selbstimport oder nicht???

moin zusammen!

vorneweg, die forensuche habe ich bemüht, viel gelesen und wenig antworten auf meine fragen bekommen.

ich habe ein auge auf nen us pickup, speziell dodge ram1500 oder dakota.
nun tummeln sich in deutschland generell erstmal ziemlich wenig dakotas und die rams sind im gegensatz zu den us preisen um einiges teurer. da stellt sich mir die frage, ob es vielleicht sinn macht. einen ram oder dakota selbst zu importieren. der nächste aspekt ist, dass ich mir keinen neuwagen leisten kann. ich will insgesamt unter 10.000€ ausgeben.

*macht da ein selbstimport noch sinn?
*Gibt es erfahrungen mit us-unternehmen, die exportieren?
*gibt es erfahrungen mit deutschen unternehmen, die importieren und spüre ich da überhaupt noch etwas von einem preisvorteil?

werde in zukunft beruflich wieder in den usa arbeiten.
*macht es sinn dort ein kfz zu kaufen und das shipment selbst zu regeln?
*ich meine, steht der zu betreibende aufwand noch in relation zum preisvorteil?
*kann man evtl. schon sachen im vorfeld abklären, sodass in den usa dann nicht mehr viel zu regeln ist?
*gibt es vielleicht leute in den usa, denen man ein kfz in die hand drückt und die dann ales weitere regeln?

*wenn der dodge dann in deutschland ist, muss ich ja eine vollabnahme beim tüv machen lassen. *
von den lichtproblemen habe ich gelesen. gibt es weiter sachen, die tricky sind und man vorher wissen sollte?

das wars "erstmal".

thx!

17 Antworten

@ DonC
In dem Urteil vom EuGH vom 06.12.2007 in der Rechtssache C-486/06 geht es um die Einreihung von Pickups als PKW oder LKW. Hierbei wird auch insbesondere die Thematik mit der Länge mehr als 50 % diskutiert. Deswegen wäre es mal interessant wenn einer eine neue verbindliche Zolltarifauskunft beantragt. Hier ein kleiner Ausschnitt.

Zitat:

Der mit der Berufung gegen dieses Urteil befasste Hof van beroep te Antwerpen hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Waren Pick-ups d. h. Kraftfahrzeuge, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum bestehen, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat, die mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit allen Optionen (einschließlich elektrisch verstellbarer Sitze, Ledersitze, elektrisch zu bedienender Spiegel und Fenster, Stereo-Anlage mit CD-Spieler), mit einem ABS-Bremssystem, einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus (sport) felgen versehen waren, im Zeitraum vom 10. April 1995 bis 4. Dezember 1997 bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Abfertigung als Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, in Position 8703 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur (ursprünglich erlassen durch die Verordnung Nr. 2658/ 87) einzureihen oder als Lastkraftwagen in die Position 8704 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur oder aber in eine andere Position als die Positionen 8703 oder 8704 der damals geltenden Kombinierten Nomenklatur?

Ergebnis:

Zitat:

Mithin ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Pick-ups wie diejenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat, bestehen sowie mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit zahlreichen Optionen (insbesondere elektrisch verstellbaren Ledersitzen, elektrisch zu bedienenden Spiegeln und Fenstern sowie einer Stereo-Anlage mit CD-Spieler) versehen und mit einem Antiblockier-Bremssystem (ABS), einem Benzinmotor mit einem Hubraum von 4 bis 8 Litern und sehr hohem Verbrauch, einem Automatikgetriebe, Vierradantrieb und Luxus (sport) felgen ausgestattet sind, nach ihrem allgemeinen Erscheinungsbild und der Gesamtheit ihrer Merkmale in Position 8703 KN einzureihen sind.

@ Bruder Tac

Einen Gewichtszoll gibt es bei Fahrzeugen nicht.

Gewichtszoll gibts natürlich nicht.
Aber wird das Gewicht nicht als Index für die Einstufung als PKW oder LKW herrangezogen?

Sobald über 5 t = LKW.
Unter 5 t kann es ein PKW oder LKW sein. Dazu müssten die Anmerkungen und die Erläuterungen zur Hilfe des Kapitels bzw. der jeweiligen Positionen herangezogen werden.
Aber bei einfachen Fällen ist es klar, was ein PKW und was ein LKW ist 😛

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