Selbstverschuldeten VK Unfall reparieren lassen

Hallo Leute,

ich hatte letzte Woche ein Unfall, an dem ich selbst verschuldet war.
Mein Fahrzeug ist VK versichert (300,- Euro SB).
Ein Gutachter (von meiner Versicherung geschickt) war bei meinem Auto und hat folgende Beträge ermittelt:

Reperaturkosten: 5.746 EUR ; 6838 EUR inkl. MwSt.
WBW: 6.900,- EUR inkl MwSt.
Restwert: 3168 EUR ; 3770 EUR inkl. MwSt.

Habe heute kurz mit meiner Versicherung tel und gefragt, was ich im Falle einer Auszahlung bekommen würde. Und sie sagte mir 2800,- !!! Euro. Ich dachte ich höre nicht richtig. Das kann doch nicht sein.
Wenn ich den Wagen rep lassen will, komm ich nicht annähernd mit dem Geld hin.
Ich denke, es wurde einfach WBW - RW - SB gerechnet.
Aber was ist wenn man sein Auto wirklich reparieren lassen will?
Ist das normal wie hier vorgegangen wird??
Ich denke, ich werde zum Anwalt gehen. Wofür hat man denn eine VK Versicherung?

Danke im Voraus für Tips / Erfahrungen!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


@ Delle
 
Wegen den Reparaturkosten hätte ich noch eine Frage.
 
Wer bestimmt, wann ich richten darf?
In unserem Fall wäre das Gutachten ja unter dem WBW.
 
Wie weit darunter muss das sein?

also Bernd, "bestimmen" ob repariert wird oder nicht tut immer der Fahrzeugeigentümer.

Die Reparaturfreigabe erteilt also der Versicherungsnehmer als Vertragspartner der Versicherung.

Die Reparaturwürdigkeit stellt der SV fest und teilt dies seinem Auftraggeber oder halt auch seinem Arbeitgeber unter Beachtung der Kaskobedingungen mit.

Sicherlich liegen wir hier -im Moment- noch unter dem WBW.  Aber in der Praxis wird sich das ganz sicher ändern. 

Bei einem solchen Schaden kannst du eingentlich schon "Felsenfest" davon ausgehen dass hier noch etwas dazukommt.

Der SV besichtigt ja im undemontieren Zustand. 

Es gibt da keine Bedingungen, wie weit der Schaden unter dem WBW liegen muss. Das sind einfach Erfahrungswerte, der SV muss sicher abschätzen können, das die Repko den WBW definitiv nicht übersteigen.

Und das ist doch die Krux.

Bei 62 Euro Differenz, wie hier vorliegend wird kein SV eine Reparturwürdigkeit bestätigen. 

Es muss ganz eindeutig geklärt sein, dass die Repko den WBW nicht übersteigen.

Ausgenommen sind bestenfalls irgendwelche "geschäftspolitischen Enntscheindungen" des Versicherer welche er aufgrund irgendwelcher Kundenbindungen trifft, die aber nichts an den Vertragsgrundlagen ändern.

Die hat aber der Schadenregulierer eigenverantwortlich zu treffen. Der SV hat hat da keinerlei Entscheidungsbefugnisse.

Egal ob angestellt oder vom Versicherer beauftragt.

Arbeitsgrundlage für den SV ist nur die gütlige AKB.

Besteht der begründete Verdacht, dass im Zuge der Reparatur ein Totalschaden eintreten könnte, ist er sogar verpflichtet darauf hinzuweisen.

Mehr nicht.

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Zitat:

Original geschrieben von A3-Diego


...
Aber mit dem "Angebot" der Versicherung von 2800,- Euro komme ich vorne und hinten nicht hin.

Hallo,

Dir ist aber schon klar, daß zu dem Betrag den die Versicherung dir überweist, auch noch der Restwert hinzu kommt, den der Aufkäufer dir zahlt.

Liebe Grüße
Herbert

Zitat:

Original geschrieben von MrXY
Vielen Dank für die Erläuterung, wieder was gelernt. Das heißt die Reparaturkosten laut Gutachten sind nicht bindend, sondern die Versicherung zahlt (sofern sie die Reparatur genehmigen) falls nötig auch eine höhere Werkstattrechnung?
 
vg, Johannes

Das Gutachten ist immer nur eine Prognose. Der Nachweis über den tatsächlichen Schaden ist die Reparaturkostenrechnung. 

Natürlich nur, wenn auch stimmt, was da drinn steht....😉

Im Kaskoschaden werden die Reparaturkosten  bis maximal zur Höhe des WBW bezahlt. 

Im Haftplichtschaden gibt es davon eine Ausnahme. Die sogennannte "Opfergrenze" (130% Regelung)

Zitat:

Das ist eine Abrechnung auf Basis "Wirtschaftlicher Totalschaden", Ob dir das nun gefällt oder nicht, ist hier nicht

wirklich das Thema.

Hast schon recht... Aber

ist das jetzt die einzige Option? Kann ich nicht sagen, ich will kein Geld sondern Wagen repariert haben?

Zitat:

Dir ist aber schon klar, daß zu dem Betrag den die Versicherung dir überweist, auch noch der Restwert hinzu kommt, den der Aufkäufer dir zahlt.

Hallo Herbert,

danke, soviel hatte ich gerade noch so gecheckt ;-) Geht mir nur darum, dass ich den Wagen gerne repariert hätte ohne selbst zahlen zu müssen...

Zitat:

Original geschrieben von A3-Diego



Zitat:

Das ist eine Abrechnung auf Basis "Wirtschaftlicher Totalschaden", Ob dir das nun gefällt oder nicht, ist hier nicht


 
wirklich das Thema.
Hast schon recht... Aber
ist das jetzt die einzige Option? Kann ich nicht sagen, ich will kein Geld sondern Wagen repariert haben?

Da wird wohl die einzige Opition sein.

Du kannst aber mal die Info von Bernd aufgreifen und Morgen bei der Versicherung anfragen, ob die bei dir aus so verfahren würden, wie in seinem bekannten Fall.  

Versuch macht klug und fragen kostet ja nix.

Aber mache dir keine großen Hoffnungen, dass die bei auch so Verfahren.

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Werde dann morgen nochmal mit der Versicherung reden.
Dann danke ich Euch mal für Eure Anteilnahme! 🙂

Nicht reden, schreiben mit Fotos, gelabert werden kann viel, geschrieben bleibt.

Noch eine Frage...
Wie ist das jetzt wenn ich die Versicherung wechseln will? Geht das ohne Probleme wenn ich die Kündigunsfrist einhalte?
Muss dazu sagen, dass ich vor 3 Monaten erst auf VK umgestellt habe. Hatte vorher nur TK. Wollte auf Nummer sicher gehen weil ich mitm Auto ins Ausland gefahren bin und dort einiges an Strecke vor mir hatte.

Wenn du die fristen zum kündigen einhälst klappt der wechsel zum 1.1.14.
sonderkuendigungsrecht haste nach abschluss , dann kannste innerhalb von 30 tage zu ner anderen versicherung wechseln. Ist meistens sinvoller als das die versicherung dich zu kündigen.

Stimmt nicht.

Wechseln kann er auch ganz normal zur nächsten Hauptfälligkeit, die beim Auto meistens am 1.1. ist.

Egal ob der Schaden bis dahin reguliert ist, oder nicht.

Nach Abschluss des Schadens hat er zusätzlich noch ein Sonderkündigungsrecht.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


Stimmt nicht.

Wechseln kann er auch ganz normal zur nächsten Hauptfälligkeit, die beim Auto meistens am 1.1. ist.

Egal ob der Schaden bis dahin reguliert ist, oder nicht.

Nach Abschluss des Schadens hat er zusätzlich noch ein Sonderkündigungsrecht.

Genau so sieht das aus.

@ Delle

Wegen den Reparaturkosten hätte ich noch eine Frage.

Wer bestimmt, wann ich richten darf?
In unserem Fall wäre das Gutachten ja unter dem WBW.

Wie weit darunter muss das sein?

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72


@ Delle
 
Wegen den Reparaturkosten hätte ich noch eine Frage.
 
Wer bestimmt, wann ich richten darf?
In unserem Fall wäre das Gutachten ja unter dem WBW.
 
Wie weit darunter muss das sein?

also Bernd, "bestimmen" ob repariert wird oder nicht tut immer der Fahrzeugeigentümer.

Die Reparaturfreigabe erteilt also der Versicherungsnehmer als Vertragspartner der Versicherung.

Die Reparaturwürdigkeit stellt der SV fest und teilt dies seinem Auftraggeber oder halt auch seinem Arbeitgeber unter Beachtung der Kaskobedingungen mit.

Sicherlich liegen wir hier -im Moment- noch unter dem WBW.  Aber in der Praxis wird sich das ganz sicher ändern. 

Bei einem solchen Schaden kannst du eingentlich schon "Felsenfest" davon ausgehen dass hier noch etwas dazukommt.

Der SV besichtigt ja im undemontieren Zustand. 

Es gibt da keine Bedingungen, wie weit der Schaden unter dem WBW liegen muss. Das sind einfach Erfahrungswerte, der SV muss sicher abschätzen können, das die Repko den WBW definitiv nicht übersteigen.

Und das ist doch die Krux.

Bei 62 Euro Differenz, wie hier vorliegend wird kein SV eine Reparturwürdigkeit bestätigen. 

Es muss ganz eindeutig geklärt sein, dass die Repko den WBW nicht übersteigen.

Ausgenommen sind bestenfalls irgendwelche "geschäftspolitischen Enntscheindungen" des Versicherer welche er aufgrund irgendwelcher Kundenbindungen trifft, die aber nichts an den Vertragsgrundlagen ändern.

Die hat aber der Schadenregulierer eigenverantwortlich zu treffen. Der SV hat hat da keinerlei Entscheidungsbefugnisse.

Egal ob angestellt oder vom Versicherer beauftragt.

Arbeitsgrundlage für den SV ist nur die gütlige AKB.

Besteht der begründete Verdacht, dass im Zuge der Reparatur ein Totalschaden eintreten könnte, ist er sogar verpflichtet darauf hinzuweisen.

Mehr nicht.

@TE
Du hast die Wahl zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.

Fiktive Abrechnung: WBW - Restwert - Selbstbeteiligung

Konkrete Abrechnung: Du lässt reparieren und reichst deiner Versicherung die Rechnung über fach- und sachgerechte Reparatur deines Fahreuges ein.

Reparaturkosten (aber max. bis zur Höhe des WBW) - Selbstbeteiligung.

Aber Achtung: dein geplantes Facelift könnte einen weiteren Eigenanteil für dich bedeuten, sofern die Kosten gegenüber der Serienausstattung höher ausfallen.

Zitat:

Konkrete Abrechnung: Du lässt reparieren und reichst deiner Versicherung die Rechnung über fach- und sachgerechte Reparatur deines Fahreuges ein.

 

Reparaturkosten (aber max. bis zur Höhe des WBW) - Selbstbeteiligung.

Das wäre auch meine 1. Wahl den Wagen reparieren zu lassen. Heute ist auf meinem Konto der Betrag (WBW - RW - SB) eingegangen ohne dass ich irgendwie gesagt habe, dass ich ausgezhalt werden will.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


@TE
Du hast die Wahl zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung.

Fiktive Abrechnung: WBW - Restwert - Selbstbeteiligung

Konkrete Abrechnung: Du lässt reparieren und reichst deiner Versicherung die Rechnung über fach- und sachgerechte Reparatur deines Fahreuges ein.

Reparaturkosten (aber max. bis zur Höhe des WBW) - Selbstbeteiligung.

Aber Achtung: dein geplantes Facelift könnte einen weiteren Eigenanteil für dich bedeuten, sofern die Kosten gegenüber der Serienausstattung höher ausfallen.

Darf er jetzt reparieren lassen oder nicht?

Delle meint ja, dass es nicht geht.

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