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Sondergenehmigung 17 Jahre Auto fahren ohne Begleitperson

Themenstarteram 18. Januar 2014 um 20:38

Hallo zusammen,

ich bin 17 Jahre alt und mache eine Ausbildung zum Lokführer, dadurch muss ich jede paar Tage meine Einsatzstelle ändern. Heute in Köln morgen in Oberhausen usw.. Teilweise ist es nicht möglich ohne Taxi die Stellen zu erreichen, weil es keine möglichkeit gibt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Deswegen wollte ich euch mal fragen ,ob ihr eine möglichkeit sieht eine Sondergenehmigung für Auto fahren ohne Begleitung zu erhalten. Ich habe zwar mit bekommen wie oft das Thema durch genommen wurde ,aber noch kein beispiel wie meins gefunden.

MfG

Simon 1997

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Ist doch völlig egal, ob dort öffentliche Verkehrsmittel fahren oder Dornenbüsche durch die Prärie wehen.

Nein, ist es nicht.

Zitat:

Sondergenehmigung wirst du zu 99,9% nicht bekommen. Gründe wurden mehrfach genannt.

Bist du die Behörde und entscheidest das??

Zitat:

Warum glaubt eigentlich jeder 17 jährige Bengel, er wäre der große Einzelfall, den der Gesetzgeber vergessen hat?

Weil die Politik ein Interesse daran hat, dass Jugendliche eine Ausbildung haben. Deswegen ist deine Aussage auch ziemlicher Quatsch. Die Kriterien "Ausbildung" und "öffentlich nicht erreichbar" sind gute Argumente für eine Genehmigung.

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Und worin genau liegt jetzt das Problem wenn der TE versucht diese Sondergenehmigung zu bekommen?

Bekommt er sie ist es gut, bekommt er sie nicht, dann hat er Pech gehabt.

Da ist es doch völlig unerheblich, ob andere in ihrer Jugend mit dem Moped gefahren oder zu Fuß gegangen sind. Solche Sondergenehmigungen sind möglich und genau danach hatte der TE gefragt. Dass die Entscheidung darüber von einer Führerscheinbehörde kommen muss ist doch ohnehin klar.

Und der Einwand mit dem Taxi, das man einem Auszubildenden als Transportmittel zum Ausbildungsplatz empfiehlt kann ja nur als Scherz gemeint sein, oder? :rolleyes:

Grundsätzlich geht das. Eine meiner Kusinen hat so eine Genehmigung bekommen.

(wohnt aber auch am Ende der Welt - bzw. man kann es von dort aus sehen)

Das Problem sind eben die unterschiedlichen Einsatzstellen.

So eine Ausnahme wird normal auf ein paar Strecken festgelegt. Einmal z. B. zur Ausbildungsstelle. Dann zum Bahnhof XY um von dort zur Berufsschule zu kommen. z. B. nach Nürnberg rein haben sie meine Kusine nicht fahren lassen. Nö, nächster passender Bahnhof.

Eine Ausnahmegenehmigung nach "ach überallhin wo er hin muß" ist eher selten.

Ich glaube ein Sportler hat mal eine pauschale Ausnahme bekommen.

 

Dagegen spricht aber grundsätzlich die Klasse A1.

Und die Klasse AM (früher S und M).

(wer sagt bei Kälte mag er ein Dach über dem Kopf)

Es kommt wirklich auf den Landkreis an wie das gehandhabt wird.

Man kann durchaus mal fragen. :)

Was TE auf jeden Fall braucht ist aber eine MPU für die Befreiung vom Mindestalter.

Trotzdem er dann schon BF17 hat.

 

Wie sieht es eigentlich aus, passender nächster Bahnhof und dann mit dem Zug hin? Oder mit einem Früh-bus des ausbildenden Unternehmens?

TE sollte sich vielleicht auch an das Unternehmen selbst wenden.

Andere Auszubildende machen doch vermutlich das gleiche - wie bekommen die das hin?

Einfach mal fragen.

Als Jugendlicher unterliegt er auch einigen gesetzlichen Schutzvorschriften in Bezug auf Arbeitszeiten. (Dauer, Anfang, Ende).

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Weil die Politik ein Interesse daran hat, dass Jugendliche eine Ausbildung haben. Deswegen ist deine Aussage auch ziemlicher Quatsch. Die Kriterien "Ausbildung" und "öffentlich nicht erreichbar" sind gute Argumente für eine Genehmigung.

Erst den gesamten Thread lesen bevor du hier den Geschwafel an den Mann bringen willst.

Die beiden Kriterien reichen eben in den allermeisten Fällen nicht. Der TE ist nicht der Erste, der sich hier nach einer Sondergenehmigung erkundigt. Also mach dich erstmal schlau, bevor du deine Weisheiten hier verbreitest.

Bist du die ausstellende Behörde oder woher nimmst du dein Wissen? Ich habe zum einen den thread gelesen und ihn zum anderen auch im Gegensatz zu dir verstanden. Dass meine Nichte eine Sondergenehmigung mit 17 bekommen hat, hab ich ja schon geschrieben. Da sie in einem Gebiet wohnt, das öffentlich so gut wie gar nicht erreichbar ist (besonders nicht in den Zeiten, in denen Lehrlinge sich auf den Weg machen müssen), betrifft das auch viele ihrer Freundinnen und Freunden, von denen auch viele ausbildungsbedingt eine Genehmigung bekommen haben. Mein Schwager ist in diesem Landkreis als Berufsschullehrer tätig und für ihn war das Fahren ab 17 völlig normal, da immer ein gar nicht so kleiner Teil seiner Schüler mit dem Auto in die Betriebe kommen mussten.

"Der TE ist nicht der Erste, der sich hier nach einer Sondergenehmigung erkundigt…" Klar ist er nicht der erste, er wird auch nicht der letzte sein. Wenn man sich aber bei der zuständigen Behörde erkundigt – was der TE dringend tun sollte –, bekommt man fundierte Antworten und keine Glaskugelvorhersagen wie von dir.

Aber wenn die Praxis und die Realität für dich nur Geschwafel sind …

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Was TE auf jeden Fall braucht ist aber eine MPU für die Befreiung vom Mindestalter.

Trotzdem er dann schon BF17 hat.

Welche medizinischen Situationen werden wie überprüft, die man ab 18 haben darf und für die man mit 17 einen Begleiter benötigt?

 

@Simon1997

Rufe bei Deiner Führerscheinstelle an und mache einen Gesprächstermin mit dem für diese Fragen zuständigen Sachbearbeiter. Schildere Deine Situation, höre Dir an, welche Bedingungen erfüllt sein müssten und stelle dann einen entsprechenden Antrag auf Ausnahmegenehmigung - oder eben nicht, wenn durch das Gespräch klar geworden ist, dass dies nicht klappt.

Alles andere ist reine Raterei und hilft Dir nicht weiter.

Simon, mache es so wie pflaumenkuchen vorgeschlagen hat. Erarbeite dir aber schon vorher ein Konzept mit stichhaltigen Gründen für dein Ersuchen. Aus dem Stegreif heraus fällt manchmal doch etwas unter den Tisch.

Die Sachbearbeiter sind auch nur Menschen (die meisten:D) und vielleicht findet sich mit viel Augenzudrücken ein Weg.  Immerhin geht es ja um deine Ausbildung und den Einstieg in deine berufliche Laufbahn.  Viel Erfolg und ein glückliches Händchen.;)

 

www.fahrschule-123.de/fuehrerschein-mit-17/sondergenehmigung

Gruß

wen das nicht klappt über die Hauptseite gehen.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Meine Nichte durfte mit 17 allein fahren, weil sie 1) in der Ausbildung war und 2) ihr Wohnort öffentlich nicht erreichbar ist. Das Alleinfahren war auch nur für dieses eine Ziel gestattet. Ob das bei mehreren Ausbildungsstellen klappt, die auch noch öffentlich erreichbar sind, wage ich zu bezweifeln. Diese Genehmigungen haben mit begleitetem Fahren nichts zu tun.

Wie ist denn ein Ort nicht öffentlich erreichbar ;)

am 19. Januar 2014 um 10:56

Zitat:

Original geschrieben von birscherl

Da sie in einem Gebiet wohnt, das öffentlich so gut wie gar nicht erreichbar ist (besonders nicht in den Zeiten, in denen Lehrlinge sich auf den Weg machen müssen), betrifft das auch viele ihrer Freundinnen und Freunden, von denen auch viele ausbildungsbedingt eine Genehmigung bekommen haben.

Und bei wie vielen ging es dabei um mehr als ein oder zwei festgelegte Steecken?

Wenn du wirklich alles gelesen und verstanden hättest, hättest du mitbekommen, dass der TE eine Pauschalbefreiung für halb NRW benötigt. Das ist wohl eine etwas andere Größenordnung als der Weg deiner Nichte von Hinterkuhhausen zur Berufsschule.

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher

Wenn du wirklich alles gelesen und verstanden hättest, hättest du mitbekommen, dass der TE eine Pauschalbefreiung für halb NRW benötigt.

Was aber dann doch nur der ausschließliche Weg zur Ausbildungsstelle ist und zB. mit dem Mitführen einer Bescheinigung über den aktuellen Ausbildungsort leicht nachweisbar wäre.

Halb NRW mag am Jahresende und in der Gesamtheit dann vielleicht so sein. Liegt aber an den unterschiedlichen Einsatzstellen, jede (Allein-)Fahrt war immer nur direkt von zu Haus zum Ausbildungsplatz und würde völlig in Ordnung gehen.

Immer sofern eine Ausnahme für nur derartige Fahrten erteilt werden würde und ggf. eine Auflage für einen Nachweis durch den Ausbildungsbetrieb für genau diese Strecke mitgeführt wird.

Haupthintergrund und nachvollziehbar (ob ausreichend, keine Ahnung) sind die wechselnden Einsatzstellen, dann diese wechselnden Einsatzstellen aber als klares Ausschlusskriterium nehmen, passt irgendwie nicht.

nochmals für die möchtegern Advokaten, www.fahrschule-123.de und dann entsprechend anklicken dürfte für die ganzen Fachleute hier wohl nicht schwer sein.

Gruß

am 19. Januar 2014 um 11:35

Zitat:

Original geschrieben von torre01

Und worin genau liegt jetzt das Problem wenn der TE versucht diese Sondergenehmigung zu bekommen?

Bekommt er sie ist es gut, bekommt er sie nicht, dann hat er Pech gehabt.

Da ist es doch völlig unerheblich, ob andere in ihrer Jugend mit dem Moped gefahren oder zu Fuß gegangen sind. Solche Sondergenehmigungen sind möglich und genau danach hatte der TE gefragt. Dass die Entscheidung darüber von einer Führerscheinbehörde kommen muss ist doch ohnehin klar.

Und der Einwand mit dem Taxi, das man einem Auszubildenden als Transportmittel zum Ausbildungsplatz empfiehlt kann ja nur als Scherz gemeint sein, oder? :rolleyes:

Es gibt kein Problem, außer das er hier im Forum weder eine Genehmigung dazu bekommt noch "Vitamin B" um eine zu bekommen.....sondern wie auch du bereits richitg erkannt hast, macht das die zuständige Behörde. :cool:

Ansonsten ist das ein Forum und so wie der TE seine Frage stellte, geben andere Antwort und daher ist es genauso erheblich oder unerheblich wie ich meinen Azubi-Platz erreicht habe, ebenso wie beim TE ;)

Und was du gegen den Einwand einses Taxi hast, von welchem es in der heutigen Zeit auch div. Ausführungen bishin zum nicht mal so teuren Ruftaxi in ländlichen Regionen gibt, versteh ich nicht.

Unter Umständen würde der TE sowas sogar ehr gefördert bekommen (Taxischeine) als ein Fahren mit 17.

Tipps für einen Antrag hat er ja einige bekommen, genauso wie Meinungen zu möglichen Alternativen (ja auch das Taxi und das Moped :D ), würde mich freuen wen der TE das Ergebnis einstellt.

Pflaumenkuchen mach doch den TE nicht zum Versuchskaninchen. :D

Oder sag ihm wenigstens, daß eine offizielle Antragstellung Geld kosten wird - auch wenn negativ beschieden.

Dreistellig...!

Also wirklich nur reden.

 

Da ist die MPU für allein-Fahrer selbst tatsächlich wohl günstiger.

Und zur MPU - das hatten wir doch alles schon.

Erinnerst du dich noch an

http://www.motor-talk.de/.../...ungsstelle-zu-fahren-t4555923.html?...

Willst du es genauer wissen - frag den Gesetzgeber warum er im Zuge von BF17 das allein Fahren mit 17 nicht leichter gestaltet hat. :)

 

Zitat:

Original geschrieben von Günter

www.fahrschule-123.de/fuehrerschein-mit-17/sondergenehmigung

Gruß

wen das nicht klappt über die Hauptseite gehen.

Zielführender wäre es wenn TE sich im Internet die Homepage vom Heimatlandkreis sucht und da mal nachsieht ob er was findet.

Beispiele für Anforderungen gibt es im verlinkten Thema.

http://www.motor-talk.de/.../...ungsstelle-zu-fahren-t4555923.html?...

Aber einfach mal schauen - und mit denen reden. Nur reden. Noch kein Antrag.

am 19. Januar 2014 um 11:41

Zitat:

Original geschrieben von Günter

nochmals für die möchtegern Advokaten, www.fahrschule-123.de und dann entsprechend anklicken dürfte für die ganzen Fachleute hier wohl nicht schwer sein.

Gruß

Die "Möchtegern-Advokaten" wie du einige hier bezeichnest, geben doch genau das wieder was dein Link auch aussagt, das es schwer ist mit 17 eine Sondergenehmigung zu erhalten, ich darf mal zitieren:

"....Natürlich würden wir gerne Hoffnung darauf machen, dass es leicht ist, eine Ausnahmegenehmigung (Sondergenehmigung) für den Führerschein mit 17 und dem dann auch Alleine Fahren zu bekommen. Doch der Gesetzgeber hat hier sehr sehr enge Maßstäbe angelegt, vielleicht mit die engsten überhaupt in der Gesetzgebung – und auch die entsprechende Rechtsprechung zeigt: Es gibt sie, diese Ausnahmefälle, aber sie sind wirklich nur die kleine Ausnahme, welche dann die Regel, nämlich das Begleitete Fahren beim Führerschein mit 17, bestätigt....."

Oder sehe ich das nun falsch, dann darfst du mich gerne berichtigen ;)

Zitat:

Original geschrieben von Günter

nochmals für die möchtegern Advokaten, ... und dann entsprechend anklicken dürfte für die ganzen Fachleute hier wohl nicht schwer sein.

Gruß

Das steht nur inhaltsloses Blabla,

ist schwer blabla, ist selten blabla, nur eine Ausnahme, wirklich nur eine Ausnahme, ... da gibt es eine Richtlinie aber die ist schwer blabla, ...

Bist Du irgendwie mit der Seite verbandelt, dass Du auf dieses Nichts mehrfach hinweisen musstest?

 

Hier die geltenden Begutachtungs-Leitlinien zur Überprüfung auf Ausnahme vom Mindestalter (kannst Du auch auf der Seite verlinken, damit da etwas Inhalt rein kommt):

http://fahrerlaubnisrecht.de/Begutachtungsleitlinien/BGLL%203.18.htm

Was diskutieren wir als nächstes? Unbegleitetes Fahren ab sechs, weil die Grundschule so schlecht erreichbar ist? :confused:

Alternativen für Jugendliche wurden hier bereits aufgezeigt. :eek:

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