Schuldfrage Unfall: rückwärts gefahren auf Auto das aus Einfahrt kam
Hallo,
Ich hatte heute einen Unfall, bei dem ich mir nicht sicher bin, wer schuld ist bzw. ob ggf. Beide Fahrer eine Teilschuld trifft.
Zuerst mal bin ich natürlich froh, dass niemand verletzt wurde.
Zum Unfallhergang:
Ich befand mich auf der Linksabbiegerspur einer mehrspurigen Hauptstraße.
Als ich feststellte, dass ich dort nicht drehen kann wollte ich mich hinter den Fahrzeugen der Geradeaus-Spur einreihen.
Also sah ich mich um in allen Rückspiegeln - alles frei - Schulterblick durch die Heckscheibe und langsam ein Stück
zurückgesetzt - Peng! Eine Dame war aus einer Einfahrten von der rechten Fahrbahnseite gefahren als ich rückwärts fuhr und stand jetzt schräg hinter mir - also wirklich noch quer auf der Geradeaus-Spur. Ihr Fahrzeug konnte durch meine Heckscheibe nicht sehen.
Die herbeigerufenen Polizisten ließen jetzt nicht wirklich Zweifel daran, dass ich meine Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren vernachlässigt hätte und Alleinschuldiger sei. Ich bin mir da aber nicht so sicher und habe im Netz ein Urteil gefunden, wonach die Schuld 70:30 AusEinfahrtKommender:Rückwärtsfahrender gewertet wurde.
Primär geht es mir jetzt nicht um den Schaden selbst, den trägt zur Not die Haftpflicht.
Aber wenn ich nur Teilschuld habe, kann ich den Schaden ggf. sogar rauskaufen und steige nicht in der Versicherung.
Ausserdem haben die netten Polizisten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen mich aufgenommen wegen
dem Rückwärtsfahren, was mich laut deren Aussage 100€ und 1 Punkt kostet.
Wer ist jetzt schuld?
Beste Antwort im Thema
Ich habe gelernt, dass wenn man sich falsch eingeordnet hat, man gefälligst auf der Spur zu bleiben hat und der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgt.
Rückwärts fahren wurde als Option nie genannt.
Die Polizei scheint das ähnlich zu sehen, wie sich in der Ordnungswidrigkeitsanzeige samt 100€ Strafe und Punkt zeigt.
50 Antworten
Nach hinten schauen muss sie auch, das ist klar. Wird sie mit Sicherheit auch gemacht haben, bevor sie losgefahren ist. Dort war keiner, woraufhin sich mit Beginn des Zurücksetzens ihr Aufmerksamkeitsfokus auf die Stelle verschoben hat, von wo potentielle "Gefahren" hätten kommen können.
Hätte sie beim Ausparken nur nach hinten geschaut und der TE wäre ihr von Rechts kommend in die Seite gefahren, würde ich dir zustimmen, aber so...
Bei solchen Sachverhalten bin ich immer froh, dass ich mit Zivilrecht nichts zu tun habe. Unfall aufnehmen, ggf. VOWI Verfahren einleiten, den Sachverhalt in den PC hacken und ggf Anhörungsbögen rausschicken, das wars 😁
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 25. Februar 2015 um 18:39:11 Uhr:
Ganz klar nein!Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 25. Februar 2015 um 16:42:07 Uhr:
Die für mich interessanten Frage hier ist eigentlich: Hätte die ausparkende Dame überhaupt mit einem rückwärtsfahrenden Auto rechnen müssen?
Und wer weiß schon genau, wie die Ampel da tickt?
Vielleicht werden Linksabbieger früher oder gleichzeitig grün, dann ist die Dame auch definitiv keine Behinderung.
Nur die Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel zur Last legen. Aber wenn der sogar schon abgeschlossen war und der TE ihr vorne drauf gefahren ist ... ja dann zieht vielleicht nicht einmal das.Am Ende bleibt für mich weiter die Hauptschuld beim TE, wahrscheinlich was in Richtung 2/3 für ihn, 1/3 für die Dame. Vielleicht aber auch die gesamte Schuld für ihn.
Dass er, wie er hier meint, vollkommen schuldfrei aus der Nummer raus kommt, halte ich für ausgeschlossen. Daher die Frage, was gewinnt er bei einer Teilschuld?
Sehe ich auch so. Am Ende des Tages sind beide zweiter Sieger 😉
Hier spielt wohl eher die zeitliche abfolge eine Rolle.
Denn wenn ich in der Situation nur in die Spiegel und durch die Heckscheibe schaue, kann ich die Ausfahrt der Frau nicht sehen. Auch nicht das sich von dort evtl. schon ein Fahrzeug näher.
Fahre ich nun Rückwärts und schaue nur nach hinten kann es sein das die Frau schon in meinem Toten Winkel steht bzw. schon fast hinter mir ist.
Bremst Sie nun, steht Sie hinter mir und ich fahre Ihr rein.
Ob Sie dabei nicht korrekt in der Spur steht dürfte nebensächlich sein.
Denn wenn Sie steht und ich fahre Ihr rein, habe ich Schuld.
Oder beide vergewissern sich das alles frei ist, und fahren zeitgleich los.
Sie merkt erst im fahren das der Vorderman rückwärts fährt, bremst, steht aber dennoch schon auf dessen Spur.
Der Vorderman fährt weiterhin rückwärts und es kommt zum Unfall.
Sind den beide zum Zeitpunkt des zusammenstoßes gefahren oder sagt Sie das Sie stand?
Ein GoogleMaps Link wäre mal ganz nett.
Oder Stadt und Straßenname der kreuzenden Straßen.
Für mich ist es übrigens auch eine Unart dort Rückwärts zu fahren nur weil man merkt das dort wenden verboten ist.
Dann biegt man halt ab und wendet dort.
Vor allem... wenn hier bzw. spätestens vor Gericht (wenn es so weit käme) dann tatsächlich so entschieden würde, dass die Frau in diesem Fall auch damit hätte rechnen müssen, dass da plötzlich jemand zurück setzt dann sind wir bald auch so weit das ich eine Teilschuld bekomme weil ich bei Grün los fahre und nicht doppelt und dreifach darauf geachtet habe, das von links oder rechts jemand über Rot gefahren ist und mir in die Karre fährt.
Dann können wir auch den nächsten Schritt machen, die gesamte Straßenverkehrsordnung und alles was damit zusammenhängt in die Tonne kippen und direkt alles nur noch vor Gericht klären, die ganzen Paragraphen haben dann eh keinen Wert mehr.
Überspitzt formuliert, natürlich.
Wer als Autofahrer in einen Unfall verwickelt wird, bekommt fast immer ein Mitverschulden. Selbst, wenn ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Dafür verantwortlich ist § 7 Abs. 1 StVG, der die erhöhte Betriebsgefahr von Haltern und Fahrern regelt.
Nach § 10 Satz 1 StVO trägt derjenige, der sein Fahrzeug aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einführt, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Dem fließenden Verkehr ist daher grundsätzlich der Vorrang zu gewähren.
Die Betonung liegt auf fließend, und Rückwärtsfahren hat bei Richtungsverkehr nicht mehr viel mit fließend zu tun.
also greift hier StVO §9 Abs.5
und StVO § 1
ich denke mal 70:30 zu ungunsten des Rückwärtsfahrers.
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Zitat:
@tauchfan_01 schrieb am 1. März 2015 um 20:49:39 Uhr:
Wer als Autofahrer in einen Unfall verwickelt wird, bekommt fast immer ein Mitverschulden. Selbst, wenn ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Dafür verantwortlich ist § 7 Abs. 1 StVG, der die erhöhte Betriebsgefahr von Haltern und Fahrern regelt.
Ganz so weit würde ich nicht gehen.
Ich hatte zwei Unfälle, die aufgrund von Fehlern beim Sprurwechsel des anderen Verkehrsteilnehmers im laufenden Verkehr ausgelöst wurden. Beide male 100% beim anderen Verkehrsteilnehmer.
Aber hier schuldfrei aus der Nummer raus zu kommen, vollkommen illusorisch. Eher gibt es die 100% Schuld.
Zitat:
@tauchfan_01 schrieb am 1. März 2015 um 20:49:39 Uhr:
Wer als Autofahrer in einen Unfall verwickelt wird, bekommt fast immer ein Mitverschulden.
Nein.
Zitat:
Nach § 10 Satz 1 StVO trägt derjenige, der sein Fahrzeug aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einführt, eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Dem fließenden Verkehr ist daher grundsätzlich der Vorrang zu gewähren.
Nein. Ich darf § 10 StVO zitieren:
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§ 10
Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
(Quelle: https://dejure.org/gesetze/StVO/10.html
)
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Die "Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer" schließt einen rückwärtsfahrenden Benutzer der Straße sicherlich ein.