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Sitzbank vom Motorrad eines Händlers beschädigt. Zahlt die Privathaftpflicht?

Themenstarteram 2. Oktober 2014 um 5:09

Vorfall:

Bei einem Hamburger Honda Motorradhändler wurde ein neues Motorrad zwecks Probefahrt geliehen.

Die Sitzbank wurde nach der Fahrt, jedoch vor der Rückgabe des Motorrades, heraus genommen und wieder eingesetzt.

Dabei wurde die Sitzbank der Honda CBR 650 F versehendlich schräg wieder eingesetzt, auf einer Seite unter der vorderen Arretierung auf der anderen Seite über der vorderen Arretierung.

Dadurch war die Sitzbank verklemmt und ließ sich die Sitzbank nicht mehr herausnehmen.

Das Fahrzeug wurde also mit einer "verklemmten" Sitzbank jedoch unbeschädigten Sitzbank abgegeben.

Fahrzeugmiete zwecks Probefahrt mit einer Vollkaskoversicherung mit 1000 EUR Selbstbeteiligung.

Folgen:

Der Händler hat mir eine Rechnung von 550 EUR geschickt.

Vollschaden der Sitzbank und der kompletten Arretiervorrichtung welche er in Rechnung stellt plus Montagekosten.

Fragen:

Zahlt die Privathaftpflicht diesen Schaden der im Stand entstanden ist?

Ist die Rechnung gerechtfertigt?

Wurde die Sitzbank nicht eher durch das entfernen der Sitzbank durch den Händler beschädigt?

Wie formuliere ich das gegenüber meiner Privaten Haftpflichtversicherung? .

Wie gehe ich gegen die Rechnung des Händlers vor?

Beste Antwort im Thema

Ich bin mir hier zwar nicht vollständig sicher, würde aber mal auf den KFZ Ausschluss abzielen. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Beschädigung bei einer Besichtigung im Showroom passiert wäre.

Als Versicherer würde ich argumentieren, dass das Öffnen und Schließen im direkten Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs steht. Ähnlich wie ein und aussteigen sowie be und entladen.

Als Kunde würde ich ansetzen, dass dies nicht im Zusammenhang mit der Fahrt war; das Motorrad abgestellt wurde, ggf. darauf hinweisen wie lange es schon stand und warum die Sitzbank entfernt wurde, und von wem. Vom Fahrer oder z.B. dem neugierigen Sohn da sich dieser den Stauraum unter der Bank ansehen wollte. Eine genaue Schilderung zum Schadenverlauf steht hier ja noch aus und kann damit nicht beurteilt werden. In jedem Fall wird es etwas Überzeugungskraft und eine kundenorientierten Versicherer bedürfen...

Natürlich kann man auch den Schaden der Höhe nach gegenüber dem Händler anzweifeln. Dann ist die Frage wie die Rechnung gestellt wurde. Vom Händler selbst? Meiner Meinung nach darf er dann keinen Gewinn an der defekten Bank machen... War es eigentlich ein Neufahrzeug oder gebraucht? Wenn du schon öfter von dem Händler gekauft hast ist es vielleicht auch ein wenig knausrig.

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am 6. Oktober 2014 um 6:35

Dann ist es ein Fall für die Private Haftpflichtversicherung.

Hier sollte das Motorrad allerdings nicht geliehen gewesen sein.

Ein versicherter Fall wäre z.B. wenn der Kunde im Verkaufsraum vom Händler das Motorrad besichtigt und dabei die Sitzbank kaputt macht.

Zitat:

Original geschrieben von LillyLyn

Zitat:

Original geschrieben von tomtom1980

Weil der "allgemeine" KFZ Ausschluss wird ja teils durch selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht angemeldete KFZ auf eigenem Grundstück usw. relativiert.

Mit der Begründung würde dann ja auch für einen Aufsitzrasenmäher kein Versicherungsschutz bestehen...

Du verwechselt Schäden die solche Maschinen oder Aufsitzmäher anrichten, mit Schäden an solchen Maschinen ;)

Ich glaube ich habe schon zu lange keine PHV Bedingungen mehr gelesen... Es gibt einen Ausschluss der Schäden mit diesen Maschinen regelt und noch einen zusätzlich Ausschluss der diese Maschinen bei den "mobilen Mietsachschäden" ausschließt? Sobald ich Zeit habe lese ich jetzt aber wirklich mal nach...

In dem betreffenden Haus und Grundbesitzerhaftpflichtvertrag inkl. Bauherrenhaftpflicht war dies so geregelt:

8. Schäden an geliehenen Sachen

Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.6 und

7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden bis zu

einer Entschädigungsgrenze von 10.000 EUR je Schadensfall

für Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten

Sachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,

sowie Schäden an Schmuck- und Wertsachen,

auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;

sowie

2.7 aus dem Halten und Führen von nicht zulassungs- und

nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (Kfz mit nicht

mehr als 6 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht

mehr als 20 km/h; Kfz und Anhänger, die nur auf nicht

öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren).

Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in

Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.4 (1) AHB.

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,

wenn der Fahrer eines Kfz beim Eintritt des Versicherungsfalles

auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene

Fahrerlaubnis hat.

Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer,

dem Halter oder Eigentümer bestehen,

wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten

Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder

wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.

2.8 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die

vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter

oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche

Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter,

Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft

Ich bleibe erst mal dabei. Bei einer Privathaftpflicht die gemietete mobile Sachen einschließt und wenn das Schließen nicht im direkten Zusammenhang mit der Fahrzeugbenutzung stand, sollte es eine Chance über die Privathaftpflicht geben.

am 6. Oktober 2014 um 13:17

Mir ging es mit dem Hinweis darum, Gedanklich zu trennen, wer überhaupt für was haften muss.

Wenn ich mit meinem Aufsitzmäher den Strauch vom Nachbarn platt fahre, dann zahlt meine Haftpflicht den Strauch, aber nicht den Schaden an meinem Aufsitzmäher.

Habe ich gemietete mobile Sachen mitversichert, so geht es um Schäden, die ich an dieser mobilen gemieteten Sache anrichte. Der Rasenmäher selber ist dann immer noch nicht mitversichert, da er ja mir selber gehört.

Ich kenne keinen Versicherer in Deutschland, der in dieser Klausel "mobile Sachen bis 10.000,- €" nicht Kfz wieder ausschließt.

Sonst könnte ich ja das 10.000 Euro teure Auto vom Nachbarn ausleihen, schrotten und meine PH würde das bezahlen.

Zitat:

Original geschrieben von LillyLyn

 

Sonst könnte ich ja das 10.000 Euro teure Auto vom Nachbarn ausleihen, schrotten und meine PH würde das bezahlen.

ja, das erfolgt über die Benzinklausel. Dadurch sind die Schäden am geliehenen Auto und die Schäden durch das geliehene Auto ausgeschlossen.

Schäden durch und am Aufsitzrasenmäher aber dabei.

 

Also hängt alles an der Benzinklausel. Die Leistungserweiterungen die trotz Benzinklausel bei einigen wenigen Versicherern gelten, wie SFR Erstattung usw. wurden ja schon aufgelistet und sind eine "extra Baustelle".

Wir haben dann wohl aneinander vorbeigesprochen und das Gleiche gemeint.

Der TE sollte also nun klären ob bei Ihm gemietete mobile Sachen mitversichert sind und ob die "Aktion" an der Sitzbank zur Benutzung des Motorrads gehört und damit unter den Ausschluss der Benzinklausel fällt, oder ob es losgelöst von der Benutzung im Sinne der Bedingungen zu sehen ist.

am 6. Oktober 2014 um 14:53

Die Benzinklausel schließt Schäden durch Kfz aus.

Aber nicht an Kfz.

Die Klauseln für gemietete mobile Gegenstände dich so kenne, haben alle in der Klausel noch den Zusatz, dass Schäden an geliehenen Kfz nicht mitversichert sind.

Kannst du mal die kompletten AGBs von deinem Beispiel posten?

Hatte jetzt noch keine Zeit in den PHV Bedingungen nachzulesen und denke dass die Diskussion hier doch so langsam den Rahmen sprengt.

Anbei die Bedingungen. Die kopierten Stellen und oben aufgeführten Stellen auf Seite 11 und 14 habe ich markiert. Bedingungen Bedingungen zur Haus und Grundbesitzerhaftpflicht bzw. Bauhaftpflicht.

am 6. Oktober 2014 um 16:05

Na gut. Das hilft jetzt nicht wirklich weiter.

Aber ich gehe mal stark davon aus, dass die Schäden an Kfz noch irgendwo ausschließen werden, in ihren ganzen AHBs.

Sicherlich, eben sobald im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs und wenn es sich halt nicht um die aufgeführten Arbeitsmaschine, KFZ 6 Kmh usw. handelt.

Ich war nur immer der Meinung, dies wir "in einem Zug" erledigt und nicht nochmal extra in der Klausel geliehene Sachen. Von daher bringt mir der Hinweis schon etwas, da ich jetzt dann mal bei unseren PHV Anbietern speziell diese Klausel ansehen werde...

am 6. Oktober 2014 um 16:33

Auch in "deinen" Bedinungen heißt es

Zitat:

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht ....

2.7 aus dem Halten und Führen von nicht zulassungs- und

nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen (Kfz mit nicht

mehr als 6 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht

mehr als 20 km/h; Kfz und Anhänger, die nur auf nicht

öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren).

Damit ist eben nur gemeint, dass Schäden die mit diesen Arbeitsmaschienen etc... angerichtet werden versichert sind.

Aber eben nicht Schäden an dem Gerät selber.

In unserem Motorradfall wurde ja am Motorrad selber der Schaden angerichtet.

Zitat:

Original geschrieben von BikerHimmel

Dabei wurde die Sitzbank der Honda CBR 650 F versehendlich schräg wieder eingesetzt, auf einer Seite unter der vorderen Arretierung auf der anderen Seite über der vorderen Arretierung.

Weisst Du das oder sagt das der Händler? Wieso ist die Sitzbank kaputt und nicht nur die Arretierung?

Themenstarteram 12. Oktober 2014 um 2:23

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 2. Oktober 2014 um 13:15:57 Uhr:

Was war denn der Grund, warum die Sitzbank runter genommen wurde?

Um bei der Besichtigung des Neufahrzeuges den Platz unter der Sitzbank anzusehen.

Themenstarteram 12. Oktober 2014 um 2:47

Zitat:

@Mimro schrieb am 7. Oktober 2014 um 23:18:48 Uhr:

Zitat:

Original geschrieben von BikerHimmel

Dabei wurde die Sitzbank der Honda CBR 650 F versehendlich schräg wieder eingesetzt, auf einer Seite unter der vorderen Arretierung auf der anderen Seite über der vorderen Arretierung.

Weisst Du das oder sagt das der Händler? Wieso ist die Sitzbank kaputt und nicht nur die Arretierung?

"Weisst Du das oder sagt das der Händler?"

Ich habe gesehen das sie auf der einen Seite falsch eingesetzt war. Die Mitarbeiter des Händlers haben keinerlei Aussage zu dem Schaden gemacht.

"Wieso ist die Sitzbank kaputt und nicht nur die Arretierung?"

Genau das ist der Punkt weshalb ich davon ausgehe das die Monteure des Händlers die Sitzbank beim Ausbau beschädigt haben. Ich gehe davon aus das durch schräges einsetzen der Sitzbank nur die Arretierung verklemmt werden konnte da keine höhere Kraft ausgeübt wurde. Erst die Monteure haben mit hoher Kraft versucht die Sitzbank wieder zu entfernen, welches ich aber wohl kaum beweisen kann mangels Zeugen.

Die Theorie, dass durch Dein falsches Einsetzen der Sitzbank eben diese hohen Kräfte notwendig waren, um sie wieder zu entfernen und eine mögliche Beschädigung der Arretierung bzw. der Gegenstücke der Sitzbank dadurch unumgänglich war, kommt Dir nicht mal ansatzweise in den Sinn?

Alle anderen Schuld, nur Du nicht?

Zitat:

@BikerHimmel schrieb am 12. Oktober 2014 um 04:47:39 Uhr:

Erst die Monteure haben mit hoher Kraft versucht die Sitzbank wieder zu entfernen, welches ich aber wohl kaum beweisen kann mangels Zeugen.

Den Anspruch an Dich muss ja jetzt erst mal der Händler beweisen oder sehe ich das falsch?

Zitat:

@jackb schrieb am 12. Oktober 2014 um 09:55:35 Uhr:

Die Theorie, dass durch Dein falsches Einsetzen der Sitzbank eben diese hohen Kräfte notwendig waren, um sie wieder zu entfernen und eine mögliche Beschädigung der Arretierung bzw. der Gegenstücke der Sitzbank dadurch unumgänglich war, kommt Dir nicht mal ansatzweise in den Sinn?

Hast du schonmal eine Sitzbank auf einem Motorrad ab- und wieder drangemacht? Das ist von der "Normalität" her ein Vorgang wie Handschuhfach auf/zu machen, - nur dass es keine Schiene/Scharniere gibt, sondern man blind die schließenden Teile von Bank und Heckrahmen übereinander bringen muss. Da niemand Röntgen-Augen hat ist es völlig normal, dass die Bank irgendwie auflegt wie sie optisch passt und dann solange hin- und herbewegt bis es schließt.

Entweder war der Mechanismus also schon vorher defekt, dass es sich so leicht falsch einsetzen ließ. Oder es ist eine Fehlkonstruktion und das Problem muss öfter auftauchen. Solange kein aufsetzen und reindrücken mit roher Gewalt stattgefunden hat, finde ich persönlich es lächerlich dies dem TE anlasten zu wollen.

Wenn du versuchst einhändig ohne zu gucken den BH deiner Freundin zu öffnen und der BH explodiert, dann wäre es wohl auch nicht fair, deine Wurstfinger für die Explosion verantwortlich zu machen, oder? :D

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