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Sonntags bei Transporter Tachoscheibe

Themenstarteram 7. April 2007 um 8:02

Wir haben einen ford Transit mit Pkw Zulassung ,der jeweils Sonntags, ausgestattet mit einem hänger und vollgeladen bis oben hin ,zum transport von Nudeln eingesetzt wird .Darf ich überhaupt Sonntags diese (gewerbliche) Tour über 200 KM Autobahn machen lassen ?Muß ich eine Tachoscheibe einlegen?

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19 Antworten

Hallo Nexxus Garth

es get nicht um den LKW-Status, sondern um die Gewichtsangaben! Ab 3,5t. muß ein Nachweis über Ruhe- und Fahrzeiten beim gewerblichen Fahrzeug geführt werden, ein Sprinter wird vermutlich steuermäßig nicht als PKW angemeldet sein, ausser als Bus und wenn der noch dazu für den Personenverkehr subventioniert wird, kommt anderer Ärger, denke aber, dann könntest die Sitze nicht entfernen.

Das Sonntagsfahrverbot gilt für alle LKW mit Anhänger, beim Solo-Betrieb ab 7,5t.

Nordjoe

Zitat:

Original geschrieben von NexxusGareth

 

Wir haben fürs Wochenende immer einen Sprinter auf der Firma stehen welcher unetr der Woche zu 90 % der Personenbeförderung dient (ohne Tachoscheibe). Am WE steht er allerdings ohne Sitze und bladen als Servicemobil unsrer Werkstatt bereit, würde der mir dann als Fahrer auch Probleme bereiten weil er an diesem Tag den Pkw. Status verliert und als Lkw. geführt werden muss?

Die Urteile stellen auf die tatsächliche Nutzung ab! Wird das Fahrzeug zum Gütertransport genutzt, dann ist es als Lastkraftwagen zu behandeln, ansonsten eben nicht.

Eine andere Sache ist, ob es sich bei einem Werkstattwagen wirklich um einen Gütertransport handelt. Aufgrund der fehlenden Informationen, wie sich diese Eigenschaft "Werkstattwagen" tatsächlich darstellt, kann ich das nicht beurteilen.

In Deutschland fängt die Pflicht sich im Güterverkehr an die Sozialvorschriften zu halten und Aufzeichnungen zu führen schon bei 2,8 t an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV). Ist ein Fahrtenschreiber vorhanden, muss der auch verwendet werden, ansonsten müssen manuelle Aufzeichnungen gemacht werden.

Vielleicht fragst Du in diesem speziellen Fall einfach bei der BAG nach. Ich wüßte nicht, unter welche Vorschrift ich das subsummieren sollte. Vermutlich wäre eine Negativ-Abgrenzung erforderlich und das sollte jemand anders machen.

also die Sprinter laufen bei uns steuerlich als Pkw mit Einsatz im Linien und Personennahverkehr, wir können bei allen die Sitze rausnhemen an den Rastenpunkten.

Als Werkstattwagen bezeichnet sich das dann wenn er: eine Notfallwerkzeugkiste drin hat (mit allem was man so braucht um kleine Reperaturen am KOm durchzuführen) Ein Zusatzkompressor, Schlagschrauber, ein Ersatzrad 275/70 22,5, Drehmomentschlüssel - ne Kiste mit Keilriemen, Wasserschläuchen udn ner Elektrokiste mit Relais, Sicherungen usw. Dazu noch Besen, Schaufel eine größere Wanne und 3 Säcke Ölbindemittel (und noch nen bisserl Kleinzeug, ala Papiertücher und son schmarn)

Hallo,

wenn die Sprinter im Linienverkehr der Personenbeförderung laufen und dafür die steuerliche Meldung geht, muß die anders genutzte Strecke entsprechend gemeldet werden, eben aus steuerlichen Gründen.

Nordjoe

Güterverkehr

§ 1 Abs. 1 GüKG:

Zitat:

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Es handelt sich bei der Nutzung als Werkstattwagen nicht um Güterkraftverkehr. Das ist wichtig für die folgende Beurteilung.

Tachoscheibe?!?

Die Aufzeichnungspflicht unter 3,5 t bezieht sich auf den Güterkraftverkehr oder die Personenbeförderung. Da es sich

beim Werkstattwagen weder um das eine noch das andere handelt, braucht man keine Aufzeichnungen, weder manuell, noch per Fahrtenschreiber zu führen. § 1 Abs. 1 FPersV

Ab 3,5 t gilt gem. § 19 FPersV die AETR. Dann muss ein Fahrtenschreiber eingebaut werden. Ab dieser Größenordnung wird auch nicht mehr auf Güterbeförderung oder Personenbeförderung beschränkt, sondern um die "Beschäftigung und Tätigkeit von Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen ... soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen". Demnach wäre ab 3,5 t ein Fahrtenschreiber zu benutzen.

Steuerrecht

Nach § 3 Nr. 6 KraftStG sind PKW's und KOM's mit bis zu 9 Sitzplätzen (inklusive Fahrersitz), die mehr als 50 % im Linienverkehr eingesetzt werden, von der KFZ-Steuer befreit. Es ist davon auszugehen, dass bei der beschriebenen Nutzung kein Subventionsmissbrauch vorliegt.

Es ist also - anders als Nordjoe das behauptet hat - nicht erforderlich der Steuerbehörde die andersartige Nutzung zu melden. Das Fahrzeug bleibt solange steuerfrei, bis der Nicht-Linienverkehr überwiegt. Dies müßte der Halter dann lt. § 7 Abs. 1 S. 2 KraftStDV unverzüglich dem Finanzamt melden. Daraus ergibt sich, dass man ständig Aufzeichnungen zu führen hat, aus welchen sich die Nutzungsverteilung ergibt und der Halter muss auch ständig überprüfen, ob die Subventionsvoraussetzungen noch vorliegen.

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