entgehen so dem Fahrverbot.
Das würde sich so auch ungefähr mit der Aussage von "Maik 380 / millyway42" decken.
MfG Günter
Laut dieser
Listefallen aber sowohl Wohnmobile als auch Pferdetransporter unter Sonder-Kfz.
Gruß
MS
Wenn man das mal zusammenfaßt:
In den Papieren steht So-Kfz (=Sonder-Kfz) für den Transport von Sport- und Turnierpferden (oder so ähnlich). Somit ist es kein LKW, sondern ein Sonderfahrzeug (selbst wenn damit Pferde transportiert werden).
Damit gibt es eigentlich nichts mehr zu diskutieren, das Gesetzt ist da doch eindeutig. Das Fahrverbot gilt nicht für dieses Fahrzeug. Weder mit noch ohne Anhänger!
Und auch die Sattelzugmaschine im Solobetrieb ist nicht zu diskuttieren, für diese gilt das Sonntagsfahrverbot ebenfalls nicht!
Wenn Ihr darauf besteht das SO.-KFZ SonderKFZ bedeutet dann gilt diese Information vom TÜV Süd für Euch nicht.
KBA und TÜV sprechen nämlich immer nur von SONSTIGEN KRAFTFAHRZEUGEN.
Quelle: TÜV SüdZitat:
Was steht in den Fahrzeugpapieren?
Schließlich, aber nicht zuletzt: Auch die Einstufung ei-
nes Kraftfahrzeugs in seinen Papieren kann den Aus-
schlag dafür geben, dass es an Sonn- und Feiertagen
auf die Straße darf. Nur auf Lkw und ihre Anhänger
sind ja die Verbote des StVO-Paragraphen 30 und der
Ferienreise-Verordnung gemünzt; anders klassifizierte
Fahrzeugarten sind folglich von ihnen befreit.
[...]
Die Klassifikation "SO.KFZ.". Stattlich ist auch
die Liste dieser "Sonstigen Kraftfahrzeuge". Zu
ihnen gehören Ausstellungs-, Verkaufs-, Werkstatt-
und Bürowagen, Wohnmobile und Pannenhilfs-
Fahrzeuge. "Freie Fahrt an Sonn- und Feiertagen"
heißt es auch für sie – sei es mit oder ohne An-
hänger.
Und wer die Einteilung von Sonstigen KFZ sucht, der findet
in dieser Listevom KBA sicher was er sucht.
Okay, dann ist So-KFZ halt "Sonstiges KFZ", wird offensichtlich oft falsch gemacht... Ändert aber am grundsätzlichen Sachverhalt nichts, er darf fahren...