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Sondergenehmigung 17 Jahre Auto fahren ohne Begleitperson

Themenstarteram 18. Januar 2014 um 20:38

Hallo zusammen,

ich bin 17 Jahre alt und mache eine Ausbildung zum Lokführer, dadurch muss ich jede paar Tage meine Einsatzstelle ändern. Heute in Köln morgen in Oberhausen usw.. Teilweise ist es nicht möglich ohne Taxi die Stellen zu erreichen, weil es keine möglichkeit gibt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Deswegen wollte ich euch mal fragen ,ob ihr eine möglichkeit sieht eine Sondergenehmigung für Auto fahren ohne Begleitung zu erhalten. Ich habe zwar mit bekommen wie oft das Thema durch genommen wurde ,aber noch kein beispiel wie meins gefunden.

MfG

Simon 1997

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Ist doch völlig egal, ob dort öffentliche Verkehrsmittel fahren oder Dornenbüsche durch die Prärie wehen.

Nein, ist es nicht.

Zitat:

Sondergenehmigung wirst du zu 99,9% nicht bekommen. Gründe wurden mehrfach genannt.

Bist du die Behörde und entscheidest das??

Zitat:

Warum glaubt eigentlich jeder 17 jährige Bengel, er wäre der große Einzelfall, den der Gesetzgeber vergessen hat?

Weil die Politik ein Interesse daran hat, dass Jugendliche eine Ausbildung haben. Deswegen ist deine Aussage auch ziemlicher Quatsch. Die Kriterien "Ausbildung" und "öffentlich nicht erreichbar" sind gute Argumente für eine Genehmigung.

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Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Pflaumenkuchen mach doch den TE nicht zum Versuchskaninchen. :D

:confused:

 

Zitat:

Oder sag ihm wenigstens, daß eine offizielle Antragstellung Geld kosten wird - auch wenn negativ beschieden.

Dreistellig...!

:confused:

Zum Einen hatte ich geschrieben, dass man dies alles in einem Vorabgespräch ab- und sich erklären lassen kann und zum Anderen, wie kommst Du darauf, dass allein die Antragstellung einen dreistelligen Betrag kostet?

Hier in Berlin erst letzten November:

Vorgespräch kostenlos, Antrag kostenlos, erteilte Ausnahmegenehmigung 32,50 Euro

 

Zitat:

Und zur MPU - das hatten wir doch alles schon.

Wo steht, dass eine MPU zwingend ist?

Sie kann verlangt werden, wenn Fragen zu einer Reifeverzögerung zu klären sind. Es gibt aber keine pauschale Vorgabe, dass bei Minderjährigen grundsätzlich von einer Reifeverzögerung ausgegangen werden muss. Lies doch einfach die Begutachtungsrichtlinie.

 

Zitat:

Willst du es genauer wissen - frag den Gesetzgeber warum er im Zuge von BF17 das allein Fahren mit 17 nicht leichter gestaltet hat. :)

Habe ich, dessen offizielle Antwort habe ich etwas höher schon verlinkt.

Ich habe meinen Autoführerschein mit 16 bekommen, ohne MPU ohne jede Prüfung (außerhalb der üblichen Fahrausbildung), Antrag gestellt und durchgewunken und das ist heute auch noch möglich - kommt halt immer auf die Einzelfallsituation an.

Wie blödsinnig einige Anmerkungen hier sind, sieht man doch schon genau daran:

Der Gesetzgeber hat eine individuelle Einzelfallprüfung vorgegeben und genau das soll an allgemeinen Pauschalen scheitern, passt doch schon irgendwie nicht.

Hingehen, seinen persönlichen Fall schildern, zuhören und dann weiß man mehr.

Hast du dir deinen Link wirklich durchgelesen? Wirklich?

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Hier die geltenden Begutachtungs-Leitlinien zur Überprüfung auf Ausnahme vom Mindestalter (kannst Du auch auf der Seite verlinken, damit da etwas Inhalt rein kommt):

http://fahrerlaubnisrecht.de/Begutachtungsleitlinien/BGLL%203.18.htm

Und da liest du raus es muß keine MPU geben? Das ist übrigens die MPU was du da verlinkt hast.

Edit:

Ich würde den Link vorschlagen

http://www.bast.de/.../m115-2010.html

offiziellere Seite. Und wird aktualisiert - wenn endlich aktualisiert wird.

Das ist tatsächlich noch aktueller Stand = Jahr 2000. :eek:

Solange uns der TE keine Gründe nennt, warum er seine Arbeitsstelle(n) nicht mit einem motorisierten Zweirad erreichen kann, bewegt sich die ganze Diskussion im spekulativen Bereich, weil wir die relevanten Umstände dieses Einzelfalles nicht bewerten können.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Und da liest du raus es muß keine MPU geben?

MPU ist nicht verpflichtend vorgegeben

 

Zitat:

Das ist übrigens die MPU was du da verlinkt hast.

Nein, es ist die Gesamtheit aller Kriterien.

Dazu gehören auch (sogar mehrheitlich) psychologische Fragestellungen und wie immer gilt: Wenn der Sachbearbeiter etwas aus den Kriterien nicht selbst ausreichend bewerten kann oder darf oder beigebrachte Nachweise für eine Beantwortung dieser Fragen nicht ausreichend sind, dann muss ein Fachgutachten erstellt werden und das wäre dann zB. eine auf diese Fragestellung orientierte "MPU".

Aber eben erst als "letztes Mittel" und nicht gleich als erste Anlage noch vor dem Antrag eingeheftet, oder als grundsätzliche Notwendigkeit im Rahmen einer gesetzlichen Pflicht wie zB. ab 1,6 Promille Blutalk.

 

Zitat:

Das ist tatsächlich noch aktueller Stand = Jahr 2000. :eek:

Was sollte daran bereits überholt sein?

Was hat sich denn an der Situation und damit zusammenhängenden Fragestellungen beim Thema Alleinfahrt von Minderjährigen geändert, dass hier eine Überarbeitung notwendig wäre?

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Solange uns der TE keine Gründe nennt, warum er seine Arbeitsstelle(n) nicht mit einem motorisierten Zweirad erreichen kann, bewegt sich die ganze Diskussion im spekulativen Bereich, weil wir die relevanten Umstände dieses Einzelfalles nicht bewerten können.

Das können wir auch nicht, würde der TE alles nennen. :rolleyes:

ja Pflaumenkuchen, ich wußte nicht das wir hier über Sondergenehmigungen sprechen die im Jahre Anno 2000 gültig waren, klugscheißen mag ja für Dich schön sein, nur man sollte es auch können, und nein ich habe mit der Seite nichts zu tun ich gehe nur mal davon aus das dort ein wenig Fachkompetenz vorliegt was manch einem (ich wiederhole mich) möchtegern Advokaten abgeht.

Gruß

ohne Begleitung nur mit den Klassen M,S und L

Wow... schon ganze 3 Seiten ohne einen brauchbaren Ratschlag für den TE.

Die vereinzelten Fälle (die Cousine von dem Friseur meiner Schwägerin 3. Grades hat eine Ausnahmegenehmigung bekommen) mal außen vor gelassen, weil sie den TE ebenfalls nicht wirklich weiter bringen.

Ansonsten mal wieder viel Polemik, Unterstellungen, dass der TE ein Bengel ist, der nicht reif genug ist, um alleine fahren, usw... :rolleyes:

Der einzig sinnvolle Beitrag ist in meinen Augen der von Pflaumenkuchen und genau diese Vorgehensweise würde ich ebenfalls anraten.

am 19. Januar 2014 um 14:26

Zitat:

Original geschrieben von einTraumtaenzer

...dass der TE ein Bengel ist, der nicht reif genug ist, um alleine fahren

Wo stand denn das?

Zitat:

Original geschrieben von Günter

ja Pflaumenkuchen, ich wußte nicht das wir hier über Sondergenehmigungen sprechen die im Jahre Anno 2000 gültig waren, ...

und wieder nichts mit Inhalt.

Nutze doch bitte die Chance und erkläre allen Ahnungslosen (zB. mir), was sich seit 2000 in der Fragestellung verändert hat, dass diese Infos nicht mehr stimmen und zeige die aktuell geltende Richtlinie, wenn die von mir verlinkte es nicht ist.

Die Einführung des BF17 hat nichts verändert, denn der BF17 klärt die Situation mit Begleiter, die Fragestellung hier ist eine Fahrerlaubnis ohne Begleiter, so wie diese Frage auch schon im Jahr 2000 existierte.

Liefere doch einfach Fakten.

Zitat:

Original geschrieben von einTraumtaenzer

Wow... schon ganze 3 Seiten ohne einen brauchbaren Ratschlag für den TE.

Lesen und nicht Tasten!

Z.B. Drahkke hat sehr wohl einen konstruktiven Vorschlag eingebracht, Wenn der dem einzelnen nicht gefällt, ist das dem einzelnen sein Problem.

was hälst Du davon Dich mal selbst schlau zu lesen, ............. übrigens gab es im Jahr 2000 noch kein Begleitetes Fahren, 2004 gab es es die ersten Pilotversuche und die letzte Änderung der Führerscheinrichtlinie gab es am 19.01.2013, über die Rechtliche Würdigung bei Sondererlaubnis der Führerscheinstelle für unbegleitetes Fahren könnten Dir Mitarbeiter der Stellen mitteilen wo solches durchgeführt wurde.

Ansonsten mal beim Bundesministerium sich schlau machen denn es handelt sich hierbei um ein Bundesgesetz und nicht um ein Komunales .

Gruß

am 19. Januar 2014 um 14:52

Zitat:

Original geschrieben von Günter

was hälst Du davon Dich mal selbst schlau zu lesen, ............. übrigens gab es im Jahr 2000 noch kein Begleitetes Fahren, 2004 gab es es die ersten Pilotversuche und die letzte Änderung der Führerscheinrichtlinie gab es am 19.01.2013

Alles schön. Aber was hat das BF 17 mit diesem Thread zu tun?

Zitat:

Original geschrieben von Günter

was hälst Du davon Dich mal selbst schlau zu lesen, ............. übrigens gab es im Jahr 2000 noch kein Begleitetes Fahren, 2004 gab es es die ersten Pilotversuche und die letzte Änderung der Führerscheinrichtlinie gab es am 19.01.2013, über die Rechtliche Würdigung bei Sondererlaubnis der Führerscheinstelle für unbegleitetes Fahren könnten Dir Mitarbeiter der Stellen mitteilen wo solches durchgeführt wurde.

Ansonsten mal beim Bundesministerium sich schlau machen denn es handelt sich hierbei um ein Bundesgesetz und nicht um ein Komunales .

Gruß

Guten Morgen,

hier geht es nicht um ein begleitendes Fahren mit 17, sondern um das unbegleitete Fahren vor dem 18ten Lebensjahr.

Dafür ist auch kein Bundesministerium zuständig, sondern die "nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden", auch für Dich nachlesbar im §73 Abs.1 FeV - Zuständigkeiten

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__73.html

Die Ausnahmen regeln ebenso die Landesbehörden, denn für Ausnahmeregelungen gibt es extra den §74 FeV - Ausnahmen:

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__74.html

Du hast Recht und ich meine Ruhe, Führerscheinrichtlinien werden von den einzelnen Ländern erlassen.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Günter

Du hast Recht und ich meine Ruhe, Führerscheinrichtlinien werden von den einzelnen Ländern erlassen.

Gruß

Kannst Du nicht oder willst Du nicht?

Hier geht es nicht um die Fahrerlaubnisverordnung, sondern um eine Ausnahme von dieser - einfach nochmals die Frage lesen - und das ist ausschließlich Landessache. Was der Bund im Gesetz auch so festgelegt hat, habe ich zum Nachlesen verlinkt.

Hier geht es auch nicht um den BF17, denn den hat der Fragesteller und hat keinerlei Probleme mit dem Teil, sondern um das Alleinfahren, was mit dem BF17 nicht möglich ist und daher der BF17 bei dieser Frage ohne jede Betrachtung ist.

Was vielleicht ein Verständnisproblem sein könnte, wenn man meint, dass der TE eine Ausnahme für den BF17 benötigt. Der TE benötigt keine Ausnahme vom BF17, sondern eine Ausnahme vom Fahrerlaubnisrecht, denn das Fahrerlaubnisrecht verhindert, dass er vor dem 18ten Lebensjahr allein fahren darf.

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