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SF-Klasse übernehmen (TB28) und etwaige Nachweise über Fahrpraxis

Hallo. Aus Nachlass (Eltern) hab ich ein Auto bekommen. Dessen Versicherung (A) hab ich zum 31.12.16 gekündigt (bestätigt). Ab 01.01.17 hab ich eine neue Versicherung (B) abgeschlossen. Die Ummeldung in der Zulassungsbehörde muss ich noch erledigen. Der neuen Versicherung hab ich einen Antrag (TB28) zur Übernahme der SF-Klasse von einem Dritten (Eltern) zugesendet. So weit für mich alles ok.

Auf dem TB28-Formular ist jedoch vermerkt, ich müsse zur Übernahme der SF-Klasse nachweislich mit dem Auto gefahren sein. Wie, ist mir jedoch unbekannt. Außerdem ist bei der noch laufenden Versicherung angegeben, dass nur der Versicherungsnehmer (bin ich nicht) mit dem Auto fahren darf. Dies könnte die Übernahme der SF-Klasse verhindern. Aber ich weiß auch nicht, ob diese Information von Versicherer A zu B mitgeteilt wird. Anzunehmenderweise ja, denn beide gehören einem großen Unternehmen.

Nun ist es jedoch so, dass ich selbst bei Versicherer B seit zwei Jahren mit eigenem Auto und eigener SF-Klasse gemeldet bin. Weiß denn jemand, ob diese Gegebenheit den o. g. (möglicherweise) zu erbringenden Nachweis obsolet werden lässt? Hab selbst eine SF11. Die zu übernehmende SF13 würde meines Wissens nach ebenfalls auf eine SF11 gestutzt werden, da ich mehr schadenfreie Jahre hätte in meinem Leben bisher nicht erfahren können.

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20 Antworten
Themenstarteram 14. Januar 2017 um 1:04

Inzwischen habe ich den Versicherungsschein der neuen Versicherung erhalten. Auf diesem wird auch die (übernommene) SF-Klasse aufgeführt. Meiner Meinung nach allerdings zu hoch. Ich werde jetzt zunächst die Abbuchung des offenen Beitrags abwarten und im Anschluss nachfragen, ob mir eine zu hohe SF-Klasse gewährt wurde. Auch wenn das meinerseits vielleicht "dumm" ist. Im Schadensfall wird sicherlich alles doppelt angesehen. So weit hat jeden Falls alles prima funktioniert. Danke für eure Hilfe.

Hattest du vielleicht mit 16 schon den A1 (oder wie der früher hieß) gemacht? Dann hättest du eine SFR 13 schon erfahren können.

Themenstarteram 15. Januar 2017 um 16:09

@PeterBH - Nein, daran liegt es nicht.

 

Um zu klären, ob ich die Übertragung einer SF-Klasse richtig verstanden habe, möchte ich das anhand eines vereinfachten (erdachten) Beispiels erklären:

Keine Unfälle im Versicherungsverlauf

Person A bekommt im Jahr 2000 seinen Führerschein und steigt in der Versicherung mit SF-0 ein. Im Jahr 2015 besteht die SF-15.

Person B macht ihren Führerschein im Jahr 2007 und möchte im Jahr 2015 den SF-15 übernehmen. Da seit der Ausstellung des Führerscheins acht Jahre vergangen sind, gewährt die Versicherung auch nur SF-8.

Mit Schadensmeldung im Versicherungsverlauf

Person A bekommt im Jahr 2000 seinen Führerschein und steigt wieder mit SF-0 ein. Im Jahr 2010 geschieht ein Unfall, der zu einer Rückstufung von SF-10 auf SF-6 führt. Im Jahr 2015 besteht somit die SF-11.

Person B (Führerschein seit 2007) möchte im Jahr 2015 den SF-11 übernehmen. Doch wie berechnet die Versicherung den zu gewährenden SF?

Variante 1: Der von Person B maximal zu übernehmende SF-8 ist niedriger als der von Person A zur Verfügung stehende SF-11. Daher wird schlichtweg die SF-8 übertragen. Der von Person A im Jahr 2010 verursachte Schaden wird auf diese Weise indirekt angerechnet. Hat jedoch keine Folgen.

Variante 2: Person B übernimmt den SF und Schadensverlauf (direkte Anrechnung) von Person A. Das bedeutet für Person B:

2007: SF-0

2008: SF-1

2009: SF-2

2010: SF-3 (in diesem Jahr wird der übernommene Unfall angerechnet, der eine Rückstufung von SF-3 auf SF-1 zur Folge hat)

2011: SF-1

2012: SF-2

2013: SF-3

2014: SF-4

2015: SF-5

Mir erscheint Variante 1 als falsch. In der Wikipedia heißt es zur Übertragung des SF:

Zitat:

Ist im Berechnungszeitraum ein SFR-belastender Schaden eingetreten, wird dieser bei der Berechnung so berücksichtigt, als wenn er vom Übernehmenden verursacht worden wäre [...]

Mit Blick auf meine Übertragung des SF würde ich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass in meinem Fall die Variante 1 angewendet worden sein muss. (Es gab im Versicherungsverlauf tatsächlich einen Unfall den ich sozusagen mit übernommen habe oder hätte übernehmen müssen.)

Noch komplizierter wird es insofern, dass ich meinen Führerschein erst in der zweiten Jahreshälfte (Ausstellungsdatum!) bekommen habe.

Das heißt:

Im Grunde wäre ich von einer SF-0 zunächst auf die SF-1/2 (nicht SF-1) im Folgejahr hochgestuft worden. Mein Berechnungsverlauf kann jedoch nur dann stimmen, wenn ich von SF-0 direkt in die SF-1 gekommen wäre. Dazu hätte die Versicherung (in der SF-0) ein volles Jahr bestehen müssen. Rechnerisch wäre das jedoch aufgrund meines Führerscheinerwerbs - nämlich in der zweiten Jahreshälfte - gar nicht möglich gewesen. Ansonsten können die Informationen aus der Wikipedia zu den Schadenfreiheitsklassen und Schadensklassen nicht stimmen. Oder meine Versicherung hat bei der Übertragung einen Fehler gemacht. Ich warte jetzt (wie schon geschrieben) die Abbuchung des Beitrages von meinem Girokonto ab. Im Anschluss werde ich nochmal bei der Versicherung nachfragen. Aber vielleicht weiß auch jemand hier von Motor-Talk mehr? :)

Wenn wir hier von einer SF-Übertragung bei der HUK reden, ist die Variante 1 richtig. Da wird ein Schaden nur angerechnet, wenn er im Übertragungsjahr stattgefunden hat. Bei der HUK beginnt die fiktive Berechnung immer mit SF 1/2, bei Ehe-/Lebenspartner mit SF4.

Ob das auch andere Versicherungen so machen???

Themenstarteram 19. Januar 2017 um 15:52

Wenn Schäden nur dann angerechnet werden, wie von @celica1992 beschrieben wurde, dann würde alles passen. Ausschließen kann ich jedoch nicht, dass vielleicht auch gar kein Schaden gemeldet wurde. Ich kann das leider nicht mehr genau zurückverfolgen. Da ich beim selben Versicherer schon einmal vor mehreren Jahren einen SF-Rabatt übernommen und gestern diese Übertragung nochmal geprüft habe, kann ich sicher davon ausgehen, dass beide SF-Übertragungen mit SF-1/2 begonnen haben müssen.

Kann ich mir denn von der Versicherung einen Nachweis über den SF-Rabatt ausstellen lassen (nach einer Kündigung)? Ich kann mir dauerhaft keine zwei Fahrzeuge leisten und möchte ja eines im Laufe des Jahres verkaufen. Aber natürlich gern die beiden SF-Rabatte behalten.

Die HUK stellt dir eine Bescheinigung nach §5 PVersG aus. Die darfst du halt nicht verlieren.

Die brauchst du aber nur, wenn du länger wie 7 Jahre kein neues Fahrzeug anmelden willst.

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